Direkt zum Hauptbereich

Hartz IV auch für Studenten? Antrag kann sich lohnen

Ein Beitrag von Rolf Winkel

Für Studenten gibt es normalerweise kein Hartz IV. Denn grundsätzlich – so die Logik des Gesetzgebers – kann ihre Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert werden. Doch es gibt jede Menge Ausnahmeregeln.

Wer studiert und bedürftig ist, für den gibt es die staatliche Ausbildungsförderung, kurz: Bafög – und keine andere Sozialleistung. Punkt. So einfach hat es sich der Gesetzgeber zunächst gedacht. Doch mittlerweile ist diese Regel gleich mehrfach durchlöchert. Für Studenten lohnt es sich daher in vielen Fällen doch, sich mit Hartz IV zu beschäftigen.

In Härtefällen: Hartz-IV-Darlehen auch während der Ausbildung

Wenn der Leistungsausschluss für Studierende „eine besondere Härte“ bedeutet, kann Hartz IV (Arbeitslosengeld II, ALG II) als Darlehen gewährt werden. Dies regelt Paragraf 27 Absatz 4 SGB II. Als Härtefall gilt dabei insbesondere eine finanzielle Notlage in der Examensphase. Zudem kann im ersten Studienmonat Hartz IV ebenfalls als Darlehen gewährt werden.

Hartz IV für Kinder von Studenten

Rund sieben Prozent der Studenten haben Kinder. Diese studierenden Eltern können zumindest für ihre Kinder ALG II bzw. Sozialgeld beantragen. Wenn der Unterhalt der Kinder nicht anders – etwa durch Zahlungen des Erzeugers – gesichert werden kann, haben sie Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen. Den Kindern stehen der altersspezifische Regelbedarf (für Kinder unter sechs Jahren beispielsweise 219 Euro) und die anteiligen Wohnkosten zu. Einkommen der Studierenden, das über deren eigenen Bedarf hinausgeht, wird dabei ebenso wie das Kindergeld angerechnet. Vorrangig wird an die Kinder zudem der sogenannte Kinderzuschlag gezahlt.

Mehrbedarf in besonderen Lebenssituationen

Bafög deckt für Studierende – so jedenfalls der Anspruch des Gesetzgebers – den regulären Lebensunterhalt und ausbildungsbedingte Aufwendungen ab. Hierfür gibt es dann auch keine Hartz-IV-Leistungen. Doch die Leistungen nach dem SGB II gehen darüber hinaus. Sie sehen vor allem für besondere Lebenssituationen Mehrbedarfszuschläge vor. Und genau diese stehen auch bedürftigen Studenten zu. Dies ist nun ausdrücklich in Paragraf 27 Absatz 2 SGB II geregelt.

Danach haben Studierende und Auszubildende bei Bedürftigkeit Anspruch auf die im SGB II geregelten Zuschläge für Mehrbedarf
•bei Schwangerschaft
•für Alleinerziehende,
•für eine besondere aus medizinischer Sicht erforderliche Diät,
•für die Erstausstattung bei Schwangerschaft (Schwangerschaftskleidung) und bei Geburt.


Weiterlesen bitte hier : http://www.biallo.de/finanzen/Soziales/hartz-iv-auch-fuer-studenten-antrag-kann-sich-lohnen.php

Anmerkung von Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Der Beitrag vom Verfasser Rolf Winkel ist sehr aufschlußreich und eine Hilfe für Betroffene.

Rechtstipp: Mittellosen Studierenden, die sich in der Examensphase befinden, ist es nicht zuzumuten, weiterhin eine Arbeit aufzunehmen, um ihr Studium finanzieren zu können,wenn sie gehalten sind, den Erfolg der  Abschlussarbeit nicht zu gefährden.

In dieser Situation stellt der Leistungsausschluss eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II dar (LSG Schleswig-Holstein,Beschluss  v. 07.03.2012 - L 11 AS 29/12 B ER) dar. 


Studenten oder Auszubildende erhalten keine SGB II-Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II(vgl. LSG Sachsen-Anhalt,Beschluss v. 10.01.2012,- L 2 AS 465/11 B ER).

