Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam
sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig?
Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war:
Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte
Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten:
SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10
Eigener Leitsatz
1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen.
2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.
Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war:
Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte
Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten:
SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10
Eigener Leitsatz
1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen.
2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.
Nun, wenn das bei "Folgeeinladungen" so ist, dann gilt gleiches doch auch für "Einladungen".
AntwortenLöschen- Oder?
Joo, man siehe § 309 Abs. 2 SGB 3
AntwortenLöschen(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der
1.Berufsberatung,
2.Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3.Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4.Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5.Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.
Eine Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion gibt § 309 Abs. 2 SGB III - nicht her.
Mfg Detlef Brock Sozialberater des Sozialrechtsexperten
"Ich möchte mit Ihnen über Ihr Bewerberangebot bzw. Ihre berufliche Situation sprechen."
LöschenDieser Satz kommt aber im §309 Abs. 2 SGB III auch nicht vor.
Somit ist die Einladung auch unbestimmt oder sehe ich da was falsch. Außerdem sind die Einladungen seit einem Jahr nicht mehr unterschrieben. Wie das SG Nürnberg feststellt ist eine Einladung ein Verwaltungsakt. Also muß er unterschrieben sein, wenn der Wisch mit normaler Schneckenpost kommt.
Fände es auch spannend zu erfahren, ob diese Formulierung einer Meldeaufforderung rechtens ist.
LöschenJa, das war ja mehr rhetorisch gefragt ...
AntwortenLöschenAber mal im Ernst: für mich ist die Frage der Rechtmäßigkeit der "Einladungen" lange noch nicht geklärt. - Wenn man schon alleine an dieses merk-würdige Urteil des LSG Bayuwarien denkt, nach dem man mit dem §$(&%, was da hinterm Schreibtisch hockt, angeblich reden m u s s !
Also muß man im Deutschland von heute mehr als in den ehemaligen Schweizer Landen - damals mußte man nur den Gesslerhut grüßen, heute sogar mit seinem Verfolgungsbetreuer reden.
Das stinkt, aber wer räumt die S.... weg?
Wer eine Einladung zur Besprechung seiner/Ihrer beruflichen Situation erhält und findet sich in einer Massenveranstaltung wieder, hat seine Meldepflicht mit Erscheinen und Identitätsnachweis erfüllt. Jedenfalls hab ichs bisher so gemacht und niemals eine Sanktionsandrohung erhalten.
AntwortenLöschenErscheinen ist angesagt, um der allgemeinen Meldepflicht nachzukommen.- Der Rest ist freiwillig.
Das Schlimme an solchen Einladungen ist ja, dass man nie weiß, um was es bei dem Termin überhaupt geht. Die meisten Besuche bei der ARGE sind von vornherein sinnlos und kosten nur unnötig Geld. Das letzte Mal haben die mir einen 1-Euro-Job vorgeschlagen: Hausaufgabenbetreuung für russische Kinder. Als ich dann sagte, dass ihnen eigentlich bekannt sein müsste, dass ich kein Russisch spreche, kam keine Antwort mehr. Am Ende bekomme ich auch noch ein einen Job im Rotlichtmilieu zugewiesen, wie es vor kurzem im Augsburger Amt einer 19-jährigen passiert ist. Man muss bei denen immer das Schlimmste denken, dann kann man nicht enttäuscht werden.
AntwortenLöschendeshalb bestehe bei deinem sachbearbeiter immer darauf, das nur das besprochen wird wozu du auch eingeladen wurdest,meist steht da,Ich möchte mit Ihnen über Ihr Bewerberangebot bzw. Ihre berufliche Situation sprechen,was anderes darf nicht das thema sein,kommt er mit einer eingliederungsvereinbarung oder einen, ein euro job,bestehe darauf das nur das besprochen wird was auch in der einladung steht, nichts anderes, das jobcenter macht das gerne unter dem vorwand, Ich möchte mit Ihnen über Ihr Bewerberangebot bzw. Ihre berufliche Situation sprechen,dir unvorbereitet eine eingliederungsvereinbarung, oder einen ,ein euro job vorzulegen,man sollte sowieso nie alleine zum jobcenter gehen..
Löschenhabe eine einladung erhalten. in dieser möchte man mit mir über die berufliche situation und eine auswertung des ärztlichen gutachtens sprechen.
AntwortenLöschendiese wäre dann wohl auch nichtig und unwirksam, oder?