Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden. Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...
Kenne ich aus Berlin. Man kämpft um jeden Cent. Wie ausgerechnet wird, welcher Schriftsatz wieviel wert ist, geführte Besprechungen, Telefonate ect. nicht in den Berechnungen enthalten sind, die Schwierigkeit der Materie auch nicht, man dann aber darauf beharrt, soviel ist es, kann ich nicht nachvollziehen. Der Rechtsanwalt soll nicht nur in Vorleistung gehen, PKH zahlt ja nur bereits erbrachte Leistungen, nicht die noch zu erwartenden, sondern er soll auch noch Zeit darauf verschwenden zu erläutern, warum ihm die beantragte Vergütung zusteht und nicht der winzige Betrag, den ein Rechtspfleger meint, ausgerechnet zu haben. So wartet man bei jedem Antrag wieder gespannt, was man wohl diesmal bekommt.
AntwortenLöschenLOL
AntwortenLöschenIst noch gar nichts. Ich bekam eine Zurückweisung meiner Beratungshilfe i.S. Regelsatzklage.
Begründet die Rechtspflegerin mit: "...war dem Rechtssuchenden die Berechnung des Bescheides des JC nicht verständlich und der Rechtssuchende beauftragte den Verfahrensbevollmächtigten.
Hinsichtlich der Erklärung eines Bescheides des JC sind in Stadt mehrere andere Hilfsmöglichkeiten (z.B. Caritas, Diakonie, AWO,...) vorhanden.
Warum denke ich nur so oft, ich steh im Wald?