Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.03.2012, - L 7 AS 131/12 B ER -
Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II kann die Kosten für Verbandsmaterial, das zur Krankenbehandlung erforderlich ist, nur gegenüber seiner gesetzlichen Krankenkasse und im Rahmen von §§ 27 ff SGB V geltend machen,jedoch nicht als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II.
Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass der Antragsteller nicht die Wahl hat, Ansprüche im Rahmen des SGB II, insbesondere nach § 21 Abs. 6 SGB II für einen unabweisbaren laufenden besonderen Bedarf, geltend zu machen oder gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Urteil vom 26.05.2011, B 14 AS 146/10 R und im Urteil vom 15.12.2010, B 14 AS 44/09 R, deutlich gemacht, dass der Betroffene Leistungen zur Krankenbehandlung nach §§ 27 ff SGB V gegenüber der Krankenkasse geltend machen muss. Gesetzliche oder auf Gesetz beruhende Leistungsbegrenzungen nach dem SGB V können nur innerhalb dieses Leistungssystems überprüft werden.
Zu anfallenden Zuzahlungen nach § 61 SGB V hat das BSG bereits im Urteil vom 22.04.2008, B 1 KR 10/07 R, festgestellt, dass diese Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze nach § 62 SGB V Beziehern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II zumutbar sind. Die Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze sind im Regelbedarf enthalten.
Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II kann die Kosten für Verbandsmaterial, das zur Krankenbehandlung erforderlich ist, nur gegenüber seiner gesetzlichen Krankenkasse und im Rahmen von §§ 27 ff SGB V geltend machen,jedoch nicht als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II.
Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass der Antragsteller nicht die Wahl hat, Ansprüche im Rahmen des SGB II, insbesondere nach § 21 Abs. 6 SGB II für einen unabweisbaren laufenden besonderen Bedarf, geltend zu machen oder gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Urteil vom 26.05.2011, B 14 AS 146/10 R und im Urteil vom 15.12.2010, B 14 AS 44/09 R, deutlich gemacht, dass der Betroffene Leistungen zur Krankenbehandlung nach §§ 27 ff SGB V gegenüber der Krankenkasse geltend machen muss. Gesetzliche oder auf Gesetz beruhende Leistungsbegrenzungen nach dem SGB V können nur innerhalb dieses Leistungssystems überprüft werden.
Zu anfallenden Zuzahlungen nach § 61 SGB V hat das BSG bereits im Urteil vom 22.04.2008, B 1 KR 10/07 R, festgestellt, dass diese Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze nach § 62 SGB V Beziehern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II zumutbar sind. Die Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze sind im Regelbedarf enthalten.
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