Ein falsch notierter Meldetermin zum Beratungsgespräch bei der Arbeitsagentur kann für Arbeitslose teuer werden. Denn kommen sie ohne wichtigen Grund nur einen Tag später als die Behörde verlangt hat, müssen sie mit einer einwöchigen Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld rechnen, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Donnerstag, 25.08.2011, verkündeten Urteil (AZ: B 11 AL 30/10 R).
Quelle: Kanzlei Blaufelder
http://www.jurablogs.com/blogs/kanzlei-blaufelder
Anmerkung: Vorinstanz: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.08.2010, - L 12 AL 47/09, Revision zugelassen
Eine Meldung am Folgetag stellt ein versicherungswidriges Verhalten im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III dar.
Denn die in der Meldeaufforderung bestimmte Zeit ist grundsätzlich einzuhalten. Zwar ist nach § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III eine Meldung zu einer anderen als der bestimmten Tageszeit ausreichend, wenn sie am selben Tag erfolgt und - dieses fällt in den Risikobereich des Pflichtigen - der Zweck der Meldung erreicht wird. Die Meldung am Folgetag erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht. Dieses ergibt sich bereits aus dem konkreten und nicht auslegungsfähigen und auslegungsbedürftigen Wortlaut des § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Der Folgetag stellt nicht den selben Tag im Sinne der Norm dar. Eine Meldung am Folgetag kann nach dem klar geäußerten Willen des Gesetzgebers nicht als rechtzeitig angesehen werden.
§ 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III ist auch nicht über seinen Wortlaut hinaus im Sinne einer erweiterten Auslegung auf Fälle einer um 24 Stunden verspäteten Meldung am Folgetag zur vorbestimmten Uhrzeit anzuwenden. Bereits die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Norm in Form einer planwidrigen Regelungslücke liegen nicht vor. Der Gesetzgeber hat mit § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III eine nicht auslegungsbedürftige und nicht auslegungsfähige Norm geschaffen. Was unter zu einer anderen Zeit am selben Tag zu verstehen ist, ist eindeutig. Folgetage werden davon nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht erfasst. Hätte dieser eine derartige Regelung beabsichtigt, hätte er eine anderweitige Formulierung - z. B.: "binnen 24 Stunden" - gewählt. Eine Auslegungsbedürftigkeit folgt darüber hinaus auch nicht aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
Sinn und Zweck des § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB II sprechen dafür , dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine Zweckerreichung nur am selben Kalendertag erfolgen kann, soweit die Dienstpflichten des zuständigen Sachbearbeiters bzw. der zuständigen Sachbearbeiterin eine Bearbeitung des Anliegens, welchem die Meldeaufforderung dienen sollte, noch zulassen. Wird eine erneute Terminvergabe aufgrund entgegenstehender anderer Termine und Aufgaben bei ordnungsgemäßer Dienstverrichtung notwendig, wird der Zweck der Meldung nicht rechtzeitig erreicht.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Quelle: Kanzlei Blaufelder
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Anmerkung: Vorinstanz: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.08.2010, - L 12 AL 47/09, Revision zugelassen
Eine Meldung am Folgetag stellt ein versicherungswidriges Verhalten im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III dar.
Denn die in der Meldeaufforderung bestimmte Zeit ist grundsätzlich einzuhalten. Zwar ist nach § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III eine Meldung zu einer anderen als der bestimmten Tageszeit ausreichend, wenn sie am selben Tag erfolgt und - dieses fällt in den Risikobereich des Pflichtigen - der Zweck der Meldung erreicht wird. Die Meldung am Folgetag erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht. Dieses ergibt sich bereits aus dem konkreten und nicht auslegungsfähigen und auslegungsbedürftigen Wortlaut des § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Der Folgetag stellt nicht den selben Tag im Sinne der Norm dar. Eine Meldung am Folgetag kann nach dem klar geäußerten Willen des Gesetzgebers nicht als rechtzeitig angesehen werden.
§ 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III ist auch nicht über seinen Wortlaut hinaus im Sinne einer erweiterten Auslegung auf Fälle einer um 24 Stunden verspäteten Meldung am Folgetag zur vorbestimmten Uhrzeit anzuwenden. Bereits die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Norm in Form einer planwidrigen Regelungslücke liegen nicht vor. Der Gesetzgeber hat mit § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III eine nicht auslegungsbedürftige und nicht auslegungsfähige Norm geschaffen. Was unter zu einer anderen Zeit am selben Tag zu verstehen ist, ist eindeutig. Folgetage werden davon nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht erfasst. Hätte dieser eine derartige Regelung beabsichtigt, hätte er eine anderweitige Formulierung - z. B.: "binnen 24 Stunden" - gewählt. Eine Auslegungsbedürftigkeit folgt darüber hinaus auch nicht aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
Sinn und Zweck des § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB II sprechen dafür , dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine Zweckerreichung nur am selben Kalendertag erfolgen kann, soweit die Dienstpflichten des zuständigen Sachbearbeiters bzw. der zuständigen Sachbearbeiterin eine Bearbeitung des Anliegens, welchem die Meldeaufforderung dienen sollte, noch zulassen. Wird eine erneute Terminvergabe aufgrund entgegenstehender anderer Termine und Aufgaben bei ordnungsgemäßer Dienstverrichtung notwendig, wird der Zweck der Meldung nicht rechtzeitig erreicht.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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