Linke Erwerbslosenorganisation - Wer kämpft kann verlieren - Wer nicht kämpft hat schon verloren
Köln - Ein "Kunde" des Jobcenters Köln sollte eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben. Dieser wollte die Eingliederungsvereinbarung jedoch erst nach eingehender, rechtlicher Prüfung unterschreiben oder sich für einen Gegenvorschlag entscheiden.
Auch das Nichtunterschreiben der EGV, Eingliederungsvereinbarung, war für ihn eine Option. Immerhin kann eine EGV auch einen Eingriff in die Vertragsfreiheit bedeuten.
Minderung des Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen
1. Die Sanktionsregelungen der §§ 31 ff. SGB II in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung verstoßen nicht gegen das aus Art. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG hergeleitete menschenwürdige Existenzminimum. Das Grundgesetz gewährleistet keinen von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängigen Anspruch auf Sicherheit eines Leistungsniveaus.
2. Auch eine vollständige Sanktionierung über einen längeren Zeitraum führt nicht dazu, dass die §§ 31 ff SGB II (2011) in die Verfassungswidrigkeit "hineinwachsen". Der Gesetzgeber stellt mit differenzierten Regelungen z. B. über die Gewährung (ergänzender) Sachleistungen oder geldwerter Leistungen eine "letzte Grundversorgung" sicher.
Hinweis:
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.02.2010 entschieden, dass Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums statuiert (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09).
Es hat aber ebenfalls entschieden, dass die Verfassung nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen gebietet (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010, 1 BvR 2556/09).
Damit besagt das Prinzip des "Forderns und Förderns" des SGB II verfassungskonform, dass eine Person, die mit dem Geld der Steuerzahler in einer Notsituation unterstützt wird, mithelfen muss, ihre Situation zu verbessern. Eine Person, die hilfebedürftig ist, weil sie keine Arbeit findet, kann mit der Unterstützung der Gemeinschaft rechnen. Im Gegenzug muss sie alles unternehmen, um ihren Lebensunterhalt wieder selbst zu verdienen (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 110).
Mitwirkungspflichten und Eigenbemühungen können damit verfassungskonform als Voraussetzung für den Erhalt von Sozialleistungen vorgesehen werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Gesetzgeber, der den Inhalt des Leistungsanspruches auf Gewährleistung des Existenzminimums in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09, Rz. 138).
Anderer Auffassung: Wolfgang Neskovic, Richter a. D. am Bundesgerichtshof und Abgeordneter des Deutschen Bundestages
„Die Menschenwürde ist absolut. Das menschenwürdige Existenzminimum muss durch den Staat in jedem Einzelfall „stets" gewährt werden. Kürzungen des ALG II-Anspruchs (Sanktionen) durch die Jobcenter sind verfassungswidrig.
Jeder Mensch in einer existenziellen Notlage hat einen Anspruch auf ein Minimum staatlicher Leistung. Ihre Gewährung darf nicht von „Gegenleistungen" abhängen. Dies macht den Kern des Sozialstaats aus.“
Quelle: http://www.elo-forum.org/attachments/alg-ii/43504d1331565392-ehem-bgh-richter-neskovic-verfassungswidrigkeit-sanktionen-hartz-iv-neskovic_verfassungswidrigkeit_sanktionen_sgb_2__maerz_2012.pdf
Köln - Ein "Kunde" des Jobcenters Köln sollte eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben. Dieser wollte die Eingliederungsvereinbarung jedoch erst nach eingehender, rechtlicher Prüfung unterschreiben oder sich für einen Gegenvorschlag entscheiden.
Auch das Nichtunterschreiben der EGV, Eingliederungsvereinbarung, war für ihn eine Option. Immerhin kann eine EGV auch einen Eingriff in die Vertragsfreiheit bedeuten.
Obwohl der "Kunde" drei Mal darauf hingewiesen hat, dass er sich Bedenkzeit erbeten möchte, forderte ihn die Sachbearbeitung auf, den Vertrag zu unterzeichen, da der Steuerzahler, der dem Kunden das Geld zum Überleben gibt, ein Recht darauf hätte.
Erst nach dem dritten Hinweis auf sein Recht der Bedenkzeit wurde dem Kunden die EGV mitgegeben. Nach dem der "Kunde" sich vom Druck und der Unverschämtheit der Sachbearbeitung gelöst hatte formulierte er eine Feststellungsklage für das Sozialgericht.
Neben den üblichen Bedingungen, die das Jobcenter in einer EGV hineinschreibt, welche aber dort gar nicht stehen dürfen, da sie ohnehin schon im SGBII enthalten sind, wehrt sich der "Kunde" vor allem gegen die der EGV zugehörigen Sanktionsandrohung.
"Ich halte die EGV auch insofern für Rechtswidrig, da sie mich mit dem Entzug meiner Existenzgrundlage bedroht. In der der EGV zugehörigen Rechtsfolgenbelehrung wird mit Sanktionen von bis zu 100% gedroht. Unabhängig der Urteile des BVerfG zu den Regelsätzen, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09, vom 09.02.2010 und vom 18.07.2012 zum Asylbewerberleistungsgesetz, BVerfG v. 18.07.2012 – 1 BvL 10/10, Abs-Nr. 89, in denen das Existenzminimum als Grund- und Menschenrecht anerkannt wurde und stets verfügbar sein muss, ergibt sich die Verfassungswidrigkeit schon daraus, dass die Kürzungsnormen im SGB II ganz offensichtlich keine auf einer Bedarfberechnung beruhenden, das Grundrecht in diesem Sinne ausgestaltende Normen sind.
Eine Sanktion führt immer zum Schwinden des „unverfügbaren“ Existenzminimums, einzig zum Zwecke der Bestrafung. Es fehlt jeder Zusammenhang der nach einer Kürzung verbleibenden Leistungshöhe mit dem existenznotwendigen Bedarf der Betroffenen. Schon deswegen sind diese Regelungen verfassungswidrig.
Die Voraussetzung für die Gewährung des Existenzminimums kann nämlich nur die gegenwärtige Bedürftigkeit, bzw. die objektive Notwendigkeit sein.
Der Gesetzgeber hat mit den Sanktionsnormen die volle Erbringung der Leistungen zur Deckung des Existenzminimums stattdessen an ein regelkonformes Verhalten der Betroffenen geknüpft. Im Moment der Kürzung spielt es überhaupt keine Rolle, was zum Überleben benötigt wird."Anmerkung: SG Landshut , Beschluss vom 07.05.2012, - S 10 AS 259/12 ER
Minderung des Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen
1. Die Sanktionsregelungen der §§ 31 ff. SGB II in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung verstoßen nicht gegen das aus Art. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG hergeleitete menschenwürdige Existenzminimum. Das Grundgesetz gewährleistet keinen von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängigen Anspruch auf Sicherheit eines Leistungsniveaus.
2. Auch eine vollständige Sanktionierung über einen längeren Zeitraum führt nicht dazu, dass die §§ 31 ff SGB II (2011) in die Verfassungswidrigkeit "hineinwachsen". Der Gesetzgeber stellt mit differenzierten Regelungen z. B. über die Gewährung (ergänzender) Sachleistungen oder geldwerter Leistungen eine "letzte Grundversorgung" sicher.
Hinweis:
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.02.2010 entschieden, dass Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums statuiert (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09).
Es hat aber ebenfalls entschieden, dass die Verfassung nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen gebietet (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010, 1 BvR 2556/09).
Damit besagt das Prinzip des "Forderns und Förderns" des SGB II verfassungskonform, dass eine Person, die mit dem Geld der Steuerzahler in einer Notsituation unterstützt wird, mithelfen muss, ihre Situation zu verbessern. Eine Person, die hilfebedürftig ist, weil sie keine Arbeit findet, kann mit der Unterstützung der Gemeinschaft rechnen. Im Gegenzug muss sie alles unternehmen, um ihren Lebensunterhalt wieder selbst zu verdienen (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 110).
Mitwirkungspflichten und Eigenbemühungen können damit verfassungskonform als Voraussetzung für den Erhalt von Sozialleistungen vorgesehen werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Gesetzgeber, der den Inhalt des Leistungsanspruches auf Gewährleistung des Existenzminimums in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09, Rz. 138).
Anderer Auffassung: Wolfgang Neskovic, Richter a. D. am Bundesgerichtshof und Abgeordneter des Deutschen Bundestages
„Die Menschenwürde ist absolut. Das menschenwürdige Existenzminimum muss durch den Staat in jedem Einzelfall „stets" gewährt werden. Kürzungen des ALG II-Anspruchs (Sanktionen) durch die Jobcenter sind verfassungswidrig.
Jeder Mensch in einer existenziellen Notlage hat einen Anspruch auf ein Minimum staatlicher Leistung. Ihre Gewährung darf nicht von „Gegenleistungen" abhängen. Dies macht den Kern des Sozialstaats aus.“
Quelle: http://www.elo-forum.org/attachments/alg-ii/43504d1331565392-ehem-bgh-richter-neskovic-verfassungswidrigkeit-sanktionen-hartz-iv-neskovic_verfassungswidrigkeit_sanktionen_sgb_2__maerz_2012.pdf
Zitat: "Der Gesetzgeber stellt mit differenzierten Regelungen z. B. über die Gewährung (ergänzender) Sachleistungen oder geldwerter Leistungen eine "letzte Grundversorgung" sicher."
AntwortenLöschenDabei übersieht das Gericht allerdings, daß mit dem Gutscheinen folgendes verbunden ist:
- Niemand muß sie einlösen. (Und es sollte sie auch niemand einlösen.)
- Sie sind diskriminierend, weil sie den Betroffenen als Leistungsbezieher erkennbar machen.
- Sie verstoßen gegen die Autonomie des Individums, weil vorgegeben wird, wofür die "Gutscheine" zu verwenden sind.
- Sie sind nicht geeignet, die finanziellen Verpflichtungen und Bedarfe des Leistungsempfängers wie Telefon, Gas, Wasser, Nahverkehr, etc. zu decken.
Warum wird so häufig kritiklos behauptet, mit "Gutscheinen" (es sind ja keine Gutscheine, sondern Darlehensvertragsangebote seitens der "Jobcenter" oder eine Art Schuldverschreibung) sei der Hilfeempfänger ausreichend und grundgesetzkonform versorgt? Der Kopf ist nicht dazu da, den Hals abzudichten, man kann ihn zm Denken verwenden.
Und wieso sollten Gutscheine, die in der Praxis bei Asylbewerbern schon fast nicht mehr verwendet werden, weil sie als unpraktikabel und stigmatisierend gelten, bei einheimischen Staatsbürgern plötzlich einwandfrei sein? Sind also arbeitslose Menschen tatsächlich solche zweiter Klasse, und die, die sich nicht alles gefallen lassen, dann drittklassig?
Wo bleiben da die Grundbegriffe von Menschlichkeit, Menschenrechten, Demokratie, welches Menschenbild und welcher Staatsbegriff werden hier vertreten?
Mir für meine Teil wird speiübel davon.
Und noch etwas. Ich springe gleich im Dreieck wenn ich dieses "Zitat" lese: "Es hat aber ebenfalls entschieden, dass die Verfassung nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen gebietet (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010, 1 BvR 2556/09)."
AntwortenLöschenDAS HAT DAS BVERG NICHT!!!!
Das ist nämlich, wie ich ausführlich bereits in einem anderen Kommentar dargestellt habe, ein offenbar wider besseres Wissen von Berlit in die Welt gesetztes Falschzitat, welches gar kein Zitat ist, sondern ein Ausdruck seines eigenen verschwurbelten Rechtsempfindens.
Hier findt sich mein Kommentar:
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/die-absenkung-um-30-gem-31-abs-1-satz-1.html
Der relevante Abschnitt daraus:
3. Was das BVerfG damit meint, wenn es sagt, das GG gebiete nicht "bedarfsunabhängige, voraussetzungslose" Sozialleistungen, das kann, wer lesen kann und Verstand im Hirn hat, aus dem Zusammenhang sehr gut erkennen. Im Urteil vom 7.7.2010 ging es nämlich um eine Klägerin, die Ausbildungsbeihilfe und Geld nach dem SGB erhielt, und darüberhinaus auch noch etwas mehr wollte, weil sie eine private Berufsschule besuchte. Sie reklamierte, benachteiligt zu sein gegenüber anderen, die eine staatliche Berufsschule besuchen, die kein Schulgeld kosteten.
An einer Stelle des Urteils bezieht sich das BVerfG darauf, daß die Klägerin Kindergeld bekam, welches ihr als Einkommen angerechnet wurde. An diesem Punkt weist das BVerfG darauf hin, daß auf Sozialleistungen, mit einem weiten Spielraum des Gesetzgebers, auch Einkommen angerechnet werden kann (was ja eine Selbstverständlichkeit ist), wozu das Gericht offenbar auch das Kindergeld zählt.
Ich habe einen Satz ergänzt.
Ich hoffe, daß dieses Märchen, welches Berlit da in die Welt gesetzt hat, hier nicht noch einmal breitgetreten wird. Im Studium sollte man doch gelernt haben: Es zählen nicht Namen, sondern Autoritäten - was soviel heißt, daß man alleine auf die Argumente schauen soll, egal von wem sie kommen. - Wenn Berlit also keine Argumente hat (weil er falsches erzählt), werden aus seinen Worten auch dann keine, wenn er Berlit heißt.
Als Autor des oben zitierten Beitrages welcher von LEO und meiner eigenen Seite stammt, muss ich mich hier auch einmal zu Wort melden. Eigentlich wollte ich im Wesentlichen die Argumentation anbringen, die mein "Vorposter", CJB, schon eingebracht hat. Dafür danke ich ihm herzlich, hab ich mir doch diese Arbeit erspart. ;)
AntwortenLöschenBleibt im Kern noch die Auffassung, die ich mit Herrn Nescovic ausdrücklich teile. Die Menschenwürde ist absolut. Sie kann gar nicht von Gegenleistungen abhängig gemacht werden, denn dann wäre sie ja veräußerbar. Wir werden sehen, was das Gericht, bzw. die nächsten Instanzen dazu sagen werden.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es nicht um die Sanktion als solche geht, sondern vielmehr um die Sanktionsnormen, die keinen Zusammenhang mit den Bedarfen erkennen lassen.
Will man sanktionieren, müssen die Regelsätze zuerst hochgesetzt werden, um über das Existenzminimum zu kommen. Dann kann man bis auf das Minimum sanktionieren. Die Bedarfe bleiben dann nämlich berücksichtigt.
Ach, ich muß noch etwas anmerken:
AntwortenLöschenZitat: "Im Gegenzug muss sie alles unternehmen, um ihren Lebensunterhalt wieder selbst zu verdienen."
und
"Mitwirkungspflichten und Eigenbemühungen können damit verfassungskonform als Voraussetzung für den Erhalt von Sozialleistungen vorgesehen werden."
Darin liegt ein Problem, denn mit diesen und ähnlichen Formeln wird gemeinhin in Verwaltungspraxis, Rechtsprechung und Literatur den Hilfebedürftigen alles mögliche und unmögliche abverlangt.
Eigentlich aber müßte an dieser Stelle - unter ebenfalls verfassungskonformer Auslegung - nur das abverlangt werden dürfen, was verhältnismäßig ist. Ein Beispiel: Jemand bewirbt sich auf selber ausgewählte Angebote, und bekommt vom "Jobcenter" eines zugeschickt, auf das er sich nicht bewirbt, weil er dafür Gründe hat. Es dürfte eine "Sanktion" doch erkennbar rechtswidrig sein, weil sie unverhältnismäßig wäre.
Und überhaupt, diese Formel des "Gesetzgebers" (man weiß ja, wie dieses Pamphlet zustande gekommen ist), der Hilfeempfänger habe "alle Möglichkeiten" auszuschöpfen. Heißt das also, er muß den ganzen Tag sich auf so viele Stellen bewerben wie es an einem Tag mit 8, 12 oder 16 Stunden geht? Muß er alle Telefonverzeichnisse Deutschlands abgrasen, sich bei allen Zeitarbeitsfirmen in deren Datenbank aufnehmen lassen, in jedem Geschäft, das er betritt, um Arbeit nachfragen, betteln gehen und das Erbettelte zwecks Anrechnung mitteilen?? - Ist nicht die in dieser Formulierung liegende Forderung bereits absurd?
Diese Absurdität läßt sich doch nur durch Maßstäbe wie den der Verhältnismäßigkeit eindämmen.
Und was mich auch extrem stört, ist die ständige Behauptung, die Befolgung von Vorladungen ("Einladungen" genannt) sei eine für die "Eingliederung" wichtige, der Mitwirkungspflicht unterliegende Sache. Noch einmal: Das persönliche Erscheinen beim "Jobcenter" wird gleichgesetzt mit zum Beispiel einem Vorstellungsgespräch oder der Arbeitssuche.
Wir haben das eigenen Land zu Absurdistan gemacht.