Heizkostenguthaben darf weder im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II noch in sonstiger Weise als "Einkommen" berücksichtigt werden, wenn die Leistungsbezieherin, weil das Jobcenter nur die angemessenen Heizkosten übernahm, die fehlenden Heizkosten aus ihrer Regelleistung bezahlte
So die aktuelle Rechtsauffassung des gerade veröffentlichten Urteils des SG Chemnitz, Urteil vom 31.01.2013 - S 40 AS 5401/11
Leitsatz
Stammte die Ansparung des Heizkostenguthabens aus einer Zeit, in welcher die Leistungsbezieherin (weil das Jobcenter nur die angemessenen Heizkosten übernahm) in das Guthaben übersteigender Höhe die Heizkosten selbst (und sogar aus ihrer Regelleistung) tragen musste, darf das Guthaben nach alledem weder im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II noch in sonstiger Weise als "Einkommen" berücksichtigt werden.
Das Gericht hat die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und höchstrichterlich die hier entscheidende Frage bislang unbeantwortet bleiben konnte (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 132/11 R -).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Leitsatz
Stammte die Ansparung des Heizkostenguthabens aus einer Zeit, in welcher die Leistungsbezieherin (weil das Jobcenter nur die angemessenen Heizkosten übernahm) in das Guthaben übersteigender Höhe die Heizkosten selbst (und sogar aus ihrer Regelleistung) tragen musste, darf das Guthaben nach alledem weder im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II noch in sonstiger Weise als "Einkommen" berücksichtigt werden.
Das Gericht hat die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und höchstrichterlich die hier entscheidende Frage bislang unbeantwortet bleiben konnte (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 132/11 R -).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Über die in der Literatur diskutierte Frage, ob das Guthaben von vornherein nur teilweise berücksichtigt werden kann, weil die Ansparung aus einer Zeit stammt, in welcher der Leistungsträger nicht die tatsächlichen, sondern nur die aus seiner Sicht angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen hat (vgl hierzu zB Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl 2011, § 22 RdNr 116),wurde offen gelassen(BSG,Urteil v. 16.05.2012,- B 4 AS 132/11 R-,RdNr.19).
AntwortenLöschenSchönes Wochenende wünscht Ihnen Detlef Brock ,Ihr Sozialberater und Teammitglied des RA L. Zimmermann.
Seit 12/12 werden mir alle Heizkosten von der ARGE Stadt Kaiserslautern verweigert. Die Nachzahlung wird nicht bearbeitet.. Das Landessozialgericht Mainz scheint das zu unterstützen.. Ein Antrag auf ein Sachverständigengutachten per Eilantrag aus 02/13 wird schlicht nicht entscheiden..
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