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Verfassungsbeschwerde zur Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende nach dem SGB II wurde - nicht zur Entscheidung angenommen

Die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende nach dem SGB II ist für die Zeit ab 1. Januar 2011 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden, so dass BSG mit Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R.

Hinweis:
Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 1. Senat, 3. Kammer vom 20. November 2012 - 1 BvR 2203/12).

Quelle: Tätigkeitsbericht des Bundessozialgerichts 2012


Anmerkung: Anderer Auffassung: Vorlagebeschluss des SG Berlin vom 25.04.2012 - S 55 AS 9238/12

Veröffentlicht ist der Beschluss bisher weder auf der Homepage des BVerfG noch in den Datenbanken des Beck-Verlages noch bei Juris. In keiner bis zum heutigem Zeitpunkt veröffentlichten Entscheidung zum SGB II wird dieser Beschluss auch nur ansatzweise erwähnt.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.



Kommentare

  1. Hier handelt es sich um eine Verfassungsbeschwerde, die hohen Hürden sind bekannt und beim SG Berlin um einen Vorlagebeschluss ...

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  2. Ach bitte, ich frage mich schon lange, weshalb das BundesSOZIALgericht über die VERFASSUNGSkonformität des Regelsatzes entscheiden konnte und dies dann auch noch als Begründung der Nichtannahme der o.g. Beschwerde seitens des BundesVERFASSUNGSgerichts zulässig sein kann?
    Danke im Voraus für die evtl. Beantwortung meiner Frage!

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    1. Ganz einfach: Die Verfassung ist nicht sozial.

      Eine Erhöhung des Regelsatzes wäre gleichbedeutend mit einer Erhöhung des Existenzminimums und damit einer Anhebung des Steuerfreibetrages für Arbeitnehmer.
      D.h. Das BVerfG würde mit der Entscheidung über die AUSGABEN gleichzeitig über die EINNAHMEN entscheiden.

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  3. Das dumme ist dabei ja die formelhafte Begründung bei einer Nichtannahme: IdR kann weder beurteilt werden, was konkret gerügt wurde noch ob ausreichend argumentiert wurde. Was also eher für neue Verfassungsbeschwerden sprechen wird.

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  4. Leider geht aus dem Beschluss nicht hervor, ob er aus Zulässigkeitsgründen oder aufgrund des Beschwerdegegenstandes als ohne Erfolgsaussicht beurteilt wurde. Der Grund für die Nichtannahme der Beschwerde muss laut Gesetz nicht genannt werden. Kann, muss aber nicht. In diesem Fall erfolgte keine Begründung. Mehr gibt der Beschluss nicht her. Auch wenn er nicht veröffentlicht ist, kann man ihn durchaus bekommen.

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