Direkt zum Hauptbereich

Hartz IV- Mehr Arbeitslosengeld-Empfänger stocken auf - Binnen eines Jahres stieg die Zahl der Fälle deutlich

Immer mehr Arbeitslose erhalten wegen ihres vormals geringen Lohns so wenig Arbeitslosengeld, dass sie zusätzlich auf Hartz IV angewiesen sind. Wie die Saarbrücker Zeitung berichtete, gab es im vergangenen Oktober bundesweit 83.118 Parallelbezieher von Arbeitslosengeld I und Hartz IV. Das war etwa jeder zehnte Arbeitslosengeld-Empfänger.

Ein Jahr zuvor, im Oktober 2011, waren demnach 73.178 Menschen sowohl auf Arbeitslosengeld als auch auf Hartz IV angewiesen. Im Jahresvergleich stieg ihre Zahl damit um fast 14 Prozent.

Die Zeitung bezieht sich auf Statistiken der Bundesagentur für Arbeit.

Nach Angaben der BA lag der komplette Hartz-IV-Bedarf, also einschließlich Miete und Heizung, für einen Alleinstehenden ohne Kind im August des Vorjahres bei durchschnittlich 668 Euro.

Um auf einen Arbeitslosengeldanspruch in gleicher Höhe zu kommen, musste ein Alleinstehender nach Berechnungen der Linken einen monatlichen Bruttoverdienst von etwa 1.600 Euro gehabt haben.

Wer weniger verdiente, war demnach bei Arbeitslosigkeit auf ergänzende Hartz-IV-Leistungen angewiesen.

Quelle:

Anmerkung: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31.01.2013 - L 7 AS 572/12 NZB


Bezüglich Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden ist keine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Bestimmtheit des Bescheids sowie die Anrechnung einer Arbeitslosengeldnachzahlung auf Alg II mehr gegeben.


Dass nachgezahltes Arbeitslosengeld I im Zuflussmonat als Einkommen zu berücksichtigen ist, ist höchstrichterlich geklärt, vgl. nur BSG Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R, Urteil vom 30.07.2008, B 14 AS 26/07 R.

Auch was die Bestimmtheitsanforderungen von Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden im Bereich des SGB II, insbesondere im Hinblick auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anbetrifft, liegt höchstrichterliche Rechtsprechung vor (vgl. BSG Urteil vom 15.12.2010, B 14 AS 92/09 R, Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 154/11 R jeweils m.w.N.).

Hinweis:

Vom Arbeitslosengeld I als anrechenbares Einkommen § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II können abgesetzt werden:

Pauschale nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V in Höhe von 30 EUR; nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II der Beitrag für die Riester-Rente; die Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung sowie auch während des Bezugs der Lohnersatzleistung der Gewerkschaftsbeitrag (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.07.2012 - L 5 AS 436/10 und  BSG, Urteil vom 27. September 2011, B 4 AS 180/10 R (30.)

Die Aufzählung ist - nicht abschließend.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint