Auch bei einem Bagatellbetrag von 2,05 € Mahngebühr muss der Grundsicherungsträger die Anwaltskosten übernehmen
Auch bei einem Bagatellbetrag von 2,05 € Mahngebühr muss der Grundsicherungsträger die Anwaltskosten übernehmen, ohne Erfolg konnte sich das Jobcenter auf ein Urteil des 14. BSG-Senats vom 12.07.2012 (AZ: B 14 AS 35/12) berufen - Kein Rechtsschutzbedürfnis bezüglich einer Aufrundung von Hartz-IV-Leistungen um 20 Cent.
Entscheidender Maßstab ist hiernach nicht das Verhältnis von Streitwert und Kostenrisiko, sondern die Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit, so der 4. Senat des BSG, Urteil vom 02.11.2012 - B 14 AS 97/11 R.
Rz. 20 aus dem Urteil:
Ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig ist, kann nicht allein anhand des im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Betrages beurteilt werden. Insoweit kann sinngemäß zur weiteren Ausfüllung des Merkmals auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die das BVerfG zum Merkmal der Erforderlichkeit von Prozesskostenhilfe entwickelt hat (BVerfG vom 24.3.2011 - 1 BvR 2493/10 - NZS 2011, 775; BVerfG vom 24.3.2011 - 1 BvR 1737/10 - NJW 2011, 2039).
Entscheidender Maßstab ist hiernach nicht das Verhältnis von Streitwert und Kostenrisiko, sondern die Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit.
Da dem Widerspruchsführer rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen, kann die Notwendigkeit einer Zuziehung nur ausnahmsweise verneint werden.
Denn es ist davon auszugehen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen regelmäßig erfolgt, wenn im Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Entscheidender Maßstab ist hiernach nicht das Verhältnis von Streitwert und Kostenrisiko, sondern die Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit, so der 4. Senat des BSG, Urteil vom 02.11.2012 - B 14 AS 97/11 R.
Rz. 20 aus dem Urteil:
Ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig ist, kann nicht allein anhand des im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Betrages beurteilt werden. Insoweit kann sinngemäß zur weiteren Ausfüllung des Merkmals auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die das BVerfG zum Merkmal der Erforderlichkeit von Prozesskostenhilfe entwickelt hat (BVerfG vom 24.3.2011 - 1 BvR 2493/10 - NZS 2011, 775; BVerfG vom 24.3.2011 - 1 BvR 1737/10 - NJW 2011, 2039).
Entscheidender Maßstab ist hiernach nicht das Verhältnis von Streitwert und Kostenrisiko, sondern die Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit.
Da dem Widerspruchsführer rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen, kann die Notwendigkeit einer Zuziehung nur ausnahmsweise verneint werden.
Denn es ist davon auszugehen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen regelmäßig erfolgt, wenn im Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
So werden jetzt reihenweise entsprechende Widersprüche beschieden. Das ist gut. Dann reicht man die Gebührenrechnung ein. Und dann sagt die Behörde, schick, die Kosten erstatten wir, aber die Kosten sind nur in Höhe der Mindestgebühr anzusetzen, denn es geht ja um einen Bagatellbetrag, der ja noch nicht einmal von Bedeutung für einen Leistungsbezieher ist und überhaupt, der Anwalt musste ja nicht viel machen und schwierig ist das auch alles nicht. Erstattet werden soll also weniger, als die Geschäftsgebühr in der Beratungshilfe beträgt. Das soll mir mal einer erklären. Es wäre schön, wenn andere auch ihre Erfahrungen über die Höhe der Gebühren, die in diesen Widerspruchsverfahren erstattet werden, berichten könnten.
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