Krankenkasse muss nur Frauen unter 20 Jahren die Pille zahlen - Auch für geistig behinderte Frauen keine Ausnahme von der Altersgrenze
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.01.2013 - L 4 KA 17/12
Darmstadt, den 6. Februar 2013, 2/13
Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln, soweit sie ärztlich verordnet werden. Diese Altersgrenze gilt ausnahmslos auch für behinderte Menschen.
Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Verein der stationären Behindertenhilfe wehrt sich gegen Regress der Krankenkasse
Ein Verein, der als stationäre Behindertenhilfe anerkannt ist, verordnete behinderten Patientinnen, die das 20. Lebensjahr bereits überschritten haben, empfängnisverhütende Mittel.
Gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse führte der Verein zur Begründung an, dass die geistig behinderten Patientinnen nur wenig Geld hätten und ihre Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit einer gesunden Lebensführung während der Schwangerschaft stark eingeschränkt sei.
Auch müssten sie vielfach Medikamente einnehmen, die eine gesunde Entwicklung des ungeborenen Lebens gefährdeten.
Die Krankenkasse verneinte hingegen einen Ausnahmetatbestand und nahm den Verein wegen der entstandenen Kosten in Höhe von rund 1.000 € in Regress.
Kein Anspruch für ältere Behinderte
Die Richter beider Instanzen gaben der Krankenversicherung Recht.
Der Gesetzgeber habe die Altersgrenze damit begründet, dass junge, noch in der Ausbildung befindliche Frauen, die schwanger werden, in besonderem Maße einer Konfliktsituation ausgesetzt seien.
Dies sei ein sachlicher Grund, so die Darmstädter Richter. Die Vorschrift sei auch nicht analog auf behinderte Versicherte anzuwenden, die das 20. Lebensjahr schon vollendet hätten, da die Regelung nicht planwidrig lückenhaft sei.
(AZ L 4 KA 17/12 – Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)
Hinweise zur Rechtslage§ 24a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung. Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.
(2) Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln, soweit sie ärztlich verordnet werden; (…)
Anmerkung: BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 6/11 R
Regelmäßig keine Dreimonatsverhütungsspritzen auf Kosten des Sozialhilfeträgers
Die Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung, dass vom Amt verordnete empfängnisverhütende Mittel nur bis zum 20. Lebensjahr finanziert werden (§ 24a SGB V), begrenzt in gleicher Weise die Hilfen zur Gesundheit im Sozialhilferecht (SGB XII); die Kosten dafür werden vom Regelsatz als Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erfasst.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, freier Mitarbeiter des RA L. Zimmermann.
Darmstadt, den 6. Februar 2013, 2/13
Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln, soweit sie ärztlich verordnet werden. Diese Altersgrenze gilt ausnahmslos auch für behinderte Menschen.
Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Verein der stationären Behindertenhilfe wehrt sich gegen Regress der Krankenkasse
Ein Verein, der als stationäre Behindertenhilfe anerkannt ist, verordnete behinderten Patientinnen, die das 20. Lebensjahr bereits überschritten haben, empfängnisverhütende Mittel.
Gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse führte der Verein zur Begründung an, dass die geistig behinderten Patientinnen nur wenig Geld hätten und ihre Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit einer gesunden Lebensführung während der Schwangerschaft stark eingeschränkt sei.
Auch müssten sie vielfach Medikamente einnehmen, die eine gesunde Entwicklung des ungeborenen Lebens gefährdeten.
Die Krankenkasse verneinte hingegen einen Ausnahmetatbestand und nahm den Verein wegen der entstandenen Kosten in Höhe von rund 1.000 € in Regress.
Kein Anspruch für ältere Behinderte
Die Richter beider Instanzen gaben der Krankenversicherung Recht.
Der Gesetzgeber habe die Altersgrenze damit begründet, dass junge, noch in der Ausbildung befindliche Frauen, die schwanger werden, in besonderem Maße einer Konfliktsituation ausgesetzt seien.
Dies sei ein sachlicher Grund, so die Darmstädter Richter. Die Vorschrift sei auch nicht analog auf behinderte Versicherte anzuwenden, die das 20. Lebensjahr schon vollendet hätten, da die Regelung nicht planwidrig lückenhaft sei.
(AZ L 4 KA 17/12 – Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)
Hinweise zur Rechtslage§ 24a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung. Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.
(2) Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln, soweit sie ärztlich verordnet werden; (…)
Anmerkung: BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 6/11 R
Regelmäßig keine Dreimonatsverhütungsspritzen auf Kosten des Sozialhilfeträgers
Die Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung, dass vom Amt verordnete empfängnisverhütende Mittel nur bis zum 20. Lebensjahr finanziert werden (§ 24a SGB V), begrenzt in gleicher Weise die Hilfen zur Gesundheit im Sozialhilferecht (SGB XII); die Kosten dafür werden vom Regelsatz als Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erfasst.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, freier Mitarbeiter des RA L. Zimmermann.
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