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Aktuelle Rechtsprechung der Landessozialgerichte Hessen, Berlin-Brandenburg und Sachsen-Anhalt zum SGB II

1. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2012 - L 18 AS 3108/12 B PKH

Eigene Leitsätze:

1. Bei Erstattungsansprüchen nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB II findet § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II aF (jetzt § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II) keine Anwendung.

2. Die Beschränkung der Minderjährigenhaftung in § 1629a Bürgerliches Gesetzbuch gilt auch im Erstattungsverfahren (vgl zu einem Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 – B 14 AS 153/10 R = SozR 4-4200 § 38 Nr 2).

Bis zum Eintritt der Volljährigkeit des noch immer minderjährigen ist die Haftung indes unbeschränkt.



2. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , Urteil vom 21.11.2012 - L 18 AS 59/11

Eigene Leitsätze:
1.Beim Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels – wie hier für Berlin – ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis verfügbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R –; Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R).

2.Schließlich sind auch die Wohndauer, das Alter der Leistungsbezieher und auch der Verbleib im sozialen Umfeld keine ausschlaggebenden Gründe (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R), dass die unangemessenen KdU weiterhin übernommen werden.


3. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.12.2012 -
L 5 AS 30/11 B

Eigene Leitsätze:
Ist der Erbfall während des laufenden Bezugs von Leistungen nach dem SGB II eingetreten und hat seither auch keine Unterbrechung im Leistungsbezug vorgelegen , ist der durch den Erbfall bewirkte Zuwachs Einkommen iSv § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009, Az.: B 14 AS 62/08 R, RN 21, 22; Urteil vom 25. Januar 2012, Az.: B 14 AS 101/11 R, RN 18).


4.  Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 01.02.2013 -  L 6 AS 817/12 B

Eigene Leitsätze:

1.Die Rechtsfrage, ob die Anrechnung von zugeflossenem Elterngeld auf die Leistungen nach dem SGB II gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der hier ab 1. Januar 2011 maßgeblichen Fassung verfassungsgemäß ist, erscheint im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als nicht mehr klärungsbedürftig.
2. Bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe handelt es sich um eine schwierige, bisher nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Mai 2012 - L 12 AS 1862/11 B, Beschluss vom 12. Juli 2012 – L 7 AS 813/12 B, Beschluss vom 6. August 2012 L 19 AS734/12 B, LSG Hessen, Beschluss vom 6. November 2012 – L 6 AS 469/12 B). Zwar liegt das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Juli 2012 – B 14 AS 189/11 R zur Verfassungsmäßigkeit der § 19 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II vor.

Letztlich wird jedoch das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden haben, ob der Gesetzgeber den von ihm postulierten hohen Anforderungen an die Ermittlung und Begründung der Regelbedarfe unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums gerecht geworden ist.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

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