Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung dürfte ein Anspruch auf Übernahme der Beiträge zur privaten Krankenversicherung nur bis zum hälftigen Basistarif bestehen. Leistungen für die Vergangenheit sind im Einzelfall möglich.
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 16.08.2011, - L 7 AS 1953/11 ER-B -
Soweit - wie hier - Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrages abgelaufene Zeiträume erhoben werden, ist die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung regelmäßig zu verneinen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 - und L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164.; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl., Rdnr. 259 (alle m.w.N.)). Eine Ausnahme ist bei einer begehrten Regelungsanordnung nur dann zu machen, wenn die Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - (juris); ferner Krodel, NZS 2007, 20, 21 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Einen derartigen Nachholbedarf hat die Antragstellerin hier glaubhaft gemacht, sodass ihrem Begehren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht entgegen steht, dass sie damit die Gewährung von Leistungen für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrages abgelaufene Zeiträume beansprucht.
Aufgrund durchgehend bestehender Beitragsrückstände besteht diese Feststellung nach wie vor unverändert fort, sodass die Antragstellerin weiterhin nur Anspruch auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände hat. Aufgrund des Ruhens ihrer Versicherungsleistungen hat sie daher derzeit nur einen "eingeschränkten" Krankenversicherungsschutz. Durch das festgestellte Ruhen ihrer Leistungen ist sie von sämtlichen Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen sowie von der Behandlung chronischer Erkrankungen ohne Schmerzzustände ausgeschlossen.
Da eine ausreichende medizinische Versorgung Teil des von Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG geschützten Existenzminimums ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - BVerfGE 125, 175 ff., 223), begründet die hier nicht mehr gewährleistete ausreichende Gesundheitsversorgung einen hinreichend gewichtigen Nachteil (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2010 - L 34 AS 2001/09 B ER - ; Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2010 - L 7 AS 4197/10 ER-B - (beide juris)).
Der "eingeschränkte" Krankenversicherungsschutz der Antragstellerin besteht hierbei nicht nur zum gegenwärtigen Zeitpunkt, sondern auch zukünftig, möglicherweise für einen nicht absehbaren Zeitraum. Die nur anteilige Zahlung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung führt dazu, dass während des Bezugs von Arbeitslosengeld II weitere Beitragsrückstände aufgebaut werden. Scheidet die Antragstellerin aus dem Hilfebezug aus, weil sie etwa eine selbständige Tätigkeit aufnimmt, so führen diese Beitragsrückstände spätestens ab diesem Zeitpunkt dazu, dass der Krankenversicherungsschutz "ruht" bzw. auf eine Notversorgung begrenzt ist. Der besondere Schutz bei Hilfebedürftigkeit nach § 193 Abs. 6 Satz 5 2. Alternative VVG würde dann in keinem Fall mehr eingreifen. Das Ruhen würde in diesem Falle nur dann enden, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind (§ 193 Abs. 6 Satz 5 1. Alternative VVG).
Je nach Höhe der Beitragsschuld kann dies zu einer dauerhaften oder zumindest lange währenden Einschränkung des Versicherungsschutzes führen. Die vom Antragsgegner abgelehnte Übernahme der Beitragsrückstände ist somit in ihrer Wirkung nicht auf einen vor Antragstellung beim SG abgelaufenen Zeitraum begrenzt, sondern wirkt bis heute fort. Ein Nachholbedarf im oben dargestellten Sinn besteht.
Das BSG hat in seinem Urteil vom 18. Januar 2011 (B 4 AS 108/10 R) entschieden, dass § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II (bzw. ab 1. April 2011 § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) eine planwidrige Regelungslücke enthält, da hierdurch die Höhe des Beitragssatzes für Bezieher von Arbeitslosengeld II beschränkt ist. Dies führe zu einer nicht gerechtfertigten "Beitragslücke", die durch eine analoge Anwendung des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 SGB II zu füllen sei, wonach für Bezieher von Arbeitslosengeld II für die Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung ohne höhenmäßige Begrenzung übernommen werde.
