Erzielt ein Hartz IV - Empfänger Einkommen, das unter Betreiben eines sog. Raubbaus an seiner Gesundheit erzielt wird, ist es wie jedes andere Einkommen anzurechnen
So die Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts mit Urteil vom 05.12.2012 - L 16 AS 1049/11.
Eine für die Teilnahme an einer Medikamentenstudie gezahlte Entschädigung stellt Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar, das auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen ist.
Neben den mit der Erziehlung des Einkommens verbundenen Aufwendungen ist davon lediglich die Versicherungspauschale gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V abzusetzen.
Das Teilnahmehonorar stellt auch weder eine zweckbestimmte Einnahme gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II noch eine Entschädigung gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II dar.
Sinn des § 11 Abs 3 Nr. 1 a) SGB II ist es einerseits zu verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch ihre Berücksichtigung als Einkommen im Rahmen des SGB II verfehlt wird, andererseits sollen für einen identischen Zweck keine Doppelleistungen erbracht werden (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2007 - B 11b AS 15/06 R, BSGE 99, 47 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr. 5).
Seit 01.04.2011 ist darüber hinaus die bisher schon im Sozialhilferecht geltende Einschränkung zu beachten, dass sich die besondere Zweckbestimmung aus einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift ergeben muss (§ 11 Abs. 3 SGB II).
Aber auch soweit eine privatrechtliche Zweckbestimmung grundsätzlich möglich und ausreichend war, hat das BSG verlangt, dass über die Zweckbestimmung eine Vereinbarung vorhanden sein muss, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung von dem Empfänger für einen bestimmten Zweck (privatrechtlicher Verwendungszweck) verwendet werden soll (BSG, Urteile vom 01.06.2010 - B 4 AS 89/09 R -, vom 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R - und vom 01.07.2009 - B 4 AS 9/09 R), ihm also ein bestimmter Verwendungszweck "auferlegt" wird.
Lässt sich aber vom Gericht eine entsprechende Zweckbestimmung nicht positiv feststellen, kann auch nicht von einer Anrechnungsfreiheit ausgegangen werden; die materielle Beweislast hierfür liegt beim Antragsteller (vgl. wie hier BayLSG, Beschluss vom 14.02.2011, Az.: L 8 SO 252/10 NZB, zur Anrechenbarkeit von Probandenhonoraren auf die Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII).
Die Vergütung stellt entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf im Urteil vom 20.11.2007 (Az.: S 42 AS 60/07) auch keine Entschädigung dar, die gemäß § 253 Abs. 2 BGB wegen eines Schadens geleistet wird, der nicht Vermögensschaden ist.
Dies ergibt sich zum einen aus der fehlenden Zweckbestimmung, zum anderen fehlt es am Vorliegen eines Schadens.
Dass auch Einkommen, das unter Betreiben eines sog. Raubbaus an der Gesundheit erzielt wird, wie jedes andere Einkommen anzurechnen ist, hat das BVerwG in einer Entscheidung vom 24.06.1976 festgestellt (V C 39.74), vgl. auch Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge über den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe, 2007, RdNr. 11).
Das BVerwG hat dies vor allem damit begründet, dass die Anrechnung als das beste Mittel erscheine, um im Interesse des Leistungsempfängers eine die Gesundheit schädigende Erwerbstätigkeit zu unterbinden.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Eine für die Teilnahme an einer Medikamentenstudie gezahlte Entschädigung stellt Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar, das auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen ist.
Neben den mit der Erziehlung des Einkommens verbundenen Aufwendungen ist davon lediglich die Versicherungspauschale gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V abzusetzen.
Das Teilnahmehonorar stellt auch weder eine zweckbestimmte Einnahme gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II noch eine Entschädigung gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II dar.
Sinn des § 11 Abs 3 Nr. 1 a) SGB II ist es einerseits zu verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch ihre Berücksichtigung als Einkommen im Rahmen des SGB II verfehlt wird, andererseits sollen für einen identischen Zweck keine Doppelleistungen erbracht werden (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2007 - B 11b AS 15/06 R, BSGE 99, 47 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr. 5).
Seit 01.04.2011 ist darüber hinaus die bisher schon im Sozialhilferecht geltende Einschränkung zu beachten, dass sich die besondere Zweckbestimmung aus einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift ergeben muss (§ 11 Abs. 3 SGB II).
Aber auch soweit eine privatrechtliche Zweckbestimmung grundsätzlich möglich und ausreichend war, hat das BSG verlangt, dass über die Zweckbestimmung eine Vereinbarung vorhanden sein muss, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung von dem Empfänger für einen bestimmten Zweck (privatrechtlicher Verwendungszweck) verwendet werden soll (BSG, Urteile vom 01.06.2010 - B 4 AS 89/09 R -, vom 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R - und vom 01.07.2009 - B 4 AS 9/09 R), ihm also ein bestimmter Verwendungszweck "auferlegt" wird.
Lässt sich aber vom Gericht eine entsprechende Zweckbestimmung nicht positiv feststellen, kann auch nicht von einer Anrechnungsfreiheit ausgegangen werden; die materielle Beweislast hierfür liegt beim Antragsteller (vgl. wie hier BayLSG, Beschluss vom 14.02.2011, Az.: L 8 SO 252/10 NZB, zur Anrechenbarkeit von Probandenhonoraren auf die Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII).
Die Vergütung stellt entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf im Urteil vom 20.11.2007 (Az.: S 42 AS 60/07) auch keine Entschädigung dar, die gemäß § 253 Abs. 2 BGB wegen eines Schadens geleistet wird, der nicht Vermögensschaden ist.
Dies ergibt sich zum einen aus der fehlenden Zweckbestimmung, zum anderen fehlt es am Vorliegen eines Schadens.
Dass auch Einkommen, das unter Betreiben eines sog. Raubbaus an der Gesundheit erzielt wird, wie jedes andere Einkommen anzurechnen ist, hat das BVerwG in einer Entscheidung vom 24.06.1976 festgestellt (V C 39.74), vgl. auch Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge über den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe, 2007, RdNr. 11).
Das BVerwG hat dies vor allem damit begründet, dass die Anrechnung als das beste Mittel erscheine, um im Interesse des Leistungsempfängers eine die Gesundheit schädigende Erwerbstätigkeit zu unterbinden.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
"Raubbau" zeugt hier von einem großen Unwissen über medizinische Studien.
AntwortenLöschenAuch von einer gewissen geistigen "Schlichtheit" der Juristen bzw. des Richters der das Wort verwendet.
Es vermittelt, es gäbe eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, gar auf Dauer.
Eher ist es so, dass Menschen die regelmäßig an medizinischen Studien teilnehmen schon durch die Voruntersuchung Blutwerte, Leberwerte inkl. Schilddrüsenwerten etc., sowie HIV und Hepatitistest erhalten. Auch eine mögliche unerkannte Herzmuskelentzündung kann frühzeitig festgestellt werden. Die gleichen Blutwerte wie bei Muskelkater.
Dass gerade Menschen die ein Interesse daran haben an Studien teilzunehmen, einen Anreiz haben gute Werte zu haben.
Auch Menschen die noch im normalen BMI/Gewichtsbereich liegen, können leicht erhöhte Leberwerte (ich glaube GOT/GPT) aufgrund Fetteinlagerungen in der Leber aufweisen.
Nichts was einen Arzt oder Internist schon nachdenklich macht.
Andererseits sind anscheinend sogar solche Fachleute oft nicht ganz informiert über viszerales Bauchfett (nicht in den üblichen Messungen per Elektroden, sondern nur per Tomographie festzustellen), und das erhöhte Risiko von Herzinfarkten etc..
Evtl. entscheidet sich ein Proband auch dazu, anzufangen sich zu bewegen, um bei den Voruntersuchungen ein geringeres Risiko zu haben durchzufallen.
Alles in allem, sehe ich diese Tätigkeit also eher als Gesundheitsförderlich.
Man vergleiche es mal mit Bäckern bei denen die Staublunge eine anerkannte Berufskrankheit ist. Die wenn Sie 50kg-Säcke geschleppt haben, evtl. noch zusätzlich Rückenprobleme haben.
Bauarbeiter, da könnte man von "Raubbau" sprechen.
"Das BVerwG hat dies vor allem damit begründet, dass die Anrechnung als das beste Mittel erscheine, um im Interesse des Leistungsempfängers eine die Gesundheit schädigende Erwerbstätigkeit zu unterbinden."
Und genau das erscheint mir als eine auch juristisch illegitime wenn nicht illegale "Begründung".
Es ist willkürlich und ideologisch, es fehlt jedwede Rechtsgrundlage für eine solche Begründung bei der eigentlichen Frage des Prozesses.
Das Gericht, dieser Richter argumentiert hier mit seinen persönlichen Moralvorstellungen, was hier wohl keinerlei Grundlage sein darf.
Dies erscheint mir auch "sehr bayrisch". Die Bevormundung von Bürgern und der Eingriff in Entscheidungen, die den Staat NICHTS angehen.
Außerdem verstößt solch eine Entscheidung wohl gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Hier werden Hartz4-Empfänger gegenüber jedem Anderen benachteiligt. Dass die auch noch Hartz4 erhalten ist hierbei irrelevant. Ein arbeitender Mensch kann genau so an einer Studie teilnehmen, und erhält so neben seinem Einkommen noch das zusätzliche Probandenhonorar. Egal ob er dafür Urlaub nimmt, Selbstständig ist etc..
Wenn eine weitere Instanz möglich ist oder war, sollte diese auch genutzt werden.
Diese"Begründung" halte ich für so gültig wie eine pauschale Streichen/Tapezieren-Pflicht in Mietverträgen. Und damit für Nichtig.
Was das ganze Urteil kippen sollte.
Hätten sie sich etwas "gebastelt", dass das Probandenhonorar einem normalen Einkommen gleichsetzt, aber das hat ihnen persönlich widerstrebt.
Sie hätten es damit als eine normale Tätigkeit gewürdigt.
Statt dessen erfinden sie lieber solch eine juristisch höchst angreifbare "Begründung", weil sie mit der Frage um die es im konkreten Fall geht absolut nichts zu tun hat.
Was soll das sein, "Rabulistik"?
Wenn man das schon versucht, sollte man es wenigstens etwas intelligenter machen. Und möglichst nicht als Begründung für ein Urteil 0_o .
Aber wie schon erwähnt, das sind korrupte "Seppel" (die Verwendung sehe ich hier begründet, ähnlich evt. noch im Raum Gießen) die in ihrer lokal geprägten "Moral" und Ideologie so tief drin stecken, dass sie es nicht schaffen...
Die WOLLEN persönliche Aussagen wie diese "Begründung" verbreiten.
Das erinnert schon an Freisler....