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Zur Betriebskostenrückzahlung, die dem Hilfebedürftigen nicht ausgezahlt wurde, sondern mit aufgelaufenen noch ausstehenden Mietrückständen des Vermieters von diesem verrechnet wurde


Beim Betriebskostenguthaben handelt es sich grundsätzlich um zugeflossenes Einkommen iS von § 11 Abs 1 SGB II(BSG,Urteil v.16.5.2012, B 4 AS 132/11 R)


Eine Betriebskostenrückzahlung, die dem Hilfebedürftigen nicht ausgezahlt wird, sondern mit aufgelaufenen oder künftigen Mietforderungen des Vermieters von diesem verrechnet wird, bewirkt aber bei ihm einen wertmäßigen Zuwachs, weil sie wegen der damit ggf verbundenen Schuldbefreiung oder Verringerung anderweitiger Verbindlichkeiten aus der Vergangenheit oder Zukunft einen bestimmten, in Geld ausdrückbaren wirtschaftlichen Wert besitzt (s zu einem von der Vermieterin verrechneten Betriebs- und Heizkostenguthaben mit zukünftigen Mietzahlungen: BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 55, RdNr 16).


Die Betriebskostengutschrift( § 22 Abs. 3 SGB 2) stellt zwar grundsätzlich Einkommen dar, dieses kann aber nur dann mindernd angerechnet werden, wenn es auch realisierbar ist!


Zu prüfen ist vom Jobcenter, ob der Leistungsberechtigte dieses Einkommen auch aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres hätte realisieren können (vgl BSG,Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R).


Kann dieses Einkommen aus Rechtsgründen nicht realisiert werden,stehen bereite Mittel zur Bedarfsdeckung nicht zur Verfügung und muss - in gleicher Weise wie bei gepfändeten Teilen des Alg II - die mögliche Folge einer Tilgung von Mietschulden aus der Vergangenheit durch Rückzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen hingenommen werden (vgl zur Pfändung BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2 mwN;Söhngen in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 11 RdNr 41).


Allerdings dürfen an die Realisierungsmöglichkeiten zur Auszahlung des Guthabens keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, ein Zusammenwirken von Vermieter und Leistungsberechtigten zum Ausgleich von Mietschulden ist aber zu vermeiden. Ggf hat der SGB II-Träger den Leistungsberechtigten bei der Verfolgung berechtigter Ansprüche gegenüber dem ehemaligen Vermieter zu unterstützen (vgl BSG,Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 53, RdNr 16 ff).


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