Aus den weiteren Ausführungen des BSG wird deutlich, dass der Grundsicherungsträger jedenfalls verpflichtet ist, die Beiträge zur privaten Krankenversicherung bis zur Hälfte des Basistarifes in vollem Umfang zu übernehmen (so auch Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2010, a.a.O.). Ob der Zuschussbetrag generell auf die Höhe des hälftigen Basistarifs beschränkt ist oder eine Verpflichtung des Grundsicherungsträgers besteht, darüber hinaus den vollen Krankenversicherungsbeitrag zu übernehmen, war vom BSG nicht zu entscheiden. Allerdings zeigen die weiteren Ausführungen des BSG im Urteil vom 18. Januar 2011 (a.a.O.), dass der Zuschussbetrag auf die Höhe des hälftigen Basistarifs beschränkt sein dürfte.
Die Gesetzesmaterialien dürften somit belegen, dass der Gesetzgeber mit seinem Regelungskonzept eines "bezahlbaren Basistarifs" zum einen Kostenrisiken für die Allgemeinheit durch verspätete oder unterlassene Versicherungen vermeiden und zum anderen einen Versicherungsschutz für alle in Deutschland lebenden Menschen zu bezahlbaren Konditionen sicherstellen wollte. Der Versicherungsschutz sei bezahlbar, weil die Prämie im Basistarif auf den Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt sei und sich im Fall des Eintritts von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II reduziere (so BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009 - BVerfGE 123,186 ff).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144479&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.05.2011, - L 19 AS 2130/10 -, Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: - B 14 AS 110/11 R-
Auch unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R - ist bei der Bemessung des Zuschusses nach § 26 Abs. 2 SGB II ein vereinbarter Selbstbehalt - nicht - zu berücksichtigen.
Sozialgericht Chemnitz Beschluss vom 29.04.2011, - S 40 AS 1487/11 ER-
Jobcenter müssen die Beiträge privat krankenversicherter Hartz IV-Bezieher höchstens bis zur Hälfte des am 1.1.2009 in der Privaten Krankenversicherung eingeführten Basistarifs bezuschussen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/leistungsbezieher-nach-denm-sgb-ii-hat.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Soweit - wie hier - Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrages abgelaufene Zeiträume erhoben werden, ist die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung regelmäßig zu verneinen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 - und L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164.; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl., Rdnr. 259 (alle m.w.N.)). Eine Ausnahme ist bei einer begehrten Regelungsanordnung nur dann zu machen, wenn die Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - (juris); ferner Krodel, NZS 2007, 20, 21 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Einen derartigen Nachholbedarf hat die Antragstellerin hier glaubhaft gemacht, sodass ihrem Begehren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht entgegen steht, dass sie damit die Gewährung von Leistungen für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrages abgelaufene Zeiträume beansprucht.
Aufgrund durchgehend bestehender Beitragsrückstände besteht diese Feststellung nach wie vor unverändert fort, sodass die Antragstellerin weiterhin nur Anspruch auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände hat. Aufgrund des Ruhens ihrer Versicherungsleistungen hat sie daher derzeit nur einen "eingeschränkten" Krankenversicherungsschutz. Durch das festgestellte Ruhen ihrer Leistungen ist sie von sämtlichen Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen sowie von der Behandlung chronischer Erkrankungen ohne Schmerzzustände ausgeschlossen.
Da eine ausreichende medizinische Versorgung Teil des von Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG geschützten Existenzminimums ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - BVerfGE 125, 175 ff., 223), begründet die hier nicht mehr gewährleistete ausreichende Gesundheitsversorgung einen hinreichend gewichtigen Nachteil (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2010 - L 34 AS 2001/09 B ER - ; Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2010 - L 7 AS 4197/10 ER-B - (beide juris)).
Der "eingeschränkte" Krankenversicherungsschutz der Antragstellerin besteht hierbei nicht nur zum gegenwärtigen Zeitpunkt, sondern auch zukünftig, möglicherweise für einen nicht absehbaren Zeitraum. Die nur anteilige Zahlung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung führt dazu, dass während des Bezugs von Arbeitslosengeld II weitere Beitragsrückstände aufgebaut werden. Scheidet die Antragstellerin aus dem Hilfebezug aus, weil sie etwa eine selbständige Tätigkeit aufnimmt, so führen diese Beitragsrückstände spätestens ab diesem Zeitpunkt dazu, dass der Krankenversicherungsschutz "ruht" bzw. auf eine Notversorgung begrenzt ist. Der besondere Schutz bei Hilfebedürftigkeit nach § 193 Abs. 6 Satz 5 2. Alternative VVG würde dann in keinem Fall mehr eingreifen. Das Ruhen würde in diesem Falle nur dann enden, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind (§ 193 Abs. 6 Satz 5 1. Alternative VVG).
Je nach Höhe der Beitragsschuld kann dies zu einer dauerhaften oder zumindest lange währenden Einschränkung des Versicherungsschutzes führen. Die vom Antragsgegner abgelehnte Übernahme der Beitragsrückstände ist somit in ihrer Wirkung nicht auf einen vor Antragstellung beim SG abgelaufenen Zeitraum begrenzt, sondern wirkt bis heute fort. Ein Nachholbedarf im oben dargestellten Sinn besteht.
Das BSG hat in seinem Urteil vom 18. Januar 2011 (B 4 AS 108/10 R) entschieden, dass § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II (bzw. ab 1. April 2011 § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) eine planwidrige Regelungslücke enthält, da hierdurch die Höhe des Beitragssatzes für Bezieher von Arbeitslosengeld II beschränkt ist. Dies führe zu einer nicht gerechtfertigten "Beitragslücke", die durch eine analoge Anwendung des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 SGB II zu füllen sei, wonach für Bezieher von Arbeitslosengeld II für die Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung ohne höhenmäßige Begrenzung übernommen werde.
Aus den weiteren Ausführungen des BSG wird deutlich, dass der Grundsicherungsträger jedenfalls verpflichtet ist, die Beiträge zur privaten Krankenversicherung bis zur Hälfte des Basistarifes in vollem Umfang zu übernehmen (so auch Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2010, a.a.O.). Ob der Zuschussbetrag generell auf die Höhe des hälftigen Basistarifs beschränkt ist oder eine Verpflichtung des Grundsicherungsträgers besteht, darüber hinaus den vollen Krankenversicherungsbeitrag zu übernehmen, war vom BSG nicht zu entscheiden. Allerdings zeigen die weiteren Ausführungen des BSG im Urteil vom 18. Januar 2011 (a.a.O.), dass der Zuschussbetrag auf die Höhe des hälftigen Basistarifs beschränkt sein dürfte.
Die Gesetzesmaterialien dürften somit belegen, dass der Gesetzgeber mit seinem Regelungskonzept eines "bezahlbaren Basistarifs" zum einen Kostenrisiken für die Allgemeinheit durch verspätete oder unterlassene Versicherungen vermeiden und zum anderen einen Versicherungsschutz für alle in Deutschland lebenden Menschen zu bezahlbaren Konditionen sicherstellen wollte. Der Versicherungsschutz sei bezahlbar, weil die Prämie im Basistarif auf den Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt sei und sich im Fall des Eintritts von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II reduziere (so BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009 - BVerfGE 123,186 ff).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144479&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.05.2011, - L 19 AS 2130/10 -, Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: - B 14 AS 110/11 R-
Auch unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R - ist bei der Bemessung des Zuschusses nach § 26 Abs. 2 SGB II ein vereinbarter Selbstbehalt - nicht - zu berücksichtigen.
Sozialgericht Chemnitz Beschluss vom 29.04.2011, - S 40 AS 1487/11 ER-
Jobcenter müssen die Beiträge privat krankenversicherter Hartz IV-Bezieher höchstens bis zur Hälfte des am 1.1.2009 in der Privaten Krankenversicherung eingeführten Basistarifs bezuschussen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/leistungsbezieher-nach-denm-sgb-ii-hat.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen