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Kein Einbau eines Aufzugs im Haus der Eltern eines schwerbehinderten Kindes auf Kosten des Sozialhilfeträgers bei vorhandenem Vermögen

BSG, Urteil vom 20.09.2012, - B 8 SO 15/11 R -

Der Einbau eines Fahrstuhls, der es einem behinderten Kind ermöglichen soll, sich innerhalb des Hauses zu bewegen bzw überhaupt das Haus zu verlassen, ist keine privilegierte Eingliederungshil­femaßnahme nach § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII.

Nach § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII bleibt vorhandenes Vermögen bei der Hilfe, die dem behinderten noch nicht eingeschulten Menschen die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll, völlig unberücksichtigt, und Einkommen wird nur bei den Kosten des Lebensunterhalts berücksichtigt.  


Die Vorschrift über die Privilegierung von Vermögen findet bei behinderten noch nicht ein­ge­schulten Men­schen keine Anwendung.


Systematisch macht die Aufzählung der übrigen Fördermaß­nahmen in § 92 Abs 2 Satz 1 SGB XII (heilpädagogische Maßnahmen für noch nicht eingeschulte Kinder; angemes­sene Schulbildung; schulische Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder zur Ausbildung für eine sonstige ange­messene Tätig­keit, wenn die Leistungen in besonderen Einrichtun­gen für behin­derte Menschen er­bracht werden; medizinische Rehabilitation; Leistungen zur Teilhabe am Arbeits­leben; Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen; Hilfen zum Erwerb prakti­scher Kenntnisse und Fähigkeiten, soweit sie in besonderen teilstationären Einrichtungen für behin­derte Menschen erbracht werden) deutlich, dass der Gesetzgeber eine Einkommens- und Ver­mö­gensprivilegierung nur für spezifische Fördermaßnahmen mit dem behinderten Kind vorgesehen hat, nicht jedoch für Umbaumaßnahmen im Haus, die es erst ermöglichen, das Haus zu verlassen und damit diese Fördermaßnahmen zu er­reichen.


BSG,Medieninformation Nr. 21/12 vom 20.09.2012
   

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