Der Leistungsausschluss für Schüler und Studenten in § 7 Abs. 5 SGB II erfasst auch die Kosten für eine mehrtägige Studienfahrt(vgl. LSG NSB,Beschluss v. 13.07.2012, - L 7 AS 76/12 B).

Kommentare

  1. "Studieren ist Luxus". Mit dieser Aussage wurde ich damals von einem der Behördenmitarbeiter aus dem Antragsgespräch entlassen.
    Da ich als Student im fortgeschrittenen Semester weder Bafög noch sonstige Sozialleistungen in Anspruch nehmen konnte, blieben mir nur zwei Möglichkeiten: Exmatrikulieren und Hartz IV beantragen oder Weiterstudieren und nebenbei arbeiten. Letzteres kostete mich dann zusätzliche vier Semester, weil zu wenig Zeit für das Studium übrigblieb.

    AntwortenLöschen
    Antworten
    1. was hinderte dich daran einen Studienkredit aufzunehmen?

      Löschen
    2. Ein Studiendarlehen wird studierenden nach dem 4. Semester, auch nur unter bestimmten Bedingungen gewährt. Ich kann diese Bedingungen nicht erfüllen, weil ich durch gesundheitlichen Gründen mein Studium vernachlässigen musste. Nun erhalte ich gar keine Sozialleistungen. Mein erwerbstätiger Elternteil ist nun auch diesen Monat Arbeitslos gweorden. Mein Studium muss ich wahrscheinlich aufgeben. Ich habe Schulden und Jobben allein reicht von vorne bis hinten nicht.

      Löschen
  2. Aktualisierung vom 24.05.2013

    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, beschluss vom 13.05.2013 - L 31 AS 1100/13 B PKH rechtskräftig


    Bafög- Empfänger hat gem. § 7 Abs. 5 SGB II - Leistungsausschluss- kein Anspruch auf Übernahme für Kosten einer Klassenfahrt.

    Denn als Schüler der 11. Klasse eines Gymnasiums unterliegt er dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II und somit auch der Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten über § 28 Abs. 2 Nr. 2 SGB II.



    Für die hier streitigen Aufwendungen für die Klassenfahrt gilt der Leistungsausschluss erst Recht, weil diese als ausbildungsbedingter Bedarf ohnehin nicht in das Recht der Grundsicherung verlagert werden dürfen.


    Die Finanzierung einer Klassenfahrt fällt nicht in den Regelungsbereich des § 73 SGB XII.

    AntwortenLöschen
  3. Aktualisierung vom 27.05.2013


    Hartz-IV-Leistungen können Anschaffung eines Gasofens umfassen

    Im Rahmen der laufenden Leistungen nach dem SGB II ("Hartz-IV") können die Kosten für die Anschaffung eines Gasofens als Kosten der Unterkunft zu übernehmen sein, wenn dieser die Wohnung erst bewohnbar macht und das zuständige Jobcenter den Umzug in diese Wohnung genehmigt hat.


    Der Antragsteller erfüllte die Voraussetzungen der Zuschussleistungen für Auszubildende nach dem SGB II.

    Auszubildende können zwar wegen eines gesetzlich festgelegten Leistungsausschlusses (§ 7 Abs. 5 SGB II) grundsätzlich kein Arbeitslosengeld II erhalten.

    Allerdings ist ein Zuschuss zu den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung möglich (§ 27 Abs. 3 SGB II).

    Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.11.2012 - L 6 AS 573/12 B ER


    MfG Detlef Brock

    AntwortenLöschen
  4. Ein Studiendarlehen wird studierenden nach dem 4. Semester, auch nur unter bestimmten Bedingungen gewährt. Ich kann diese Bedingungen nicht erfüllen, weil ich durch gesundheitlichen Gründen mein Studium vernachlässigen musste. Nun erhalte ich gar keine Sozialleistungen. Mein erwerbstätiger Elternteil ist nun auch diesen Monat Arbeitslos gweorden. Mein Studium muss ich wahrscheinlich aufgeben. Ich habe Schulden und Jobben allein reicht von vorne bis hinten nicht.

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint