Das SG Berlin hat mit Urteil vom 22.02.2013 die WAV Berlin – also die Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle für unwirksam erklärt.
Damit ist die Berechnung der Unterkunftskosten für Hartz IV-Empfänger und Grundsicherungsempfänger wohl hinfällig.
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 22.02.2013 - S 37 AS 30006/12, Berufung zugelassen
Zitat: Kaltmietpreise:
Nach Einschätzung des erkennenden Gerichts kann weder aus den Daten der Berliner Mietspiegel, den diesen Mietspiegeln zugrunde liegenden empirischen Endberichten noch den IBB Wohnungsmarktberichten oder sonstigen greifbaren Erkenntnisquellen allein mit juristischem Sachverstand auf Angemessenheitswerte für Bedarfe nach § 22 SGB 1I geschlossen werden.
Dazu bedürfte es umfangreicher, weiterer Ermittlungen unter Anwendung mathematischstatistischer Verfahren und einer auf Zwecke des SGB II bezogenen Prüfung des Berliner Wohnungsmarktes unter Einbeziehung von Wohnungssegmenten, die nicht im Mietspiegel erfasst werben (s. auoh dazu LSG Bayern vom 11.7.2012 - L 16 AS 127/10).
Angemessenes Wohnen und Heizen gehört zum Kernbereich des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums. Die Festlegung angemessener Werte fordert daher ein transparentes und nachvollziehbares Verfahren, mit den Worten des BSG: ein "schlüssiges Konzept".
Regelungen auf der Grundlage der §§ 22a, 22b SGB II müssen ebenfalls schlüssig i. S. der BSG-Rechtsprechung sein.
Spielraum für eine Kostensteuerung ist deshalb allenfalls bei Festlegung der angemessenen Wohnflächen denkbar.
Im Übrigen (Kaltmiete, Betriebskosten, Kosten für Heizen und Warmwasser) müssen satzungskonforme Regelungen sicherstellen, dass nach Lage auf dem Wohnungs- und Energiemarkt Wohnungen zu den festgelegten Bezugs-größen für Leistungsberechtigte zur Verfügung stehen, wobei § 22a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SGB II verlangt, dass Wohnungen mit solchen Preisen in hinreichender Zahl und über das gesamte Stadtgebiet verteilt zur Verfügung stehen.
Dass der Leistungsberechtigte nach BSG-Rechtsprechung auf Wohnungen im gesamten Stadtgebiet verwiesen werden kann (kein Kiez-Schutz) bedeutet nicht, dass als angemessen verordnete Mietpreise schlüssig sind, weil es in bestimmten Bezirken Wohnungen zu diesem Preis gibt.
Es muss vielmehr gewährleistet sein, dass Wohnungen zum Verordnungspreis in allen Stadtteilen vorhanden sind (vgl. dazu LSG Bayern vom 11.7.2012 – L 16 AS 127/10).
Unser Dank gilt dem Kläger Werner Oetken und seinem Beistand RA Füßlein für die Bereitstellung des aktuellen Urteils.
Damit ist die Berechnung der Unterkunftskosten für Hartz IV-Empfänger und Grundsicherungsempfänger wohl hinfällig.
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 22.02.2013 - S 37 AS 30006/12, Berufung zugelassen
Zitat: Kaltmietpreise:
Nach Einschätzung des erkennenden Gerichts kann weder aus den Daten der Berliner Mietspiegel, den diesen Mietspiegeln zugrunde liegenden empirischen Endberichten noch den IBB Wohnungsmarktberichten oder sonstigen greifbaren Erkenntnisquellen allein mit juristischem Sachverstand auf Angemessenheitswerte für Bedarfe nach § 22 SGB 1I geschlossen werden.
Dazu bedürfte es umfangreicher, weiterer Ermittlungen unter Anwendung mathematischstatistischer Verfahren und einer auf Zwecke des SGB II bezogenen Prüfung des Berliner Wohnungsmarktes unter Einbeziehung von Wohnungssegmenten, die nicht im Mietspiegel erfasst werben (s. auoh dazu LSG Bayern vom 11.7.2012 - L 16 AS 127/10).
Angemessenes Wohnen und Heizen gehört zum Kernbereich des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums. Die Festlegung angemessener Werte fordert daher ein transparentes und nachvollziehbares Verfahren, mit den Worten des BSG: ein "schlüssiges Konzept".
Regelungen auf der Grundlage der §§ 22a, 22b SGB II müssen ebenfalls schlüssig i. S. der BSG-Rechtsprechung sein.
Spielraum für eine Kostensteuerung ist deshalb allenfalls bei Festlegung der angemessenen Wohnflächen denkbar.
