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VG Potsdam, 21. Kammer, Beschl. v. 15.01.2013 - 21 K 1480/12.PVL
Personalvertretungsrecht der Länder
Leitsatz
Von kommunalen Arbeitgebern geschaffene, subventionierte Arbeitsplätze im Rahmen des Modellprojekts "Bürgerarbeit" unterliegen den Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVÖD),
Der in § 1 Abs. 2 TVÖD enthaltene Ausnahmekatalog kann nicht im Wege der Analogiebildung ausgeweitet werden.
Anmerkung: Zitat aus dem Beschluss Randziffer 2
"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtete mit Erlass vom 19. April 2010 ein besonderes Verfahren, mit dem arbeitslose erwerbsfähige Hilfebedürftige in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden sollen (sog. "Bürgerarbeit").
Die Finanzierung von Lohnkosten und Sozialversicherungsabgaben der unter dieser Bezeichnung begründeten Arbeitsverhältnisse erfolgt weitgehend durch Zuwendungen des Bundes auf der Basis der §§ 23, 44 BHO nebst dazu ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften in Verbindung mit den Verordnungen (EG) Nr. 1081/2006, 1083/2006 und 1828/2006.
Diese Zuwendungen werden in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zum Arbeitsentgelt und zum Sozialversicherungsaufwand des Arbeitgebers geleistet.
Förderfähig sind sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze, bei denen die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden und das Bruttoarbeitsentgelt mindestens 900 EUR/Monat beträgt.
Abweichend hiervon sind auch Arbeitsplätze mit 20 Stunden wöchentlichem Arbeitsumfang und einem Bruttoarbeitsentgelt von mindestens 600 EUR/Monat förderfähig, soweit der Stelleninhaber nicht in der Lage ist, 30 Wochenstunden zu arbeiten.
Der Zuschuss ist auf maximal 1.080 EUR/Monat (bei 20 Wochenstunden 720 EUR/Monat) begrenzt und darf nicht höher sein als das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt nebst Arbeitgeber-Sozialversicherungsaufwand. Ferner ist Voraussetzung für die Förderung, dass die von den Arbeitnehmern zu verrichtenden Dienste im Sinne des § 261 Abs. 1 SGB III "zusätzlich" und "im öffentlichen Interesse" sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Leitfaden des Bundesverwaltungsamts zur Bürgerarbeit – Blatt 10 bis 26 der Gerichtsakte – verwiesen."
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
VG Potsdam, 21. Kammer, Beschl. v. 15.01.2013 - 21 K 1480/12.PVL
Personalvertretungsrecht der Länder
Leitsatz
Von kommunalen Arbeitgebern geschaffene, subventionierte Arbeitsplätze im Rahmen des Modellprojekts "Bürgerarbeit" unterliegen den Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVÖD),
Der in § 1 Abs. 2 TVÖD enthaltene Ausnahmekatalog kann nicht im Wege der Analogiebildung ausgeweitet werden.
Anmerkung: Zitat aus dem Beschluss Randziffer 2
"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtete mit Erlass vom 19. April 2010 ein besonderes Verfahren, mit dem arbeitslose erwerbsfähige Hilfebedürftige in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden sollen (sog. "Bürgerarbeit").
Die Finanzierung von Lohnkosten und Sozialversicherungsabgaben der unter dieser Bezeichnung begründeten Arbeitsverhältnisse erfolgt weitgehend durch Zuwendungen des Bundes auf der Basis der §§ 23, 44 BHO nebst dazu ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften in Verbindung mit den Verordnungen (EG) Nr. 1081/2006, 1083/2006 und 1828/2006.
Diese Zuwendungen werden in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zum Arbeitsentgelt und zum Sozialversicherungsaufwand des Arbeitgebers geleistet.
Förderfähig sind sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze, bei denen die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden und das Bruttoarbeitsentgelt mindestens 900 EUR/Monat beträgt.
