Keine aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II
Denn eine anonymisierte Veröffentlichung eines Bewerberprofils im Internet kann das Sozialgeheimniss grundsätzlich nicht tangieren (vgl. die Begriffsdefinition zu Anonymisieren in § 67 Abs. 8 SGB X).
So die Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts,Beschluss v. 16.08.2012,- L 7 AS 576/12 B ER -.
Außerdem enthält § 35 Abs. 3 SGB III für die Aufnahme der erforderlichen Daten in das Selbstinformationssystem ausdrücklich die erforderliche Befugnis zur Datennutzung und -übermittlung.
Es handelt sich dabei um eine Übermittlungsbefugnis "nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch" gemäß § 67d Abs. 1 SGB X.
Anmerkung des Gerichts:§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III gestattet lediglich die Übernahme der angemessenen Kosten für schriftliche Bewerbungen und Fahrtkosten für Vorstellungsgespräche. Die vom Antragsteller scheinbar gewünschte unbedingte Kostenzusage sieht das Gesetz nicht vor.
Zu dem Wunsch nach einer Umschulung ist der Antragsteller auf zwei Vorschriften hinzuweisen:
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II müssen Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihre Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II sollen bei der Eingliederung in Arbeit vorrangig solche Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen. Der Antragsteller darf seine Aktivitäten demnach nicht auf die gewünschte Umschulung beschränken.
Er sollte sich auch nicht darauf verlassen, dass die Rechtsfolgenbelehrung einen Flüchtigkeitsfehler enthält.
Damit ist sie zwar nicht korrekt, nach dem neuen § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II genügt aber bereits die Kenntnis der Rechtsfolgen. Diese Kenntnis wird jedenfalls durch den vom Antragsteller selbst erkannten Flüchtigkeitsfehler (Eingliederungsvereinbarung statt richtig Eingliederungsverwaltungsakt) nicht beeinträchtigt.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Leistungsbezieher nach dem SGB II hat kein Anspruch auf Unterlassen der Angabe des Jobcenters als Absender auf deren Briefen(vgl. SG Duisburg,Urteil vom 17.01.2011, - S 31 AS 479/08 -).
Hartz IV - Empfänger hat keinen Anspruch auf eine Änderung des Überweisungsvermerkes dahingehend, dass die BG-Nummer nicht offenbart wird und der Überweisungstext Bundesagentur für Arbeit anonymisiert wird(vgl. LSG Bayern,Beschluss vom 01.07.2011, - L 7 AS 461/11 B ER -).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/09/hartz-iv-empfanger-hat-keinen-anspruch.html
So die Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts,Beschluss v. 16.08.2012,- L 7 AS 576/12 B ER -.
Außerdem enthält § 35 Abs. 3 SGB III für die Aufnahme der erforderlichen Daten in das Selbstinformationssystem ausdrücklich die erforderliche Befugnis zur Datennutzung und -übermittlung.
Es handelt sich dabei um eine Übermittlungsbefugnis "nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch" gemäß § 67d Abs. 1 SGB X.
Anmerkung des Gerichts:§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III gestattet lediglich die Übernahme der angemessenen Kosten für schriftliche Bewerbungen und Fahrtkosten für Vorstellungsgespräche. Die vom Antragsteller scheinbar gewünschte unbedingte Kostenzusage sieht das Gesetz nicht vor.
Zu dem Wunsch nach einer Umschulung ist der Antragsteller auf zwei Vorschriften hinzuweisen:
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II müssen Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihre Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II sollen bei der Eingliederung in Arbeit vorrangig solche Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen. Der Antragsteller darf seine Aktivitäten demnach nicht auf die gewünschte Umschulung beschränken.
Er sollte sich auch nicht darauf verlassen, dass die Rechtsfolgenbelehrung einen Flüchtigkeitsfehler enthält.
Damit ist sie zwar nicht korrekt, nach dem neuen § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II genügt aber bereits die Kenntnis der Rechtsfolgen. Diese Kenntnis wird jedenfalls durch den vom Antragsteller selbst erkannten Flüchtigkeitsfehler (Eingliederungsvereinbarung statt richtig Eingliederungsverwaltungsakt) nicht beeinträchtigt.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Leistungsbezieher nach dem SGB II hat kein Anspruch auf Unterlassen der Angabe des Jobcenters als Absender auf deren Briefen(vgl. SG Duisburg,Urteil vom 17.01.2011, - S 31 AS 479/08 -).
Hartz IV - Empfänger hat keinen Anspruch auf eine Änderung des Überweisungsvermerkes dahingehend, dass die BG-Nummer nicht offenbart wird und der Überweisungstext Bundesagentur für Arbeit anonymisiert wird(vgl. LSG Bayern,Beschluss vom 01.07.2011, - L 7 AS 461/11 B ER -).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/09/hartz-iv-empfanger-hat-keinen-anspruch.html
Wie dreist von dem Richter, überhaupt der Logik des verfassungswidrigen §31SGBII zu folgen und in seine Urteilsbegründung aufzunehmen!
AntwortenLöschenHat man in Bayern noch nichts vom Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gehört?!
Die Ermahnungen an den Kläger sind obendrein sowieso fehlgeleitet. Dass zu treffende Maßnahmen vorrangig sind, die unmittelbar zu einer Erwerbstätigkeit führen, richtet sich doch an die Fallmanager und nicht an den Hilfsbedürftigen.
Ach ja, und was ist der Kläger, wenn er nicht alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfsbedürftigkeit ergreift? Richtig, nach wie vor hilfsbedürftig, wmit wir wieder bei seinem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum wären...
Ztat: "Außerdem enthält § 35 Abs. 3 SGB III für die Aufnahme der erforderlichen Daten in das Selbstinformationssystem ausdrücklich die erforderliche Befugnis zur Datennutzung und -übermittlung."
AntwortenLöschenNa, ihr bauawarischen Richter, ihr kennt doch sicher den Spruch "Ein Blick ins Gesetz erhöht die Rechtskenntnis"?
Also werfen wir einen Blick auf die erwähnte Vorschrift DES § 35 III SGB III. Sie lautet: "(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln."
Fällt euch etwas auf? Wenn nicht, kann das nur an mangelnder Alphabetisierung liegen. Jedenfalls ist hier nicht davon die Rede, daß die "Agentur für Arbeit", wobei schon zweifelhaft ist, ob eine ALGII-"Behörde" überhaupt dasselbe sein kann, alle Sozialdaten ihrer Klienten ohne deren Zustimmung irgendwo reinwursten darf. Die Begriffe Daten "erheben", "nutzen", "übermitteln", "speichern", und so weiter sind im Datenschutzrecht nämlich legal definiert. Hier ist jedenfalls von Erhebung nicht die Rede.
Und - tri-tra-trullala - in München ist man sich doch nicht zu schade, den normal und vernünftig denkenden Menschen im Rest der Republik immer wieder einmal eine Steilvorlage vor die Füße zu schmeißen. - Denn das bauwarische Gericht wäre ja allenfalls ein preußisches, wenn es gegen Ende des Beschlusses nicht drohend sein Fingerchen gegen den Angekl- äh, ich meinte natürlich den Kläger - erheben würde: "Der Antragsteller darf seine Aktivitäten demnach nicht auf die gewünschte Umschulung beschränken." - War das hier gefragt? Hat das Gericht irgendeinen Erziehungsauftrag gegenüber einem volljährigen Staatsbürger? Übt es gegenüber ihm eine Pflegschaft oder Vormundschaft aus??
- Aber das bauwarische Gericht hängt sich nun erst recht aus dem Fenster und schreibt: "Er wäre gut beraten, den Vorgaben des strittigen Verwaltungsakts zu folgen und sich um Arbeit zu bemühen."
Was fällt einem dazu noch ein? - Ach so, dies: In München scheint es Traditionen zu geben, die es so nur dort gibt. Einzig der Ton ist etwas moderater geworden.