Die Kosten selbst organisierter Mittagsverpflegung von Schülern können gem. § 28 Abs. 6 SGB 2 weder aus religiösen Gründen noch aus gesundheitlichen Gründen übernommen werden
So aktuell dazu das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 21.01.2013 - L 7 BK 8/12
Mehraufwendungen für die Mittagsverpflegung von Schülern werden im Rahmen von § 28 Abs. 6 SGB II und § 6b BKGG übernommen, damit diese am sozialen Leben in der Schulgemeinschaft teilnehmen können.
Die Kosten selbst organisierter Mittagsverpflegung von Schülern können weder aus religiösen Gründen noch aus gesundheitlichen Gründen übernommen werden.
Eine Auszahlung der Mehrkosten an den Anspruchsteller ist auch wegen § 29 SGB II ausgeschlossen, der nur personalisierte Gutscheine oder Direktzahlungen gestattet.
Anmerkung:
Das Sozialgericht hat unter Auswertung des Wortlauts des Gesetzes und unter Heranziehung der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/3404 zum damaligen § 28 Abs. 5 SGB II) zutreffend dargelegt, dass es bei dem Anspruch auf Übernahme der Mehraufwendungen für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung ausschließlich darum geht, eine soziale Ausgrenzung bedürftiger Schüler zu vermeiden.
Die Teilhabe an der gemeinschaftlichen Schulverpflegung soll gefördert werden. § 28 Abs. 6 Satz 2 SGB II unterstreicht das durch die zusätzliche Voraussetzung, dass Schüler die Leistung nur erhalten können, wenn die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird.
Und auch dann sind gemäß § 29 SGB II nur Gutscheine oder Direktzahlungen an Leistungsanbieter möglich, niemals eine Geldleistung an Antragsteller. Es ist deshalb im Rahmen von § 28 Abs. 6 SGB II nicht möglich, aus religiösen oder medizinischen Gründen für eine Mittagsverpflegung von Schülern eine Geldleistung zu erlangen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Mehraufwendungen für die Mittagsverpflegung von Schülern werden im Rahmen von § 28 Abs. 6 SGB II und § 6b BKGG übernommen, damit diese am sozialen Leben in der Schulgemeinschaft teilnehmen können.
Die Kosten selbst organisierter Mittagsverpflegung von Schülern können weder aus religiösen Gründen noch aus gesundheitlichen Gründen übernommen werden.
Eine Auszahlung der Mehrkosten an den Anspruchsteller ist auch wegen § 29 SGB II ausgeschlossen, der nur personalisierte Gutscheine oder Direktzahlungen gestattet.
Anmerkung:
Das Sozialgericht hat unter Auswertung des Wortlauts des Gesetzes und unter Heranziehung der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/3404 zum damaligen § 28 Abs. 5 SGB II) zutreffend dargelegt, dass es bei dem Anspruch auf Übernahme der Mehraufwendungen für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung ausschließlich darum geht, eine soziale Ausgrenzung bedürftiger Schüler zu vermeiden.
Die Teilhabe an der gemeinschaftlichen Schulverpflegung soll gefördert werden. § 28 Abs. 6 Satz 2 SGB II unterstreicht das durch die zusätzliche Voraussetzung, dass Schüler die Leistung nur erhalten können, wenn die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird.
Und auch dann sind gemäß § 29 SGB II nur Gutscheine oder Direktzahlungen an Leistungsanbieter möglich, niemals eine Geldleistung an Antragsteller. Es ist deshalb im Rahmen von § 28 Abs. 6 SGB II nicht möglich, aus religiösen oder medizinischen Gründen für eine Mittagsverpflegung von Schülern eine Geldleistung zu erlangen.
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