Wie ist die Höhe der angemessenen Heizkosten bei einer Wohnung, deren Größe unterhalb der abstrakten Angemessenheit liegt, zu berechnen?
Dazu äussert sich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.12.2012 - L 6 AS 2272/11 , Revision zugelassen wie folgt:
Eigene Leitsätze
1. Auch für Leistungszeiträume ab dem 01.01.2011 kann ein Rechtsmittel auf die Überprüfung von Leistungen zu Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II beschränkt werden (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.07.2012 - L 3 AS 307/12 B ER, L 3 AS 308/12 B; SG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2011 - S 20 AS 6617/10).
2.Der Grenzwert für Heizkosten ist auch dann nach der abstrakt als angemessen anerkannten Wohnfläche zu bestimmen wenn - wie hier - die tatsächlich bewohnte Wohnfläche diesen Wert unterschreitet (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.05.2012 - L 19 AS 2007/12).
Anmerkung:
Bei dem Begriff der "Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung auch unter Berücksichtigung der Praxis einer Massenverwaltung erfolgen muss.
Pauschalierungen sind damit zulässig, zumal gerade die Angemessenheit von Heizkosten auch bei sparsamem Umgang mit Heizenergie von zahlreichen Faktoren abhängt, die nicht zur Disposition der Leistungsberechtigten stehen, wie Lage oder Bauzustand der Wohnung, Geschosshöhe, Wärmeisolierung, Wirkungsgrad der Heizung und klimatische Bedingungen.
Auch die individuelle Lebenssituation, das subjektive, evtl. gesundheitsbedingt geprägte Wärmeempfinden und familiäre Umstände können eine Rolle spielen.
Dieser Befund lässt eine weitgehende Koppelung der Angemessenheitskriterien für die Heizkosten an die Angemessenheitskriterien für die übrigen Unterkunftskosten als zulässig und geboten erscheinen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Eigene Leitsätze
1. Auch für Leistungszeiträume ab dem 01.01.2011 kann ein Rechtsmittel auf die Überprüfung von Leistungen zu Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II beschränkt werden (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.07.2012 - L 3 AS 307/12 B ER, L 3 AS 308/12 B; SG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2011 - S 20 AS 6617/10).
2.Der Grenzwert für Heizkosten ist auch dann nach der abstrakt als angemessen anerkannten Wohnfläche zu bestimmen wenn - wie hier - die tatsächlich bewohnte Wohnfläche diesen Wert unterschreitet (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.05.2012 - L 19 AS 2007/12).
Anmerkung:
Bei dem Begriff der "Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung auch unter Berücksichtigung der Praxis einer Massenverwaltung erfolgen muss.
Pauschalierungen sind damit zulässig, zumal gerade die Angemessenheit von Heizkosten auch bei sparsamem Umgang mit Heizenergie von zahlreichen Faktoren abhängt, die nicht zur Disposition der Leistungsberechtigten stehen, wie Lage oder Bauzustand der Wohnung, Geschosshöhe, Wärmeisolierung, Wirkungsgrad der Heizung und klimatische Bedingungen.
Auch die individuelle Lebenssituation, das subjektive, evtl. gesundheitsbedingt geprägte Wärmeempfinden und familiäre Umstände können eine Rolle spielen.
Dieser Befund lässt eine weitgehende Koppelung der Angemessenheitskriterien für die Heizkosten an die Angemessenheitskriterien für die übrigen Unterkunftskosten als zulässig und geboten erscheinen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Heizkosten unterliegen (größtenteils) nicht dem Einflußbereich des Hilfeempfängers.
AntwortenLöschenAlso sind diese zu übernehmen.
Wie aber sieht es mit den Nebenkosten aus? Nachdem ja das BSG in einem Urteil die Kaltmiete und die Nebenkosten zusammengefasst hat?
Wenn nun die Wohngeldtabelle Kaltmiete und Nebenkosten zusammenfasst, bedeutet dies doch u. U. eine eminente Beschneidung der Kaltmiete.
D. h. bei 330 + 10 % = 363.--, würde dann bedeuten:
50 Euro Nebenkosten = Kaltmiete 313.--
100 Euro Nebenkosten = Kaltmiete 263.--
Aber auch hier ist doch dem Hilfeempfänger eine "Steuerung" verwehrt?