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Es werden Posts vom Februar, 2013 angezeigt.

Von einem Integrationsunternehmen gezahlte Motivationszuwendungen für einen psychisch Kranken sind kein die Sozialhilfe minderndes Einkommen

Das hat das Bundessozialgericht heute mit Urteil Az: B 8 SO 12/11 R in Kassel entschieden. Medieninformation Nr. 4/13 vom 28.02.2013 Nach § 84 SGB XII bleiben Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege als Einkommen außer Betracht, soweit die Zuwendungen nicht die Lage des Leistungsberechtigten so günstig beeinflussen, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre. Das Integrationsunternehmen, ein Mitglied des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, hat an den Kläger ohne eine Arbeitsleistung von diesem lediglich für die freiwillige Teilnahme an einem Arbeitstraining geringe Beträge von unter 60 Euro monatlich gezahlt, um dessen Bereitschaft zur Teilnahme an der Maßnahme zu fördern. Diese Zuwendung war zwar geknüpft an die tatsächliche Teilnahme an der Maßnahme; allerdings bestand kein gegenseitiges Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, weil der Kläger nicht am Arbeitstraining teilnehmen musste. Die Geldzahlung des Integrationsunternehmens, die in ihrer geringen Höhe die Lage de

Die Gewährung von PKH kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil der bevollmächtigte Rechtsanwalt gleichzeitig Betreuer des Klägers ist

So die Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts 15. Senat, Beschluss vom 25.01.2013 - L 15 SB 127/12 B PKH Bei der Prüfung, ob Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, ist der verfassungsrechtliche Hintergrund der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen. Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein verankert ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Danach darf Unbemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Begüterter. Er muss einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Aussich

Die Kosten selbst organisierter Mittagsverpflegung von Schülern können gem. § 28 Abs. 6 SGB 2 weder aus religiösen Gründen noch aus gesundheitlichen Gründen übernommen werden

So aktuell dazu das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 21.01.2013 - L 7 BK 8/12 Mehraufwendungen für die Mittagsverpflegung von Schülern werden im Rahmen von § 28 Abs. 6 SGB II und § 6b BKGG übernommen, damit diese am sozialen Leben in der Schulgemeinschaft teilnehmen können. Die Kosten selbst organisierter Mittagsverpflegung von Schülern können weder aus religiösen Gründen noch aus gesundheitlichen Gründen übernommen werden. Eine Auszahlung der Mehrkosten an den Anspruchsteller ist auch wegen § 29 SGB II ausgeschlossen, der nur personalisierte Gutscheine oder Direktzahlungen gestattet. Anmerkung: Das Sozialgericht hat unter Auswertung des Wortlauts des Gesetzes und unter Heranziehung der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/3404 zum damaligen § 28 Abs. 5 SGB II) zutreffend dargelegt, dass es bei dem Anspruch auf Übernahme der Mehraufwendungen für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung ausschließlich darum geht, eine soziale Ausgrenzung bedürftiger

Keine Anordnung der aufschiebende Wirkung gegen den Eingliederungsverwaltungsakt, denn grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben

So die Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts, Beschluss vom 20.12.2012  -  L 7 AS 862/12 B ER Leitsätze: Keine Anordnung der aufschiebende Wirkung gegen den Eingliederungsverwaltungsakt, denn grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben(vgl. BayLSG, Beschluss vom 14.11.2011, L 7 AS 693/11 B ER). Ein Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ist sofort vollziehbar nach § 39 Nr. 1 SGB II. Einstweiliger Rechtsschutz gegen Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt ist durch Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG zu suchen. Der Betroffene begehrt, dass das Gericht die Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vorläufig "auf Eis legt" und damit Sanktionen nach §§ 31 ff SGB II von vornherein unterbunden werden. Sanktionen sind im strittigen Bescheid aber nicht enthalten. Der Betroffene bege

§ 6 Abs 7 der Wohnaufwendungenverordnung Berlin (WAV) ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig und damit nichtig, da § 22b SGB II hierfür keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet - angemessene Unterkunftskosten bei Unterbringung in einem Wohnheim

