BSG, Urteil vom 28.03.2013 - B 4 AS 42/12 R
Ein Leistungsbezieher nach dem SGB II ist im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheiten nach § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I gehalten, Angaben über seine voraussichtlichen Einkünfte und Ausgaben im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt unter Verwendung des Vordruck EKS zu machen.
Bei den dem Leistungsbezieher insoweit abverlangten Angaben handelt es sich um Tatsachen im Sinne der genannten Norm.
Dies ergibt sich aus dem Zweck der Regelung und ihrem systematischen Zusammenhang.
Ferner ergibt sich durch die Angaben in der Anlage EKS auch keine übermäßige Heranziehung im Rahmen der in § 65 SGB I geregelten Grenzen der Mitwirkung.
Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass es sich um Anforderungen im Rahmen eines steuerfinanzierten Fürsorgesystems handelt, das an die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller anknüpft.
Die geforderten Angaben halten sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zur Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit.
Literaturtipps:
1. Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 29.07.2010 - L 7 AS 12/10 -, Bundessozialgericht B 14 AS 55/10 BH vom 07.10.2010
Hilfebedürftiger ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet zur Feststellung seiner Hilfebedürftigkeit eine Einkommensprognose abzugeben.
2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2010 - L 19 AS 219/10 B ER , rechtskräftig
ALG II - Empfänger sind gemäß § 60 SGB I obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, die vom Leistungsträger begehrten Unterlagen zu ihrem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit vorzulegen , denn die Mitwirkungsobliegenheiten des SGB I gelten auch im Rahmen des SGB II (vgl. BSG Urt. v. 19.02.2009 - B 4 AS 10/08 R; BSG Urt. v. 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R- ).
Ein frohes Osterfest wünscht Ihnen das Team des Sozialrechtsexperten.
Ein Leistungsbezieher nach dem SGB II ist im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheiten nach § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I gehalten, Angaben über seine voraussichtlichen Einkünfte und Ausgaben im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt unter Verwendung des Vordruck EKS zu machen.
Bei den dem Leistungsbezieher insoweit abverlangten Angaben handelt es sich um Tatsachen im Sinne der genannten Norm.
Dies ergibt sich aus dem Zweck der Regelung und ihrem systematischen Zusammenhang.
Ferner ergibt sich durch die Angaben in der Anlage EKS auch keine übermäßige Heranziehung im Rahmen der in § 65 SGB I geregelten Grenzen der Mitwirkung.
Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass es sich um Anforderungen im Rahmen eines steuerfinanzierten Fürsorgesystems handelt, das an die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller anknüpft.
Die geforderten Angaben halten sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zur Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit.
Literaturtipps:
1. Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 29.07.2010 - L 7 AS 12/10 -, Bundessozialgericht B 14 AS 55/10 BH vom 07.10.2010
Hilfebedürftiger ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet zur Feststellung seiner Hilfebedürftigkeit eine Einkommensprognose abzugeben.
2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2010 - L 19 AS 219/10 B ER , rechtskräftig
ALG II - Empfänger sind gemäß § 60 SGB I obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, die vom Leistungsträger begehrten Unterlagen zu ihrem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit vorzulegen , denn die Mitwirkungsobliegenheiten des SGB I gelten auch im Rahmen des SGB II (vgl. BSG Urt. v. 19.02.2009 - B 4 AS 10/08 R; BSG Urt. v. 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R- ).
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