Im Übrigen (Kaltmiete, Betriebskosten, Kosten für Heizen und Warmwasser) müssen satzungskonforme Regelungen sicherstellen, dass nach Lage auf dem Wohnungs- und Energiemarkt Wohnungen zu den festgelegten Bezugs-größen für Leistungsberechtigte zur Verfügung stehen, wobei § 22a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SGB II verlangt, dass Wohnungen mit solchen Preisen in hinreichender Zahl und über das gesamte Stadtgebiet verteilt zur Verfügung stehen.
Dass der Leistungsberechtigte nach BSG-Rechtsprechung auf Wohnungen im gesamten Stadtgebiet verwiesen werden kann (kein Kiez-Schutz) bedeutet nicht, dass als angemessen verordnete Mietpreise schlüssig sind, weil es in bestimmten Bezirken Wohnungen zu diesem Preis gibt.
Es muss vielmehr gewährleistet sein, dass Wohnungen zum Verordnungspreis in allen Stadtteilen vorhanden sind (vgl. dazu LSG Bayern vom 11.7.2012 – L 16 AS 127/10).
Unser Dank gilt dem Kläger Werner Oetken und seinem Beistand RA Füßlein für die Bereitstellung des aktuellen Urteils.
Schon dreist, dass der Berliner Senat, nach dem er die Unterschlagungspauschalen (AV-Wohnen) schon über Jahre hinweg praktizierte, sodann nach dem das BSG schon die AV-Wohnen als grob rechtswidrig kippte, dann einfach eine neue Unterschlagungsverordnung zu den angemessenen Unterkunftskosten nach §22 SGB II in Berlin zu Lasten der Bedürftigen erließ! Na ja Klaus Wowereit ist nun mal alles andere als Sozial!
AntwortenLöschenJeder der in Berlin von der neuen Berliner-Leistungsunterschlagungsverordnung betroffen ist, sollte unbedingt ngemäß §§ 55 i.V.m. 86b SGG beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Aussetzung der Verordnung (WAV) auf dem einstweiligen Wege beantragen.
AntwortenLöschenMithin, dass in die Länge ziehen des Verfahrens seitens des Berliner Senates bis hin zum BSG, wie bereits schon zuvor bei der anderen Berliner Leistungsunterschlagungs-Ausführungsvorschrift (AV-Wohnen) vermeiden. Mit dem Beschluss (Normenkontrolle) des SG-Berlin zur neuen WAV (Leistungsunterschlagungsverordnung) zwecks Bestimmung der "angemessenen" Unterkunftskosten nach § 22 SGB II, hat man ja nun auch gutes Begründungs-Futter.
Berliner Hartz IV-Empfängern wird angeraten, sich gegen die Mietkappung unter Anwendung der WAV zu wehren.
AntwortenLöschenDas Normenkontrollverfahren schließt nach § 55a SGG individuellen Rechtsschutz nicht aus; die Rechtmäßigkeit von § 4 WAV ist im Rahmen eines solchen Verfahrens inzidenter zu prüfen und zu beachten.
Mfg Detlef Brock
Schon hart.
AntwortenLöschenDie Berliner Verordnung entspricht ziemlich genau dem Urteil des Bundessozialgerichtes, WOB + 10 %.
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Nur, dass da die Heizkosten NICHT enthalten sind...
Im Grunde sollte man das Kind beim Namen nennen:
Wissentlicher Betrug!
Sehr geehrte Damen und Herren ,
AntwortenLöschendass Bundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, Deutschland
hat nunmehr im Zusammenhang mit dem Normenkontrollantragsverfahren L 36 AS 2095/12 NK, zur Wohnungsaufwendungsverordnung 2012 in Berlin, dem Revisionsführer PKH, mit Beschluß vom 06.08.2013 bewilligt,für das Revisionsverfahren wurde der Rechtsanwalt
Kay Füßlein
Scharnweberstraße 20
10247 Berlin
beigeordnet!.
Termin der mündlichen Verhandlung zum Revisionsverfahren wird veröffentlich!
Mit freundlichen Grüßen Werner Oetken 15.08.2013
Sehr geehrte Damen und Herren ,
AntwortenLöschenFestsetzung des konkreten Termins, zur BSG Revisionsverhandung:
B 14 AS 70 /12R mündliche Verhandlung, zum Normenkontrollantragsverfahren L 36 AS 2095/12 NK, zur Berliner Wohnungsaufwendungsverordnung 2012, am Donnerstag, den 17.Oktober 2013,um 11:00Uhr , Ort : Graf -Bernadotte -Platz 5 ,Weißenstein-Saal , in 34119 Kassel.
Berlin, den 25.09.2013
Mit freundlichen Grüßen Werner Oetken