So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 10.01.2013 - S 205 AS 26758/12 ER 1. Nach summarischer Prüfung ist § 6 Abs 7 WAufwV BE nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 22b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB 2) gedeckt. 2. Jedenfalls ist § 6 Abs 7 WAufwV BE dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass die Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Leistungsberechtigte auch ohne die Beteiligung der in der Verordnung genannten Stelle eine "reguläre" Wohnung anmieten kann. Begründung: § 6 Abs. 7 WAV bietet keine Rechtsgrundlage für die Übernahme der Aufwendungen in tatsächlicher Höhe für den Fall, dass der Leistungsberechtigte auch ohne die Beteiligung der in der Verordnung genannten Stelle eine "reguläre" Wohnung anmieten kann. § 6 Abs. 7 WAV bestimmt keinen Fall einer Person mit einem besonderen Bedarf. Wohnungslose haben einen Bedarf an Unterkunft und Heizung wie

Link der Woche - Sozialrechtsexperte sagt Danke

www.sozialrechtsexperte.blogspot.de Sozialrecht auf dem Prüfstand: Als Hartz IV-Anwalt bezeichnet sich der Potsdamer Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht Ludwig Zimmermann . Unter www.sozialrechtsexperte.blogspot.de  schreibt Zimmermann über unberechtigte Stromsperren, willkürliche Kürzungen bei den Hartz IV-Leistungen oder einbehaltene Unterkunftskosten. Ausgewählte aktuelle sozialrecht­liche Entscheidungen mit einer fundierten anwaltlichen Einordnung und Kommentierung machen den regelmäßigen Besuch auf der Webseite immer wieder interessant. Quelle Anmerkung: Wir bedanken uns für die Anerkennung und versprechen als Team des Sozialrechtsexperten auch weiterhin aktuell und interessant auf unserer Webseite zu berchten. Ihr Team des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.

Die Eingliederungsvereinbarung unterliegt als öffentlich-rechtlicher Vertrag einer Nichtigkeitskontrolle, nicht aber auch einer Rechtswidrigkeitskontrolle wie dies bei Verwaltungsakten der Fall ist

Dazu erging beim Bayerischen Landessozialgericht folgendes Urteil vom 05.12.2012 - L 16 AS 927/11 1. Bei einer Eingliederungsvereinbarung handelt es sich um einen subordinationrechtlichen Vertrag gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X. 2. Die gerichtliche Kontrolle einer Eingliederungsvereinbarung erfolgt auf der Grundlage der Regelungen gemäß §§ 53 ff. SGB X. 3. Die Eingliederungsvereinbarung unterliegt als öffentlich-rechtlicher Vertrag einer Nichtigkeitskontrolle, nicht aber auch einer Rechtswidrigkeitskontrolle wie dies bei Verwaltungsakten der Fall ist. Anmerkung: Die gerichtliche Kontrolle einer Eingliederungsvereinbarung erfolgt auf der Grundlage der Regelungen gemäß §§ 53 ff. SGB X, weil es sich bei der Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 SGB II um einen subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X handelt. Danach kann die Behörde anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen

Beim Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist eine temporäre Bedarfsgemeinschaft der Eltern mit ihrem Kind zu berücksichtigen - beim Kinderzuschlag ist von den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auszugehen

Auch beim Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist eine temporäre Bedarfsgemeinschaft der Eltern mit ihrem Kind zu berücksichtigen. Hinweise zur Berechnung des Kinderzuschlags bei einer temporären Bedarfsgemeinschaft. Im Übrigen ist beim Kinderzuschlag von den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auszugehen. Eine Absenkung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II findet nicht statt. So die Rechtsauffassung des gerade veröffentlichten Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts mit Urteil vom 21.01.2013 - L 7 BK 5/12 , Revision wurde  zugelassen. Anmerkung: Die Rechtsprechung des BSG zur temporären Bedarfsgemeinschaft im Bereich des SGB II (Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 54/08 R und Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 75/08 R) ist auf den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG zu übertragen. Ein wesentlicher Bedeutungsunterschied ist den Formulierungen "im Haushalt lebende Kinder" (§ 6a BKGG) und "dem Haushalt angehörende Kinder"

Zugang zum Bildungspaket erleichtert - Der Bundestag hat am 21.2. eine Änderung des Bildungs- und Teilhabepaketes beschlossen

Der Bundestag hat am 21.2.2013 eine Änderung des Bildungs- und Teilhabepaketes beschlossen. Den Gesetzesentwurf vom 09.01.2013 finden Sie hier: Das Gesetz soll zum 1.8.2013 in Kraft treten. • Der bisherige Bedarf an Teilhabeaufwendungen (Mitgliedsbeiträge, Freizeiten usw.) und nunmehr gegebenenfalls der Bedarf an Ausrüstungsgegenständen oder anderen Aufwendungen im Zusammenhang mit Teilhabeaktivitäten werden insgesamt bis zur Höhe von 10 Euro monat- lich berücksichtigt (Deckelung). • Die Antragsfiktion und -rückwirkung (vgl. u. a. § 30 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II – neu) in Fällen begründeter Selbsthilfe (ausnahmsweise nachträgliche Erstattung bereits vom Berechtigten ver- auslagter Mittel für Bildungs- und Teilhabeleistungen) auf den Zeitpunkt der Selbstvornahme gilt nur für Bildungs- und Teilhabeleistungen. Für die dem Bildungspaket notwendigerweise vorangehenden Grundleistungen wie Kinderzuschlag oder Wohngeld gilt diese Antragsfiktion und - rückwir

Hartz-IV-Betrug im Jobcenter - Mitarbeiter überweist sich 70.000 Euro - Er nahm es den Armen und gab es sich selbst

Köln –   Er nahm es den Armen und gab es sich selbst. Ein Mitarbeiter des Jobcenter Brühl hat über viele Monate Hartz-IV-Gelder abgezweigt und in die eigene Tasche gesteckt. Doch dann plagte den Kölner das schlechte Gewissen. Als Sachbearbeiter des Jobcenters verwaltete Jörn N. (35, Name geändert) die Auszahlungen vom Arbeitslosengeld II. Er verdiente als Alleinstehender nicht schlecht, rund 1400 Euro netto. Doch sein Gehalt reichte ihm offenbar nicht. Der Mitarbeiter zweigte bei unzähligen Anweisungen immer einige Euro für sich selbst ab. Seine Masche: Er wies den Arbeitslosen über das System mehr Geld zu, als ihnen eigentlich zustand. Tatsächlich kam bei den Hartz IV-Empfängern aber der richtige Betrag an. Den Überschuss zahlte sich Jörn N. dann einfach selbst aus. Anderthalb Jahre ging das so, ohne dass das Jobcenter den Schwindel bemerkte. 70.000 Euro an öffentlichen Geldern hatte der Sachbearbeiter da bereits ergaunert, das meiste verprasst. Doch vor drei Tagen stellte e

Hartz IV- Mehr Arbeitslosengeld-Empfänger stocken auf - Binnen eines Jahres stieg die Zahl der Fälle deutlich

Immer mehr Arbeitslose erhalten wegen ihres vormals geringen Lohns so wenig Arbeitslosengeld, dass sie zusätzlich auf Hartz IV angewiesen sind. Wie die Saarbrücker Zeitung berichtete, gab es im vergangenen Oktober bundesweit 83.118 Parallelbezieher von Arbeitslosengeld I und Hartz IV. Das war etwa jeder zehnte Arbeitslosengeld-Empfänger. Ein Jahr zuvor, im Oktober 2011, waren demnach 73.178 Menschen sowohl auf Arbeitslosengeld als auch auf Hartz IV angewiesen. Im Jahresvergleich stieg ihre Zahl damit um fast 14 Prozent. Die Zeitung bezieht sich auf Statistiken der Bundesagentur für Arbeit. Nach Angaben der BA lag der komplette Hartz-IV-Bedarf, also einschließlich Miete und Heizung, für einen Alleinstehenden ohne Kind im August des Vorjahres bei durchschnittlich 668 Euro. Um auf einen Arbeitslosengeldanspruch in gleicher Höhe zu kommen, musste ein Alleinstehender nach Berechnungen der Linken einen monatlichen Bruttoverdienst von etwa 1.600 Euro gehabt haben. Wer weniger verdie

Jobcenter muss für eine Hartz IV-Empfängerin die Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug übernehmen - Behörde darf bei einem Umzug nicht abstrakt auf die Hilfe von Freunden und Bekannten verweisen

So die Rechtsauffassung des SG Lüneburg 45. Kammer, Beschluss vom 11.02.2013, S 45 AS 50/13 ER. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 22 Abs. 6 SGB II. Danach können Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger anerkannt werden. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass sich der Grundsicherungsträger grundsätzlich bereit erklärt hat, Umzugskosten zu übernehmen. Streitig ist lediglich deren Höhe. Umfasst werden durch die Vorschrift grundsätzlich alle im Zusammenhang mit und wegen des Umzugs anfallenden Kosten (Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rz. 164). Zwar ist der Leistungsberechtigte im Rahmen seiner Obliegenheit, die Hilfebedürftigkeit zu verringern, regelmäßig gehalten, einen Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen (BSG, Urt. v. 06.05.2010 – B 14 AS 7/09 R, Rz. 19). Kann der Leistungsberechtigte den Umzug jedoch nicht selbst vornehmen, etwa wegen Alters, Behinderung, körperlicher Konstitution oder aus

Nach erfolgtem Umzug ist das Rechtsschutzbedürfnis wegen der Erteilung einer Zusicherung zu den Kosten einer künftigen Wohnung nach § 22 Abs. 4 SGB II entfallen

So das Bayerisches Landessozialgericht mit Beschluss vom 07.01.2013 - L 7 AS 832/12 B PKH. Eine Zusicherung zu den Kosten einer künftigen Wohnung nach § 22 Abs. 4 SGB II hat den Zweck, dem Betroffenen vor einem Umzug Klarheit über die künftige Übernahme der Kosten der neuen Wohnung zu verschaffen. Sie ist keine Anspruchsvoraussetzung für die laufenden Leistungen. Wenn der Umzug ohne Zusicherung erfolgt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf nachträgliche Erteilung der Zusicherung. Die Aufklärungs- und Warnfunktion der Zusicherung wird hinfällig. Die angemessenen Unterkunftkosten werden im Rahmen der Bewilligung bzw. Ablehung der laufenden Leistungen geklärt. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos in Anspruch nehmen darf. Die Klage ist unzulässig, weil die weitere Rechtsverfolgung offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mehr bringen kann (BSG, Urteil vom 06.04.2011, B 4 AS 5/10 R). Anmerkung: Eine im Eilverfahr

§ 22 Abs. 3 SGB II ist nicht einschränkend dahin auszulegen, dass ein Guthaben nur dann (im Folgemonat) zu berücksichtigen ist, wenn es sich (aufgrund mietvertraglicher Vereinbarungen oÄ) im Monat der Gutschrift oder später tatsächlich auf die Kosten der Unterkunft und Heizung ausgewirkt hat

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 13.02.2013 - L 2 AS 42/13 B rechtskräftig Auch eine Betriebskostenrückzahlung, die dem Hilfebedürftigen nicht ausgezahlt worden ist, sondern die mit einer künftigen Mietforderung verrechnet worden ist, bewirkt einen "wirtschaftlichen Zuwachs", weil sie die entsprechende Verbindlichkeit verringert (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 132/11 R). Nach der Sonderregelung zur Einkommensanrechnung von Rückzahlungen und Guthaben des § 22 Abs. 3 SGB II ist allerdings abweichend vom tatsächlichen "Zufluss" des Einkommens für die Einkommensanrechnung erst der Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift maßgeblich. Erst die in diesem Monat entstehenden Aufwendungen werden gemindert (vgl. auch BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 139/11 R, RdNr. 18). Anmerkung: Bei der Anrechnung von Betriebskosten-Guthaben nach § 22 Abs. 3 SGB II kommt es - nicht auf den Entstehungszeitpunkt an(vgl. dazu Landessozialgericht Berli

Die KEAs e. V. – Kölner Erwerbslose in Aktion - Bundessozialgericht korrigiert sich - Eingliederungsvereinbarungen sollen vereinbart werden

Eingliederungsvereinbarungen sollen vereinbart werden? Das klingt logisch und eine ganze Zeit lang nach Einführung von Hartz-IV konnte man sich auf diese Logik berufen. Dann war beim Jobcenter plötzlich Schluss mit lustig. "Und bist du nicht willig, erlasse ich den Verwaltungsakt." Auch damit ist jetzt Schluss. Das Jobcenter macht Vorschläge zur (Wieder)Eingliederung. Weniger in Arbeit, öfters in irgendwelche Trainingsmaßnahmen oder zu sonstigen "Parkplätzen" außerhalb der Arbeitslosenstatistik. Darüber hinaus werden oft die Anzahl der monatlichen Bewerbungen festgelegt und jede Menge Belehrungen dran gehangen, zu demonstrieren, wo der Hammer hängt und um klar zu stellen, wer den längeren Arm hat. Ein Hartz-IV-Betroffener aus dem Landkreis Sigmaringen ließ sich davon nicht beeindrucken. Der Betroffene lehnte den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (EGV) nicht kategorisch ab. Er wollte fachlich festgestellt wissen, was seiner beruflichen Entwicklun

Die Erbenhaftung nach § 35 SGB II - Pflichten von Arbeitsuchenden und Praxis der Arbeitsverwaltung bei der frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nach § 38 Abs. 1 SGB III

1. Die Erbenhaftung nach § 35 SGB II, ein Aufsatz von Michael Grosse/Alfons Gunkel, abgedruckt in der info also Heft  01/2013 . 2. Pflichten von Arbeitsuchenden und Praxis der Arbeitsverwaltung bei der frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nach § 38 Abs. 1 SGB III, ein Aufsatz von Samartzis, abgedruckt in der Zeitschrift Sozialrecht aktuell Heft 01/2013 .

Keine PKH für pauschalen Überprüfungsantrag gem.§ 44 SGB X, denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts,quasi "ins Blaue hinein" das gesamte Verwaltungshandeln auf mögliche rechtswidrige Verfügungssätze in den ergangenen Verwaltungsakten zu untersuchen

So die Rechtsauffassung des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2013 - L 34 AS 1030/12 B PKH Leitsatz: Kein Anspruch auf PKH für den pauschalen Überprüfungsantrag aufgrund fehlender Mitwirkung - und Beibringungspflicht des Antragstellers. Die Leistungsbezieherin begehrt die Überprüfung des gesamten Verwaltungshandelns des Jobcenters  ihr gegenüber seit dem 01. Januar 2006, ohne die betreffenden Bescheide, wie dies bereits die einschlägige Regelung in § 44 Abs. 1 (SGB X) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf einen "Verwaltungsakt" voraussetzt, zu benennen. Sie stellt auch nicht klar, welche ohne weiteres bestimmbaren Verfügungssätze von Verwaltungsakten sie zur Überprüfung des grundsicherungsträgers stellt. Ihre Bezugnahme in der Beschwerdeschrift auf die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 08. März 2012 (- L 18 AS 513/12 B PKH ) geht fehl, weil der durch den hiesigen Bevollmächtigten ebenfalls vertretene Kläger de

Rückblick/Tagungsbericht: 4. Deutscher Sozialgerichtstag

Rückblick/Tagungsbericht: 4. Deutscher Sozialgerichtstag Unter dem Motto »Sozialrecht - Tradition und Zukunft« trafen sich am 15. und 16. November in Potsdam gut 330 Sozialrechtsexperten zum 4. Deutschen Sozialgerichtstag, um aktuelle Fragen aus allen Gebieten des Sozialrechts zu beraten. Hauptredner der Eröffnungsveranstaltung war der Bundesvorsitzende des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Michael Sommer . Ihm antwortete Albrecht von der Hagen , Hauptgeschäftsführer DIE FAMILIENUNTERNEHMER – ASU e.V. Wichtige Ergebnisse brachten die anschließenden Beratungen der Fachkommissionen. Tagungsbericht (PDF) Programm (PDF) Kurzbericht auf Potsdam TV (Link auf www.potsdamtv.de) Hinweis: Der 5. Deutsche Sozialgerichtstag findet am 20. und 21. November 2014 in Potsdam unter dem Motto »Sozialraum Europa – Sozialstaat Europa « statt. Quelle: Deutscher Sozialgerichtstag e.V. - Veranstaltungen

Praxisleitfaden zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes im Bereich des SGB II und SGB III

Der vorliegende Praxisleitfaden enthält Angaben zur optimierten Einschaltung des Ärztlichen Dienstes (ÄD) im Bereich des SGB II und SGB III. Der Praxisleitfaden zeigt mögliche Ausgangssituationen für die Einschaltung des Ärztlichen Dienstes auf, stellt das Dienstleistungsangebot vor und beschreibt den Ablauf einer Dienstleistung von der Einschaltung bis zur Nachbereitung. Der Praxisleitfaden soll den Agenturen für Arbeit (AA) und den Jobcentern (gE) 1 Orientierung geben. Er soll darüber hinaus dazu beitragen, die vielfältigen Dienstleistungsangebote des Ärztlichen Dienstes transparent und für die Zielgruppen effizienter nutzbar zu machen. Der Praxisleitfaden wurde unter Beteiligung aller Fachdienste erarbeitet. Er wird bei Bedarf fortgeschrieben. Zum Beispiel dort: Punkt  3.2.2 Aufklärung der Kundin/des Kunden über das Widerspruchsrecht gem. § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X Die Kundin/der Kunde muss über ihr/sein Widerspruchsrecht informiert werden, denn Sozialdaten der Kundinn

Kritik an Bürokratie der Jobcenter - Ist vielleicht das Jobcenter nicht in der Lage, so viel Geld zu verwalten?

In der Aktuellen Stunde der Bürgerschaft ging es am Mittwoch auch um die Arbeitsweise der Jobcenter. Die Linken-Fraktion wollte wissen, warum die Bremer und Bremerhavener Jobcenter ihre Etats für Eingliederungsmaßnahmen – also Weiterbildung, Umschulungen und Training für Arbeitslose – im vergangenen Jahr nicht ausgeschöpft haben. Das sei inakzeptabel, kritisieren die Linken. "Sind die Empfänger gar nicht in der Lage, Hilfe anzunehmen? Ist vielleicht das Jobcenter nicht in der Lage, so viel Geld zu verwalten?", fragte der Abgeordnete Klaus-Rainer Rupp zu Beginn der Debatte. Weil das Thema bereits im vergangenen Jahr von der Bürgerschaft debattiert wurde, zeigte sich Rupp verwundert, dass die Regierung bisher keine Änderungsvorschläge präsentiert habe. Bundesweit haben Arbeitsagenturen und Jobcenter Teile ihres Budgets verfallen lassen. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit blieben in Bremen fast acht von 58,4 Millionen Euro übrig, die die Jobcenter zur Verfügu

Verfassungsbeschwerde zur Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende nach dem SGB II wurde - nicht zur Entscheidung angenommen

Die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende nach dem SGB II ist für die Zeit ab 1. Januar 2011 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden, so dass BSG mit Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R . Hinweis: Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 1. Senat, 3. Kammer vom 20. November 2012 - 1 BvR 2203/12). Quelle: Tätigkeitsbericht des Bundessozialgerichts 2012 Anmerkung: Anderer Auffassung: Vorlagebeschluss des SG Berlin vom 25.04.2012 - S 55 AS 9238/12 Veröffentlicht ist der Beschluss bisher weder auf der Homepage des BVerfG noch in den Datenbanken des Beck-Verlages noch bei Juris. In keiner bis zum heutigem Zeitpunkt veröffentlichten Entscheidung zum SGB II wird dieser Beschluss auch nur ansatzweise erwähnt. Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

Gewährung von PKH, denn der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II bei Staatsangehörigen aus Bulgarien und Rumänien, hängt von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage ab

So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, rechtskräftiger Beschluss vom 07.02.2013 - L 7 AS 1956/12 B . In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, die einen Leistungsausschluss ohne entsprechende Öffnungsklausel insbesondere für sog. "Alt-Unionsbürger" normiert, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar und damit für EU-Bürger einschränkend auszulegen ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29.02.2012 - L 20 AS 2347/11 B ER - und vom 03.04.2012 - L 5 AS 2157/11 - mit weiteren Hinweisen auf den Meinungsstand; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.11.2012, L 7 AS 1072/12 B ER). Die vom SG im angefochtenen Beschluss zitierte Rechtsprechung des 19. Senats des Landessozialgerichts NRW zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (Beschluss vom 11.07.2012, L 19 AS 982/12 B) ist umstritten. So zieht der 6. Senat des Landessozialgerichts NRW die Anwendung des Art. 4 in Verbindung mit Art. 70 Abs.

Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren wegen Eingliederungsleistungen für einen Laptop,weil es an einem vorherigen Antrag fehlt

Dazu äussert sich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit rechtskräftigem Beschluss vom 06.02.2013 - L 19 AS 1414/12 B wie folgt: Es besteht kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach §§ 16 ff. SGB II für die Anschaffung des Laptop und zwar schon deshalb, weil es an einem vorherigen Antrag fehlt. Das Antragserfordernis des § 37 Abs. 1 SGB in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung (ab dem 01.01.2011 § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II) gilt auch für Eingliederungsleistungen, die nicht bereits vom Antrag auf Leistungen nach dem SGB II umfasst sind (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 37 Rn 21b; Aubel in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 37 Rn 18, 37; Burkiczak in BeckOK-SGB II, Stand: 01.12.2012, § 37 Rn 12c; LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 10.08.2009 - L 8 B 199/08, Rn 23; Sächsisches LSG Urteil vom 08.10.2009 - L 3 AS 288/08 , Rn 32 ff.; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 12.12.2008 - L 12 AS 2069/08, Rn 20 f.). Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II werden L

BSG aktuell: Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist Einkommen

Das Bundessozialgericht in Kassel hat zur Verletztenrente als Einkommen wie folgt am 14.02.2013 entschieden: BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 198/11 R 1.Die gesetzgeberische Grundentscheidung, eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Einkommen iS des § 11 SGB II von der Berücksichtigung auch nicht in Teilen freizustellen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Soweit die Alg II-VO zum 1.7.2011 neu bestimmt, dass in Fällen wie dem vorliegenden eine Verletztenrente teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, handelt es sich um die Beseitigung eines als unbillig empfundenen Ergebnisses für die Zukunft. Anmerkung: BSG, Urteil vom 17.3.2009, B 14 AS 15/08 R Die Verletztenrente aufgrund einer Wehrdienstbeschädigung als Wehrpflichtiger der Nationalen Volksarmee ist bei der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen. Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

Hartz IV-Empfänger müssen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht - nicht ihren Dispositionskredit in Anspruch nehmen- Hilfebedürftige müssen keine Schulden machen, um gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können

So die Rechtsauffassung des Sächsischen Landessozialgerichts mit Beschluss vom 04.12.2012 - L 3 AS 1000/12 B ER. Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Der Begriff der Hilfebedürftigkeit korrespondiert mit dem Grundsatz des Forderns in § 2 SGB II. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen danach alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II) und haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Als Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücks

Mutter soll Brille aus Hartz-IV-Satz ansparen

Als doppelten Nackenschlag empfindet eine alleinerziehende Lüdenscheiderin, die mit zwei kleinen Kindern von Hartz-IV-Leistungen lebt, ihre jüngsten Bescheide vom Jobcenter. Um wieder im Berufsleben Tritt zu fassen, hatte die 29-Jährige (Name der Red. bekannt) die Teilnahme an einer Umschulung beantragt, für die sie laut Augenarzt zudem eine Brille bräuchte. Sie erhält beides nicht: Die Umschulung wurde jetzt ebenso abgelehnt wie die Sehhilfe. Die Brille sei, wie es im Bescheid vom Jobcenter heißt, „keine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch 2“, eine Zahlung daher „leider nicht möglich“. Wie die Lüdenscheider Jobcenter-Leiterin Jutta Busenius erläuterte, ist die Lüdenscheider Mutter damit alles andere als ein Einzelfall: „Solche Nachfragen müssen wir, wie auch beim Zahnersatz, regelmäßig ablehnen.“ Das falle auch den Sachbearbeitern nicht leicht, doch sei man an Recht und Gesetz gebunden. Und demnach seien die Kosten für eine Brille grundsätzlich zu einem kleinen Prozentsatz in d

Die Agentur für Arbeit durfte den Antrag auf Gewährung von Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nicht ablehnen, weil die verspätete Antragstellung allein auf die Verletzung der Hinweis- und Beratungspflicht der Behörde zurückzuführen ist.

So das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 17.01.2013 - L 9 AL 67/12 , Revision wurde zugelassen. Gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III kann die Agentur für Arbeit zur Vermeidung unbilliger Härten eine verspätete Antragstellung zulassen. Nach dieser Vorschrift, die als lex specialis die Rechtsinstitute der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X und des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verdrängt (vgl. BSG,Urt. v. 08.02.2007 - B 7a AL 22/06 R, Rn. 13), durfte die Agentur für Arbeit  den Antrag auf Gewährung von Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nicht ablehnen, weil die verspätete Antragstellung allein auf die Verletzung der Hinweis- und Beratungspflicht der Behörde zurückzuführen ist. Dieser Umstand führt dazu, dass eine unbillige Härte im Sinne von § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III vorliegt und das der Behörde durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist (vgl. insoweit BSG,Urt. v. 08.02.2007 - B 7a AL 22/0

Fachtagung: Ein menschenwürdiges Leben kommt nicht von allein – 18. Februar 2013, Berlin

Mangel überall: bei Hartz IV und Aufstockern, bei Niedriglöhnen und unsicherer Arbeit, bei Scheinselbstständigen und mies bezahl­ten Erzeugern wie z. B. den Milchbauern, bei Rentner/innen und Behinderten, bei Flüchtlingen und anderen. Wie sehen die Zusammenhänge aus? Warum kommen deutlich höhere Hartz-IV-Regelsätze den regionalen Erzeugern ebenso zu­gute wie den Mini-Jobber/innen im deutschen Einzelhandel, und bestenfalls auch asiatischen Textilarbeiter/innen? Was haben Hartz IV und Hungerlöhne mit Armutsrenten, was hat der Regelsatz mit Umweltschutz zu tun? Weiterlesen : Fachtagung: Ein menschenwürdiges Leben kommt nicht von allein  18. Februar 2013, Berlin  Bündnis für ein menschenwürdes Existenzminimum PolitikerInnen sollen Farbe bekennen  Bündnis für ein menschenwürdes Existenzminimum Termine Bündnis für ein menschenwürdes Existenzminimum 18.02.2013: »Öffentliche Debatte anstoßen« (Tageszeitung junge Welt)

Grundsätzlich setzt die Sanktion eines Meldeversäumnisses nach § 32 SGB II eine Meldeaufforderung voraus, die nur dann vorliegt, wenn das entsprechende Einladungsschreiben dem Leistungsberechtigten auch zugegangen ist

So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.02.2013 - L 15 AS 378/12 B ER . Hiervon ist im vorliegenden Fall aber auszugehen. Dabei kommt dem Grundsicherungsträger die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) indes nicht zugute. Nach dieser Regelung gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Bei einer Meldeaufforderung handelt es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 19. Dezember 2011 - B 14 AS 146/11 B), so dass die vorgenannte Regelung grundsätzlich eingreift. Es fehlt vorliegend aber an dem erforderlichen Vermerk über die Aufgabe zur Post. 1. Enthält die Akte keinen Vermerk über den Tag der Aufgabe zur Post, gilt die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X nicht (BSG Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R - Rn. 17). 2. Hat sich sich ein Leistungs

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Entziehungs- oder Versagungsbescheid nach § 66 SGB I sind nicht von der Ausnahmereglung des § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II erfasst

Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.01.2013 - L 3 AS 1010/12 B PKH Begründung: Sie haben nach der Grundregel des § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 3. November 2011 – L 3 AS 268/11 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 23, m. w. N.; vgl. hierzu auch: Aubel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2012], § 39 Rdnr. 13 und 13.1 [Aktualisierung vom 27.12.2012]). Wenn zwischen den Beteiligte zweifelhaft ist, ob die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches oder einer Anfechtungsklage eingetreten ist, kann in entsprechender Anwendung des § 86b Abs. 1 SGG durch deklaratorischen Beschluss die aufschiebende Wirkung festgestellt werden (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 3. September 2009 – L 3 AY 1/09 B ER – Rdnr. 19, m. w. N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 86b Rdnr. 15, m. w. N.; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren [3. Aufl., 2012], Rdnr. 177, m. w. N.). Rechtstipp: Hessische

Die Rechtsauffassung des Jobcenters , dass die Aufenthaltszeiten der Antragstellerin in der JVA und in der Reha-Klinik zusammenzurechnen sind, findet weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze

So die Rechtsauffassung des Sächsischen Landessozialgerichts mit  Beschluss vom 28.11.2012 - L 7 AS 244/12 B ER. Maßgeblich kommt es auf § 7 Abs. 4 SGB II in der seit 01.08.2006 unverändert geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706; zuletzt in der Neufassung bekannt gemacht am 13.05.2011, BGBl. I S. 850) an. Danach erhält keine Leistungen nach diesem Buch, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht (Satz 1). Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt (Satz 2). Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch, wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)) untergebracht ist (Sat