Direkt zum Hauptbereich

Scheidung macht einen Umzug gem. § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II notwendig, denn eine rechtliche Verpflichtung, dass Ehegatten nach der Trennung weiterhin in einem gemeinsamen Haushalt leben zu müssen gibt es nicht

So die Rechtsauffassung des Sächsisches Landessozialgerichts, Beschluss vom 27.12.2012 - L 3 AS 943/12 B PKH .


Zuständig für die Erteilung der Zusicherung ist für die Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten der kommunale Träger des Wegzugsorts und im Fall der Mietkaution der kommunale Träger des Zuzugsorts. Diese haben jeweils auch die entstehenden Unkosten zu übernehmen (vgl.Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2012] , § 22, Rdnr. 175).

Nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.

Notwendig ist ein Umzug nur dann, wenn er erforderlich ist und die Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind (vgl.Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2012], § 22 Rdnr. 151, 178).

Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde. (so zum erforderlichen Umzug im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II a. F.: Sächs. LSG, Beschluss vom 25. Januar 2010 – L 3 AS 700/09 B ER – Rdnr. 37 m. w. N.; so auch zur Notwendigkeit eines Umzugs im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 8 SGB XII a. F.: Sächs. LSG, Beschluss vom 26. Oktober 2009 – L 3 B 768/08 SO-ER – Rdnr. 28).

Eine rechtliche Verpflichtung, dass Ehegatten nach der Trennung weiterhin in einem gemeinsamen Haushalt leben zu müssen gibt es nicht.


Der Gesetzgeber hat im Gegenteil Normen geschaffen, die im Fall einer Trennung oder Scheidung einem oder beiden Ehegatten ein Getrenntleben gewährleisten.

So regelt etwa § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Alleinnutzung oder Aufteilung der Ehewohnung, um ein Getrenntleben zu ermöglichen, und § 1568a BGB enthält eine vergleichbare Regelung der Wohnungszuweisung nach einer Scheidung (vgl. Faber, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth (Hrsg.), jurisPK-BGB [6. Aufl. 2012], § 1361b BGB Rdnr. 1 und 2).

Eine Pflicht zum Zusammenleben nach einer Trennung oder Scheidung sieht auch der Gesetzgeber weder beim Bezug von Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II noch von Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII).



Hinweis: Die Übernahme von Umzugskosten hängt gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II formell von einer vorherigen Zusicherung ab. Deshalb kann vor einem Umzug ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der unmittelbar auf Ausspruch einer Zahlungsverpflichtung gerichtet ist, keinen Erfolg haben.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint