Direkt zum Hauptbereich

BSG aktuell: Pflicht zur Vorlage einer Einkommensprognose

BSG, Urteil vom 28.03.2013 - B 4 AS 42/12 R

Ein Leistungsbezieher nach dem SGB II ist im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheiten nach § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I gehalten, Angaben über seine voraussichtlichen Einkünfte und Ausgaben im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt unter Verwendung des Vordruck EKS zu machen.

Bei den dem Leistungsbezieher insoweit abverlangten Angaben handelt es sich um Tatsachen im Sinne der genannten Norm.


Dies ergibt sich aus dem Zweck der Regelung und ihrem systematischen Zusammenhang.

Ferner ergibt sich durch die Angaben in der Anlage EKS auch keine übermäßige Heranziehung im Rahmen der in § 65 SGB I geregelten Grenzen der Mitwirkung.

Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass es sich um Anforderungen im Rahmen eines steuerfinanzierten Fürsorgesystems handelt, das an die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller anknüpft.

Die geforderten Angaben halten sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zur Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit.

Literaturtipps:


1. Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 29.07.2010 - L 7 AS 12/10 -, Bundessozialgericht B 14 AS 55/10 BH vom 07.10.2010

Hilfebedürftiger ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet zur Feststellung seiner Hilfebedürftigkeit eine Einkommensprognose abzugeben.


2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2010 - L 19 AS 219/10 B ER , rechtskräftig

ALG II - Empfänger sind gemäß § 60 SGB I obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, die vom Leistungsträger begehrten Unterlagen zu ihrem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit vorzulegen , denn die Mitwirkungsobliegenheiten des SGB I gelten auch im Rahmen des SGB II (vgl. BSG Urt. v. 19.02.2009 - B 4 AS 10/08 R; BSG Urt. v. 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R- ).


Ein frohes Osterfest wünscht Ihnen das Team des Sozialrechtsexperten.


Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint