Termintipp des BSG Nr. 14/11 - Sind Geldgeschenke der Großmutter als Einkommen bei Hartz IV zu berücksichtigen?- B 14 AS 74/10 R -
Das BSG wird am 23.08.2011 entscheiden, ob Geldgeschenke der Großmutter als Einkommen bei Hartz IV berücksichtigt werden müssen.
http://www.bsg.bund.de/cln_115/nn_138250/DE/03__Medien/01__Termin__Tipp/Termin__Tipp__Texte/14__11.html
Anmerkung: Vorinstanz: Sächsisches Landessozialgericht ,Urteil vom 08.04.2010, - L 2 AS 248/09 -
Das Sächsische LSG hatte entschieden, dass Geldgeschenke an Bezieher von Arbeitslosengeld II ("Hartz-IV") nur bis zur Höhe von 50 € jährlich anrechnungsfrei bleiben.
Darüber hinausgehende Geldgeschenke werden hingegen sogleich in voller Höhe als Einkommen angerechnet.
Die Großmutter habe keine ausreichend konkrete Zweckbestimmung vorgenommen. Denn dem Ansinnen, dass sich die Kinder einmal etwas Anderes leisten können sollten, sei nicht zu entnehmen, dass damit andere Zwecke erfüllt werden sollten als die, auf die die Regelleistung abzielt.
Nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasse die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Hilfebedürftig sei nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Mutter hatte sich gegenüber dem beklagten Landkreis zunächst dahin geäußert, dass sie von dem Geld Kleidung für die Kinder gekauft hat. Als Beispiel für eine hinreichende andere Zweckbestimmung hat der Senat die Eigenheimzulage erwähnt.
Unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II-Verordnung in der bis Ende 2007 gültigen Fassung dürften Leistungsempfänger insgesamt nur 50 € pro Jahr (nicht je Anlass, wie das SG Leipzig angenommen hat) anrechnungsfrei erhalten. Darüber hinausgehende Beträge sind nach Ansicht des Landessozialgerichts hingegen voll (also ohne Abzug eines Freibetrages von 50 €) als Einkommen zu berücksichtigen.
Der Senat hatte die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Zwar hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 57/07 R – bereits indirekt entschieden, dass § 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V keine Freibetragsregelung enthält. Zu der weiteren, hier streitentscheidende Frage, ob Geldgeschenke zu Geburtstagen oder zu Weihnachten eine zweckbestimmte Einnahme darstellen, existiert - soweit ersichtlich - weder eine Entscheidung des Bundessozialgerichts noch eines Landessozialgerichts.
Diese Frage geht erheblich über den Einzelfall hinaus und betrifft einen häufig wiederkehrenden Sachverhalt. Sie ist daher grundsätzlicher Art. Das SG Reutlingen hat – anders als das SG Leipzig in dem angefochtenen Urteil – Schenkungen zu Weihnachten als zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II angesehen (Urteil vom 24.04.2007 – S 2 AS 4151/06 – zitiert nach Juris, Randnr. 22 ff.)
http://www.bsg.bund.de/cln_115/nn_138250/DE/03__Medien/01__Termin__Tipp/Termin__Tipp__Texte/14__11.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
http://www.bsg.bund.de/cln_115/nn_138250/DE/03__Medien/01__Termin__Tipp/Termin__Tipp__Texte/14__11.html
Anmerkung: Vorinstanz: Sächsisches Landessozialgericht ,Urteil vom 08.04.2010, - L 2 AS 248/09 -
Das Sächsische LSG hatte entschieden, dass Geldgeschenke an Bezieher von Arbeitslosengeld II ("Hartz-IV") nur bis zur Höhe von 50 € jährlich anrechnungsfrei bleiben.
Darüber hinausgehende Geldgeschenke werden hingegen sogleich in voller Höhe als Einkommen angerechnet.
Die Großmutter habe keine ausreichend konkrete Zweckbestimmung vorgenommen. Denn dem Ansinnen, dass sich die Kinder einmal etwas Anderes leisten können sollten, sei nicht zu entnehmen, dass damit andere Zwecke erfüllt werden sollten als die, auf die die Regelleistung abzielt.
Nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasse die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Hilfebedürftig sei nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Mutter hatte sich gegenüber dem beklagten Landkreis zunächst dahin geäußert, dass sie von dem Geld Kleidung für die Kinder gekauft hat. Als Beispiel für eine hinreichende andere Zweckbestimmung hat der Senat die Eigenheimzulage erwähnt.
Unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II-Verordnung in der bis Ende 2007 gültigen Fassung dürften Leistungsempfänger insgesamt nur 50 € pro Jahr (nicht je Anlass, wie das SG Leipzig angenommen hat) anrechnungsfrei erhalten. Darüber hinausgehende Beträge sind nach Ansicht des Landessozialgerichts hingegen voll (also ohne Abzug eines Freibetrages von 50 €) als Einkommen zu berücksichtigen.
Der Senat hatte die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Zwar hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 57/07 R – bereits indirekt entschieden, dass § 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V keine Freibetragsregelung enthält. Zu der weiteren, hier streitentscheidende Frage, ob Geldgeschenke zu Geburtstagen oder zu Weihnachten eine zweckbestimmte Einnahme darstellen, existiert - soweit ersichtlich - weder eine Entscheidung des Bundessozialgerichts noch eines Landessozialgerichts.
Diese Frage geht erheblich über den Einzelfall hinaus und betrifft einen häufig wiederkehrenden Sachverhalt. Sie ist daher grundsätzlicher Art. Das SG Reutlingen hat – anders als das SG Leipzig in dem angefochtenen Urteil – Schenkungen zu Weihnachten als zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II angesehen (Urteil vom 24.04.2007 – S 2 AS 4151/06 – zitiert nach Juris, Randnr. 22 ff.)
http://www.bsg.bund.de/cln_115/nn_138250/DE/03__Medien/01__Termin__Tipp/Termin__Tipp__Texte/14__11.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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