So die Rechtsauffassung des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2012 - L 5 AS 21/09
Zu den Unterkunftskosten für das selbstgenutzte Eigenheim zählen auch die Schuldzinsen für ein Immobiliendarlehen (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/11b AS 67/06 R (25)).
Dabei spielt keine Rolle, ob es sich um Schuldzinsen aus Darlehen für die Bebauung des Hausgrundstücks oder - wie hier - zur Sanierung oder Modernisierung eines bereits im Eigentum des Darlehensnehmers befindlichen Eigenheims vor dessen Erstbezug handelt (so auch: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Mai 2008, L 2 B 94/07 AS ER).
Zu berücksichtigen sind jedoch nur die vertraglich geschuldeten Zinsen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (so auch: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, a.a.O.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Mai 2012, L 13 AS 3212/11).
Dies folgt schon aus dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck von § 22 Abs. 1 SGB II und dem systematischen Zusammenhang mit § 22 Abs. 5 SGB II.
Nur die tatsächlich für die Unterkunft aufgebrachten Aufwendungen können als KdU anerkannt werden.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Zu den Unterkunftskosten für das selbstgenutzte Eigenheim zählen auch die Schuldzinsen für ein Immobiliendarlehen (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/11b AS 67/06 R (25)).
Dabei spielt keine Rolle, ob es sich um Schuldzinsen aus Darlehen für die Bebauung des Hausgrundstücks oder - wie hier - zur Sanierung oder Modernisierung eines bereits im Eigentum des Darlehensnehmers befindlichen Eigenheims vor dessen Erstbezug handelt (so auch: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Mai 2008, L 2 B 94/07 AS ER).
Zu berücksichtigen sind jedoch nur die vertraglich geschuldeten Zinsen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (so auch: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, a.a.O.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Mai 2012, L 13 AS 3212/11).
Dies folgt schon aus dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck von § 22 Abs. 1 SGB II und dem systematischen Zusammenhang mit § 22 Abs. 5 SGB II.
Nur die tatsächlich für die Unterkunft aufgebrachten Aufwendungen können als KdU anerkannt werden.
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