Direkt zum Hauptbereich

Hartz V - Betrug nach dem Frauentausch - Leistungsempfänger müssen TV - Gagen dem Jobcenter melden - wegen Betruges zu Geldstrafen verurteilt

So hatte sich die 26-Jährige ihr Fernsehdebüt nicht vorgestellt: Ihren Auftritt in der TV-Serie sah ausgerechnet ein Mitarbeiter des Jobcenters Haßberge. Statt Ruhm erntete die Hartz-IV-Bezieherin eine Vorladung.


Fernsehen bildet nicht immer. Manchmal ist es aber gerade gut, die Seele auf überschaubarem Niveau baumeln zu lassen. Denn nur, weil ein Mitarbeiter des Jobcenters Haßberge Ende 2010 zufällig die RTL-II-Serie "Frauentausch" gesehen hatte, kam es überhaupt zu der Anklage eines Ehepaares wegen Betrugs.


Der Jobcenter-Mitarbeiter hatte nämlich in der Folge eine heimische Hartz-IV-Klientin erkannt, und im Amt darüber berichtet. Eine Kollegin durchforstete daraufhin die Unterlagen nach einer Extra-Einkunft und stellte fest, dass die Frau "Stütze" kassiert hatte, obwohl offensichtlich gleichzeitig eine TV-Gage geflossen war. Am Mittwoch wurde dieser Betrugsfall am Haßfurter Amtsgericht verhandelt.


Zehn Tage lang tauschte Sonja K. ihre Familie mit der einer jungen Frau im Saarland und ließ sich dabei filmen. Als Aufwandsentschädigung bekam sie dafür 1500 Euro Gage von dem TV-Sender bezahlt - Geld, das sie beim Jobcenter hätte angeben müssen.


Richter Wiltschka. verurteilte die Angeklagte wegen Betrugs zu einer Zahlung von 50 Tagessätzen zu je 35 Euro, den Ex-Mann zu 90 Tagessätzen zu je 30 Euro.


http://www.infranken.de/nachrichten/lokales/hassberge/Frauentausch-Betrug-Gericht-Hassfurt-Hassberge-Steigerwald-Hartz-IV-Hartz-IV-Betrug-nach-dem-Frauentausch;art217,322415


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Fernsehquiz-Gewinnerin hat keinen Hartz IV-Anspruch( Sozialgericht Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2011, - S 32 AS 788/11 ER -)

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/08/fernsehquiz-gewinnerin-hat-keinen-hartz.html  

Kommentare

  1. Und bei einem Hilfeempfänger kommt das Gericht (der Richter oder die Richterin) also zu einem Tagessatz von 30 bis 35 Euro?

    Dazu finde ich bei wikipedia [http://de.wikipedia.org/wiki/Geldstrafe_(Deutschland)]: Eine Tagessatzhöhe unter 10 € wird selten verhängt, dies entspricht etwa den Leistungen und Ansprüchen im Rahmen des Arbeitslosengeldes II.

    AntwortenLöschen
  2. "Betrüger" vom Gericht betrogen?
    Zumindest nach den Angaben im Artikel liegt diese Annahme nahe. Denn bei ALGII/Sozialgeld in Höhe von 1079 € und einem Zufluß von 1500 €, wäre § 11/3/3 anzuwenden mit der Folge, das der Freibetrag jeden Monat anzusetzen wäre und nicht nur einmalig (1470 €).
    Bedenklich auch folgende Begründung "...Denn der Betrag wurde anteilig auf die frühere Bedarfsgemeinschaft umgelegt. Da die drei Kinder bei Sonja K. wohnen, ist ihr Anteil höher. "Sie nehmen die finanziellen Vorteile wie Kindergeld und Unterhaltsvorschuss in Anspruch, dann müssen Sie auch die Nachteile auf sich nehmen", beschied Richter Wiltschka."
    -> Sippenhaft Rückforderung?

    AntwortenLöschen
  3. Nachdem ich den Zeitungsartikel über die Gerichtsverhandlung gelesen habe, habe ich glaube ich verstanden, warum der Richter die Tagessätze so hoch angesetzt hat. Er hat doch nicht etwa die Einkünfte der Kinder mitberücksichtigt??

    Wenn dem so ist, läßt sich daraus folgern, daß in Deutschland nach langer Zeit die Sippenhaftung wieder eingeführt wird.

    AntwortenLöschen
  4. Die Hetze und das Mobbing unser geistigen Eliten gegen AlgII Berechtigte zeigt Wirkung.
    Ich habe noch von keiner Anklage gegen sogenannte Sachbearbeiter dieser Jobcenter gehört. Die verschleuderten Milliarden an denen sich obskure Firmen der Hartz4instustrie verlustieren, bekanntlich ohne Erfolg für die Arbeitslosen, die Sklavenbuden die sich auf den Märkten breitgemacht haben und für Lohndumping sorgen + sich dabei die Taschen vollhauen, sind also Gesetzeskonform.
    Zwangsläufig muss man zu dem Schluss kommen, wir leben in einem Unrechtsstaat!!!

    AntwortenLöschen
  5. Als am 05.09.2012 ein Artikel der Journalistin Katja Kölbl über das Betrugsverfahren vor dem Amtsgericht Haßfurt veröffentlicht wurde, erweckte diese Sendung erstmals mein Interesse.

    Mir erschien einiges faul.

    Wie die Geschichte im Fortgang zeigt, hat das Jobcenter Haßberge unterlassen, das Einkommen korrekt zu berechnen, die Staatsanwaltschaft Bamberg hat es unterlassen, sozialrechtlichen Besonderheiten im vorliegenden Einzelfall zu bewerten und das Amtsgericht Haßfurt hat es unterlassen, die Akten des Jobcenters zu prüfen und in der Festlegung des Strafmaßes die Besonderheiten der Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.
    http://www.beispielklagen.de/IFG063.html

    Sehe ich das richtig?

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist