Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in Kraft getreten -Änderung § 11b SGB II, Alg II-VO § 1 Abs. 7 und § 82 Abs. 3 SGB XII rückwirkend zum 01.01.2013
Vorgestern, also am 28. März wurde das "Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes" (Ehrenamtsstärkungsgesetz - EhrAmtStG) vom 21.03.2013 im Online-Bundesgesetzblatt veröffentlicht, ist also nun endlich in Kraft getreten: http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl
Ehrenamtsstärkungsgesetz: http://www.buzer.de/s1.htm?a=&g=EhrAmtStG&kurz=SGB+XII&ag=3415
Geändert wurden rückwirkend ab 1. Januar 2013 nach Artikel 8, 9 und 10 des Gesetzes:
-- § 11b Abs. 2 SGB II neu: http://www.buzer.de/gesetz/2602/al37618-0.htm
-- § 82 Abs. 3 SGB XII neu: http://www.buzer.de/gesetz/3415/al37622-0.htm
-- § 1 Abs. 7 Alg II-Verordnung neu: http://www.buzer.de/gesetz/8014/al37627-0.htm
Ich rate Betroffenen, nun für den Zeitraum ab 1.1.2013 Überprüfungsanträge zu stellen (ggf. auch Widersprüche bei aktuellem Bescheid), um Nachzahlungen zu erhalten und für die Zukunft Änderungsbescheide unter Berücksichtigung des erhöhten Freibetrags.
Quelle:
Anmerkung: Wertvoller Hinweis eines Tacheles - Lesers- dem kann der Sozialrechtsexperte nur zustimmen.
Ehrenamtsstärkungsgesetz: http://www.buzer.de/s1.htm?a=&g=EhrAmtStG&kurz=SGB+XII&ag=3415
Geändert wurden rückwirkend ab 1. Januar 2013 nach Artikel 8, 9 und 10 des Gesetzes:
-- § 11b Abs. 2 SGB II neu: http://www.buzer.de/gesetz/2602/al37618-0.htm
-- § 82 Abs. 3 SGB XII neu: http://www.buzer.de/gesetz/3415/al37622-0.htm
-- § 1 Abs. 7 Alg II-Verordnung neu: http://www.buzer.de/gesetz/8014/al37627-0.htm
Ich rate Betroffenen, nun für den Zeitraum ab 1.1.2013 Überprüfungsanträge zu stellen (ggf. auch Widersprüche bei aktuellem Bescheid), um Nachzahlungen zu erhalten und für die Zukunft Änderungsbescheide unter Berücksichtigung des erhöhten Freibetrags.
Quelle:
Anmerkung: Wertvoller Hinweis eines Tacheles - Lesers- dem kann der Sozialrechtsexperte nur zustimmen.
Wäre dem Gesetzgeber wirklich an einer "Stärkung des Ehrenamtes" gelegen, so würde er ihn als Wichtigen Grund i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II anerkennen.
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