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Der 14. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 23. August 2011 nach mündlicher Verhandlung über fünf Revisionen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hartz IV - zu entscheiden.

1.-  B 14 AS 91/10 R - Vorinstanz: SG Stade, S 18 AS 197/09

Zur Rechtmäßigkeit der Angemessenheitsprüfung gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 für die Unterkunftskosten im selbst genutzten Eigenheim anhand eines schlüssigen Konzepts des Grundsicherungsträgers und der Nichtübernahme der die Angemessenheitsgrenze überschreitenden Unterkunftskosten nach Ablauf der sechsmonatigen Regelhöchstfrist im Kostensenkungsverfahren bei fehlenden Kostensenkungsbemühungen.


2.-  B 14 AS 186/10 R - Vorinstanz: SG Neuruppin - S 18 AS 1063/09 WA -

Ist eine Rückerstattung zuviel vorausgezahlter Stromkosten durch das Energieversorgungsunternehmen gem § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 als Einkommen zu berücksichtigen?


3.-  B 14 AS 185/10 R - Vorinstanz:SG Neuruppin - S 18 AS 1063/09 WA -


Der Streitstoff entspricht dem unter 2) aufgeführten Verfahren.


4.-  B 14 AS 74/10 R -Vorinstanz: Sächsisches LSG - L 2 AS 248/09 -


Sind Geldgeschenke der Großmutter als Einkommen bei Hartz IV zu berücksichtigen?



5.- B 14 AS 165/10 R - Vorinstanz:SG Duisburg - S 5 AS 44/08 -


Unter welchen Voraussetzungen ändert ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid einen Bewilligungsbescheid für denselben Zeitraum iS von §§ 86, 96 SGG?


Ist nach Antragstellung tatsächlich zugeflossenes Arbeitslosengeld als Einkommen gem § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 iVm § 2 Abs 2 AlgIIV auch dann zu berücksichtigen, wenn die Arbeitslosengeldbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben und das Arbeitslosengeld zurückgezahlt wurde?

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12098

Folgende Entscheidungen - könnten - wohl möglich darüber Aufschluss geben, wie der 14. Senat des BSG zu den 5 Revisionen entscheiden wird.


Anmerkung zu 1.) Sächsisches Landessozialgericht Beschluss vom 06.09.2010,- L 7 AS 204/10 B PKH -


Eine darlehensweise Leistungsgewährung gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II kommt im Regelfall erst in Betracht, wenn der Vermögensinhaber erste Schritte zur Verwertung seines Vermögens unternommen hat (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.05.2009 - L 5 AS 56/09 B ER -). Ist eine Vermögensverwertung nicht beabsichtigt, besteht für die Anwendung der Überbrückungsregelung gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II kein Raum (LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 20.08.2009, - L 7 AS 852/09 B ER -).

Dies ist Ausfluss des in § 2 SGB II verankerten Nachrangprinzips, das die Hilfebedürftigen verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen.


Anmerkung zu 2.) BSG Urteil vom 18.01.2011, - B 4 AS 90/10 R-


Krankenhaustagegeld ist auch dann Einkommen, wenn der Hilfebedürftige die Versicherung aus -  seiner " Regelleistung "  - finanziert hat.


Zum einen ist vom Einkommen in Gestalt des Krankenhaustagegeldes vor dessen Berücksichtigung bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die Versicherungspauschale in Abzug gebracht worden. Aufwendungen für die Versicherung, die die HB von der Regelleistung erbracht haben, sind nicht doppelt zu ihren Lasten berücksichtigt worden.


BSG, Urteil vom 19.05.2009, Az. B 8 SO 35/07 R


Energiekostenrückzahlung ist bei Sozialhilfebezug als anzurechnendes Einkommen anzusehen

Ob ein bestimmter, dem Sozialhilfeempfänger zur Verfügung stehender Betrag als Einkommen oder als nicht anzurechnendes Vermögen zu betrachten ist, richtet sich nach dem Zeitpunkt des Zuflusses. Ist das Geld dem Leistungsempfänger während der Zeit des Leistungsbezugs zugeflossen, so ist es als Einkommen anzusehen. Erhält ein Sozialhilfeempfänger eine Energiekostenrückzahlung, so ist diese daher als Einkommen anzurechnen.

Anmerkung zu 4.) Siehe http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/termintipp-des-bsg-nr-1411-sind_13.html

Anmerkung zu 5.) Sozialgericht Detmold Urteil vom 18.01.2011, - S 18 AS 201/09 - , Berufung anhängig unter Az: L 12 AS 193/11 -


Die Frage der Anrechenbarkeit von Kindergeld, welches nachträglich zu erstatten ist, als Einkommen im Sinn des SGB II ist höchstrichterlich nicht geklärt und die Klärung dieser Frage liegt im allgemeinen Interesse, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern .


Kindergeld , welches nachträglich an die Familienkasse zu erstatten ist, ist Einkommen im Sinne des SGB II (SG Duisburg, Urteil vom 09.09.2010, S 5 AS 44/08,Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: - B 14 AS 165/10 R- ; a.A. SG Detmold, Urteil vom 31.03.2009, S 8 AS 61/08).


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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