Hartz IV - Verwaltungsgericht Wiesbaden: Statistisches Bundesamt verweigert aufgrund des Statistikgeheimnisses zu Recht Einsicht in die Einkommens- und Verbraucherstichprobe des Jahres 2008 - Daten aus den Haushaltsbüchern unterliegen dem Staatsgeheimnis
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat entschieden, dass das Statistische Bundesamt zu Recht eine Einsicht in die Einkommens- und Verbraucherstichprobe des Jahres 2008 verweigert hat, da die Informationen dem Statistikgeheimnis unterliegen.
Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 15.03.2013 Az.: 6 K 1374/11.WI
Wiesbaden, den 27.03.2013
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat durch Urteil vom 15.03.2013 eine Klage zurückgewiesen, mit der der Kläger vom Statistischen Bundesamt Informationen über die Ermittlung der sozialhilferechtlichen Regelsätze, die er für Alleinstehende zu niedrig hält, aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes erstrebte.
Aufgrund seiner persönlichen Erfahrungen könne er sich nicht vorstellen, dass die Höhe des Regelsatzes anhand der dem Regelsatz zugrunde liegenden Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2008 des Statistischen Bundesamtes korrekt berechnet worden sei.
Das Vorgehen des Gesetzgebers sei nicht transparent und nachvollziehbar.
Um die Rechtmäßigkeit der Ermittlung der Regelsätze nachprüfen zu können, begehrte der Kläger im Klagewege zunächst Einsicht in alle rund 60.000 Haushaltsbücher in anonymisierter Form, die der Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2008 zugrunde lagen, zuletzt beschränkt auf die Einpersonenhaushalte.
Das Statistikgeheimnis greife nur dann nicht ein, wenn die Daten so zusammengefasst und so gehäuft sind, dass es sich um statistische und damit aggregierte Daten handelt, so dass die Einzelangaben einer natürlichen Person nicht mehr zuzuordnen seien.
Dies sei bei den Haushaltsbüchern gerade nicht der Fall.
Schließlich gebe es auch keinen Anspruch des Klägers darauf, dass die von ihm begehrten Daten vom Statistischen Bundesamt komplett neu berechnet und verändert werden, um dem Statistikgeheimnis gerecht zu werden und um eine ReIdentifikation ausschließen zu können.
Denn der Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz erstrecke sich nur auf vorhandene Daten. Das Informationsfreiheitsgesetz kenne keine Informationsbeschaffungspflicht oder gar Herstellungspflicht von Informationen.
Soweit das Gericht in dem vorangegangen, für den Kläger teilweise erfolgreichen, Prozesskostenhilfebeschluss davon ausgegangen sei, bei dem Statistischen Bundesamt seien Rohdaten vorhanden, bei denen die Einzelangaben nicht den Betroffenen zuzuordnen seien und daher dem Auskunftsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes unterlägen, sei aufgrund des im Laufe des Verfahrens gewonnenen Kenntnisstandes des Gerichts nicht mehr an dieser Auffassung festzuhalten.
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Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 15.03.2013 Az.: 6 K 1374/11.WI
Wiesbaden, den 27.03.2013
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat durch Urteil vom 15.03.2013 eine Klage zurückgewiesen, mit der der Kläger vom Statistischen Bundesamt Informationen über die Ermittlung der sozialhilferechtlichen Regelsätze, die er für Alleinstehende zu niedrig hält, aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes erstrebte.
Aufgrund seiner persönlichen Erfahrungen könne er sich nicht vorstellen, dass die Höhe des Regelsatzes anhand der dem Regelsatz zugrunde liegenden Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2008 des Statistischen Bundesamtes korrekt berechnet worden sei.
Das Vorgehen des Gesetzgebers sei nicht transparent und nachvollziehbar.
Um die Rechtmäßigkeit der Ermittlung der Regelsätze nachprüfen zu können, begehrte der Kläger im Klagewege zunächst Einsicht in alle rund 60.000 Haushaltsbücher in anonymisierter Form, die der Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2008 zugrunde lagen, zuletzt beschränkt auf die Einpersonenhaushalte.
Das Statistikgeheimnis greife nur dann nicht ein, wenn die Daten so zusammengefasst und so gehäuft sind, dass es sich um statistische und damit aggregierte Daten handelt, so dass die Einzelangaben einer natürlichen Person nicht mehr zuzuordnen seien.
Dies sei bei den Haushaltsbüchern gerade nicht der Fall.
Schließlich gebe es auch keinen Anspruch des Klägers darauf, dass die von ihm begehrten Daten vom Statistischen Bundesamt komplett neu berechnet und verändert werden, um dem Statistikgeheimnis gerecht zu werden und um eine ReIdentifikation ausschließen zu können.
Denn der Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz erstrecke sich nur auf vorhandene Daten. Das Informationsfreiheitsgesetz kenne keine Informationsbeschaffungspflicht oder gar Herstellungspflicht von Informationen.
Soweit das Gericht in dem vorangegangen, für den Kläger teilweise erfolgreichen, Prozesskostenhilfebeschluss davon ausgegangen sei, bei dem Statistischen Bundesamt seien Rohdaten vorhanden, bei denen die Einzelangaben nicht den Betroffenen zuzuordnen seien und daher dem Auskunftsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes unterlägen, sei aufgrund des im Laufe des Verfahrens gewonnenen Kenntnisstandes des Gerichts nicht mehr an dieser Auffassung festzuhalten.
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Eine gute Entscheidung - denn wie kann eine Berechnung transparent sein, wenn es deren Ausgangsdaten nicht sind?
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