Das SG Berlin hat am 22.2.2013 entschieden, dass für eine Mietkaution ein Zuschuss gewährt werden muss.
Der Träger der Grundsicherung nach dem SGB II kann im Gegenzug verlangen, dass der Rückerstattungsanspruch gegen den Vermieter an den Leistungsträger abgetreten wird, so das SG Berlin mit Urteil v. 22.02.2013 - Az. S 37 AS 25006/12 .
Damit hat das Gericht auf die Neuregelung in § 42a SGB II reagiert, welche von meheren Stellen als verfassungswidrig gehalten wird.
Nach dem Leitsatz - Keine Tilgung von Mietkautionsforderungen im laufendem Leistungsbezug- sollten Hartz IV-Empfänger gegen die Aufrechnung Widerspruch bzw. Überprüfungsantrag stellen.
Wir , das Team des Sozialrechtsexperten sind Ihnen gerne behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Der Träger der Grundsicherung nach dem SGB II kann im Gegenzug verlangen, dass der Rückerstattungsanspruch gegen den Vermieter an den Leistungsträger abgetreten wird, so das SG Berlin mit Urteil v. 22.02.2013 - Az. S 37 AS 25006/12 .
Damit hat das Gericht auf die Neuregelung in § 42a SGB II reagiert, welche von meheren Stellen als verfassungswidrig gehalten wird.
Nach dem Leitsatz - Keine Tilgung von Mietkautionsforderungen im laufendem Leistungsbezug- sollten Hartz IV-Empfänger gegen die Aufrechnung Widerspruch bzw. Überprüfungsantrag stellen.
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