Abweichend hiervon sind auch Arbeitsplätze mit 20 Stunden wöchentlichem Arbeitsumfang und einem Bruttoarbeitsentgelt von mindestens 600 EUR/Monat förderfähig, soweit der Stelleninhaber nicht in der Lage ist, 30 Wochenstunden zu arbeiten.
Der Zuschuss ist auf maximal 1.080 EUR/Monat (bei 20 Wochenstunden 720 EUR/Monat) begrenzt und darf nicht höher sein als das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt nebst Arbeitgeber-Sozialversicherungsaufwand. Ferner ist Voraussetzung für die Förderung, dass die von den Arbeitnehmern zu verrichtenden Dienste im Sinne des § 261 Abs. 1 SGB III "zusätzlich" und "im öffentlichen Interesse" sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Leitfaden des Bundesverwaltungsamts zur Bürgerarbeit – Blatt 10 bis 26 der Gerichtsakte – verwiesen."
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Ich bin ein Bürgerarbeiter und stoße mit meinem Problem nur auf taube Ohren! Ich habe nun fast 3 Jahre auf einem regulären Arbeitsplatz in einer Stadtverwaltung als Billiglöhner gearbeitet und habe vor, richtig Rabbatz zu machen! Deshalb meine Frage: Wie krieg ich wo vor welchem Gericht meine Klage auf Tariflohn hin? Ich habe Fakten gesammelt und kann beweisen, daß alles, was ich dort gearbeitet habe überhaupt nicht zusätzlich war und von Anfang an darauf ausgerichtet war, Geld zu sparen und nicht etwa jemanden wie mich einzustellen und zu ordentlichen gesetzmäßigen Bedingungen zu beschäftigen! Allerdings ging jegliche Dezens verloren und die Stadtverwaltung wurde mit der Zeit leichtsinnig und hat nicht mehr darauf geachtet, die Heimlichtuerei beizubehalten.... So kam es also auch, daß mich unsere halbe Stadt auf dem Sozialamtsstuhl sehen konnte! Nun ist es jedoch so, daß ich bei einer privatrechtlichen Firma beschäftigt bin - die haben mich an diese Stadtverwaltung verliehen. Aus diesem Grund bin ich mir nicht sicher, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat.... Ich habe allerdings auch schon ca. 2 Jahre vorher erst ehrenamtlich und dann als 1 € fast die gleichen Tätigkeiten bei derselben Stadtverwaltung ausgeführt. Nun bilden die sich ein, wenn die Bürgerarbeit zu Ende ist kriegen die mich wieder für 1 € und genau das würde ich gern verhindern. Ich weiß momentan nicht ein und aus, weil mir sehr viel Geld verloren gegangen ist und das kann wirklich nicht sein, das kann ich nicht hinnehmen.... Ich habe nie wirklich eine Arbeitsstelle für länger als 2 Jahre innegehabt, weil ich mit meinen 50 Jahren eben immer noch für meinen 30jährigen schwerhörigen autistischen Sohn zu sorgen habe und kein Chef der Welt Verständnis für aller paar Monate auftretende Probleme mit der Betreuung hatte. Genau diese Situation, das Wissen von der Tatsache, daß ich auf dem 1. Arbeitsmarkt trotz ordentlicher Ausbildung keinen Fuß in die Tür krieg, wurde so ausgenutzt und ich bin nicht nur am Boden zerstört - nein ich bin auch wütend und denke über eine Klage nach. Aber ich finde auch hier in den Foren niemanden, der sich auch nur ansatzweise damit auseinander setzt! Vielleicht haben Sie oder jemand anderes ein paar Tips für mich, wie ich vorgehen müßte..... Kleine Anmerkung: Zuschuß heißt doch eigentlich "Abdeckung eines Gesamtbetrages durch eine Teilsumme - ich habe genau 900 € brutto und bekomme 724 € netto - ein Witz und auch das Ausgeliefertsein an das Jobcenter (weil ja unser Geld nie reicht) können regelrecht zur Qual werden. Also, ich bin wild entschlossen... Ich weiß nur noch nicht so richtig wie! Mit freundlichen Grüßen von A....
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