Keine Anordnung der aufschiebende Wirkung gegen den Eingliederungsverwaltungsakt, denn grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben
So die Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts, Beschluss vom 20.12.2012 - L 7 AS 862/12 B ER
Leitsätze:
Keine Anordnung der aufschiebende Wirkung gegen den Eingliederungsverwaltungsakt, denn grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben(vgl. BayLSG, Beschluss vom 14.11.2011, L 7 AS 693/11 B ER).
Ein Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ist sofort vollziehbar nach § 39 Nr. 1 SGB II. Einstweiliger Rechtsschutz gegen Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt ist durch Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG zu suchen.
Der Betroffene begehrt, dass das Gericht die Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vorläufig "auf Eis legt" und damit Sanktionen nach §§ 31 ff SGB II von vornherein unterbunden werden. Sanktionen sind im strittigen Bescheid aber nicht enthalten. Der Betroffene begehrt somit vorbeugenden Rechtsschutz gegen möglicherweise eintretende Sanktionen.
Für vorbeugenden Rechtsschutz ist ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich, das insbesondere beinhaltet, dass der Betroffene nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann.
Es ist regelmäßig nachträglicher Rechtsschutz gegen die Sanktion möglich und ausreichend.
Einstweiliger Rechtsschutz hat grundsätzlich nicht die Aufgabe, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben.
Anmerkung:
Die Antragstellerin müsste in dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung somit geltend machen, dass die im Verwaltungsakt festgelegten Pflichten bereits jetzt "auf Eis gelegt" werden müssten, um eine gegenwärtige Notlage der Antragstellerin zu vermeiden.
Eine derartige Situation besteht hier nicht. Die Antragstellerin kann den Pflichten nachkommen oder, sofern sie den Pflichten nicht nachkommen will, Rechtsschutz gegen die dann möglichen Sanktionen suchen.
Eine dem Gesetz entsprechende Sanktion muss ohnehin nicht verhindert werden. Einstweiliger Rechtsschutz hat regelmäßig nicht die Aufgabe, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben.
Im Einzelnen:
Die Verpflichtung zu monatlich drei Eigenbewerbungen ist von sehr geringem Umfang - der erkennende Senat hat in anderen Fällen auch zehn Bewerbungen pro Monat für angemessen erachtet.
Die Veröffentlichung des anonymisierten Bewerberprofils im Internet kann das Sozialgeheimnis grundsätzlich nicht tangieren. Außerdem enthält § 35 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), anwendbar über § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II, für die Aufnahme der erforderlichen Daten in das Selbstinformationssystem ausdrücklich die erforderliche Befugnis zur Datennutzung und -übermittlung (vgl. BayLSG, Beschluss vom 16.08.2012, L 7 AS 576/12 B ER).
Dass die Antragstellerin sich auf Vermittlungsvorschläge zeitnah bewerben muss, ist eine Selbstverständlichkeit und bei Pflichtverletzungen auch ohne Eingliederungsverwaltungsakt gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II sanktionierbar.
Weshalb eine Entfernung zum Arbeitsplatz von bis zu 35 Kilometern unzumutbar sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Weder ergibt sich aus der schlichten Kilometerzahl, dass sich eine Pendelzeit von mehr als zweieinhalb Stunden ergeben wird, noch ist § 140 Abs. 4 SGB III (vormals § 124 Abs. 4 SGB III) Maßstab der Zumutbarkeit nach § 10 SGB II (Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 10 Rn. 125).
Der Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts kommt nur dann zur Anwendung, wenn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen drohen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Rn. 24). Die Antragstellerin hat diesen Beschluss ausführlich zitiert, diesen Punkt aber scheinbar überlesen. Derartige Beeinträchtigungen drohen hier nicht
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann.
Leitsätze:
Keine Anordnung der aufschiebende Wirkung gegen den Eingliederungsverwaltungsakt, denn grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben(vgl. BayLSG, Beschluss vom 14.11.2011, L 7 AS 693/11 B ER).
Ein Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ist sofort vollziehbar nach § 39 Nr. 1 SGB II. Einstweiliger Rechtsschutz gegen Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt ist durch Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG zu suchen.
Der Betroffene begehrt, dass das Gericht die Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vorläufig "auf Eis legt" und damit Sanktionen nach §§ 31 ff SGB II von vornherein unterbunden werden. Sanktionen sind im strittigen Bescheid aber nicht enthalten. Der Betroffene begehrt somit vorbeugenden Rechtsschutz gegen möglicherweise eintretende Sanktionen.
Für vorbeugenden Rechtsschutz ist ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich, das insbesondere beinhaltet, dass der Betroffene nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann.
Es ist regelmäßig nachträglicher Rechtsschutz gegen die Sanktion möglich und ausreichend.
Einstweiliger Rechtsschutz hat grundsätzlich nicht die Aufgabe, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben.
Anmerkung:
Die Antragstellerin müsste in dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung somit geltend machen, dass die im Verwaltungsakt festgelegten Pflichten bereits jetzt "auf Eis gelegt" werden müssten, um eine gegenwärtige Notlage der Antragstellerin zu vermeiden.
Eine derartige Situation besteht hier nicht. Die Antragstellerin kann den Pflichten nachkommen oder, sofern sie den Pflichten nicht nachkommen will, Rechtsschutz gegen die dann möglichen Sanktionen suchen.
Eine dem Gesetz entsprechende Sanktion muss ohnehin nicht verhindert werden. Einstweiliger Rechtsschutz hat regelmäßig nicht die Aufgabe, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben.
Im Einzelnen:
Die Verpflichtung zu monatlich drei Eigenbewerbungen ist von sehr geringem Umfang - der erkennende Senat hat in anderen Fällen auch zehn Bewerbungen pro Monat für angemessen erachtet.
Die Veröffentlichung des anonymisierten Bewerberprofils im Internet kann das Sozialgeheimnis grundsätzlich nicht tangieren. Außerdem enthält § 35 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), anwendbar über § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II, für die Aufnahme der erforderlichen Daten in das Selbstinformationssystem ausdrücklich die erforderliche Befugnis zur Datennutzung und -übermittlung (vgl. BayLSG, Beschluss vom 16.08.2012, L 7 AS 576/12 B ER).
Dass die Antragstellerin sich auf Vermittlungsvorschläge zeitnah bewerben muss, ist eine Selbstverständlichkeit und bei Pflichtverletzungen auch ohne Eingliederungsverwaltungsakt gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II sanktionierbar.
Weshalb eine Entfernung zum Arbeitsplatz von bis zu 35 Kilometern unzumutbar sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Weder ergibt sich aus der schlichten Kilometerzahl, dass sich eine Pendelzeit von mehr als zweieinhalb Stunden ergeben wird, noch ist § 140 Abs. 4 SGB III (vormals § 124 Abs. 4 SGB III) Maßstab der Zumutbarkeit nach § 10 SGB II (Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 10 Rn. 125).
Der Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts kommt nur dann zur Anwendung, wenn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen drohen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Rn. 24). Die Antragstellerin hat diesen Beschluss ausführlich zitiert, diesen Punkt aber scheinbar überlesen. Derartige Beeinträchtigungen drohen hier nicht
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