Pauschaler Überprüfungsantrag "sämtlicher bestandskräftiger Bescheide über Grundsicherung nach dem SGB II seit dem 1. Januar 2006 hinsichtlich aller möglicher Sachverhalte" darf vom Jobcenter ohne Sachprüfung abgelehnt werden.
Leitsätze:
Soweit ein pauschaler Überprüfungsantrag - ohne konkrete Benennung von zu überprüfenden Bescheiden und rechtlichen Beanstandungen - gestellt wird kann die Behörde diesen ohne Sachprüfung ablehnen.
Insoweit beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf die Frage ob die Behörde den Antrag ohne Sachprüfung ablehnen durfte.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung.
Anmerkung:
Denn bei einem solchen Überprüfungsbegehren sind die zu überprüfenden Bescheide und die rechtlichen Beanstandungen vom Hilfesuchenden bereits im Verwaltungsverfahren ausdrücklich zu benennen ( vgl. BSG, Beschluss vom 14. März 2012, B 4 AS 239/11 B; vorhergehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2011, L 29 AS 728/11).
So die Rechtsauffassung des LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.10.2012 - L 5 AS 949/11 .
Anmerkung: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, rechtskräftiger Beschluss vom 14.06.2012, - L 18 AS 1341/12 B PKH
Bei einem pauschalen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X muss das Gericht nicht - quasi „ins Blaue hinein“ ermitteln.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Soweit ein pauschaler Überprüfungsantrag - ohne konkrete Benennung von zu überprüfenden Bescheiden und rechtlichen Beanstandungen - gestellt wird kann die Behörde diesen ohne Sachprüfung ablehnen.
Insoweit beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf die Frage ob die Behörde den Antrag ohne Sachprüfung ablehnen durfte.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung.
Anmerkung:
Denn bei einem solchen Überprüfungsbegehren sind die zu überprüfenden Bescheide und die rechtlichen Beanstandungen vom Hilfesuchenden bereits im Verwaltungsverfahren ausdrücklich zu benennen ( vgl. BSG, Beschluss vom 14. März 2012, B 4 AS 239/11 B; vorhergehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2011, L 29 AS 728/11).
So die Rechtsauffassung des LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.10.2012 - L 5 AS 949/11 .
Anmerkung: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, rechtskräftiger Beschluss vom 14.06.2012, - L 18 AS 1341/12 B PKH
Bei einem pauschalen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X muss das Gericht nicht - quasi „ins Blaue hinein“ ermitteln.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Dazu auch ein interessanter, lesenwerter Aufsatz in der SGb 12/12, 625:
AntwortenLöschenBestandskraft versus materielle Gerechtigkeit – Grenzen bei der Überprüfung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte
Prof. Dr. Thomas Voelzke
Julia Hahn
Das „Zugunstenverfahren“ steht im Verruf, der Bestandskraft im Sozialverwaltungsverfahren einen zu geringen Stellenwert einzuräumen. Unter diesem Blickwinkel werden aktuelle Probleme zu § 44 SGB X untersucht.
http://www.diesozialgerichtsbarkeit.de/ce/bestandskraft-versus-materielle-gerechtigkeit-grenzen-bei-der-ueberpruefung-bestandskraeftiger-belastender-verwaltungsakte/detail.html
Hätte im Vorverfahren noch etwas gerettet werden können?
AntwortenLöschengeonic
Nach Auffassung des Landessozialgerichtes hätte der Überprüfungsantrag im Vorverfahren noch konkretisiert werden können. Allerdings lagen mir da die Verwaltungsakten noch nicht vor und ich konnte nicht ahnen, dass JEDER Bescheid des Jobcenters rechtswidrig war. Naja, ein paar verfahren warten noch (bei anderen Senaten des LSG Berlin-Brandenburg) auf eine Entscheidung. Vielleicht nimmt sich ja das BSG doch mal irgendwann der Sachen an.
AntwortenLöschenIn einigen Fällen, in denen wir bereits im Vorverfahren tätig waren, wollte die Behörde nur AE in ihren heiligen Hallen mit Kopierkosten zulassen ...
LöschenWir vertreten die Auffassung, dass Rechtsnormen, die "in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden" (§ 40 II Nr 2 SGB II iVm § 330 I SGB III) sind, von Amts wegen (vergl. 2 Senat des BSG, Urteil vom 5.9.06, B 2 U24/05 R) in jedem Einzelfall (bezieht sich mE auf den "Leistungsfall" mit allen Verwaltungsentscheidungen), beachtet werden müssen mit Wirkung auf die Entstehung der ständigen Rechsprechung, mitunter sogar mit Wirkung auf einen früheren Zeitpunkt (uneinheitliche Rechtsanwendung).
Dass die ständige Rechtsprechung nicht zu den entsprechenden Änderungen führte, hat mE nichts mit der Massenverwaltung zu tun, sondern mit Organisationsversagen.
geonic