Scheidung macht einen Umzug gem. § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II notwendig, denn eine rechtliche Verpflichtung, dass Ehegatten nach der Trennung weiterhin in einem gemeinsamen Haushalt leben zu müssen gibt es nicht
So die Rechtsauffassung des Sächsisches Landessozialgerichts, Beschluss vom 27.12.2012 - L 3 AS 943/12 B PKH .
Zuständig für die Erteilung der Zusicherung ist für die Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten der kommunale Träger des Wegzugsorts und im Fall der Mietkaution der kommunale Träger des Zuzugsorts. Diese haben jeweils auch die entstehenden Unkosten zu übernehmen (vgl.Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2012] , § 22, Rdnr. 175).
Nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Notwendig ist ein Umzug nur dann, wenn er erforderlich ist und die Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind (vgl.Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2012], § 22 Rdnr. 151, 178).
Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde. (so zum erforderlichen Umzug im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II a. F.: Sächs. LSG, Beschluss vom 25. Januar 2010 – L 3 AS 700/09 B ER – Rdnr. 37 m. w. N.; so auch zur Notwendigkeit eines Umzugs im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 8 SGB XII a. F.: Sächs. LSG, Beschluss vom 26. Oktober 2009 – L 3 B 768/08 SO-ER – Rdnr. 28).
Eine rechtliche Verpflichtung, dass Ehegatten nach der Trennung weiterhin in einem gemeinsamen Haushalt leben zu müssen gibt es nicht.
Der Gesetzgeber hat im Gegenteil Normen geschaffen, die im Fall einer Trennung oder Scheidung einem oder beiden Ehegatten ein Getrenntleben gewährleisten.
So regelt etwa § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Alleinnutzung oder Aufteilung der Ehewohnung, um ein Getrenntleben zu ermöglichen, und § 1568a BGB enthält eine vergleichbare Regelung der Wohnungszuweisung nach einer Scheidung (vgl. Faber, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth (Hrsg.), jurisPK-BGB [6. Aufl. 2012], § 1361b BGB Rdnr. 1 und 2).
Eine Pflicht zum Zusammenleben nach einer Trennung oder Scheidung sieht auch der Gesetzgeber weder beim Bezug von Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II noch von Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII).
Hinweis: Die Übernahme von Umzugskosten hängt gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II formell von einer vorherigen Zusicherung ab. Deshalb kann vor einem Umzug ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der unmittelbar auf Ausspruch einer Zahlungsverpflichtung gerichtet ist, keinen Erfolg haben.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Zuständig für die Erteilung der Zusicherung ist für die Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten der kommunale Träger des Wegzugsorts und im Fall der Mietkaution der kommunale Träger des Zuzugsorts. Diese haben jeweils auch die entstehenden Unkosten zu übernehmen (vgl.Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2012] , § 22, Rdnr. 175).
Nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Notwendig ist ein Umzug nur dann, wenn er erforderlich ist und die Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind (vgl.Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2012], § 22 Rdnr. 151, 178).
Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde. (so zum erforderlichen Umzug im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II a. F.: Sächs. LSG, Beschluss vom 25. Januar 2010 – L 3 AS 700/09 B ER – Rdnr. 37 m. w. N.; so auch zur Notwendigkeit eines Umzugs im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 8 SGB XII a. F.: Sächs. LSG, Beschluss vom 26. Oktober 2009 – L 3 B 768/08 SO-ER – Rdnr. 28).
Eine rechtliche Verpflichtung, dass Ehegatten nach der Trennung weiterhin in einem gemeinsamen Haushalt leben zu müssen gibt es nicht.
Der Gesetzgeber hat im Gegenteil Normen geschaffen, die im Fall einer Trennung oder Scheidung einem oder beiden Ehegatten ein Getrenntleben gewährleisten.
So regelt etwa § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Alleinnutzung oder Aufteilung der Ehewohnung, um ein Getrenntleben zu ermöglichen, und § 1568a BGB enthält eine vergleichbare Regelung der Wohnungszuweisung nach einer Scheidung (vgl. Faber, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth (Hrsg.), jurisPK-BGB [6. Aufl. 2012], § 1361b BGB Rdnr. 1 und 2).
Eine Pflicht zum Zusammenleben nach einer Trennung oder Scheidung sieht auch der Gesetzgeber weder beim Bezug von Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II noch von Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII).
Hinweis: Die Übernahme von Umzugskosten hängt gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II formell von einer vorherigen Zusicherung ab. Deshalb kann vor einem Umzug ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der unmittelbar auf Ausspruch einer Zahlungsverpflichtung gerichtet ist, keinen Erfolg haben.
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