§ 16d SGB II
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 04.07.2011, - L 7 AS 472/11 B ER -
§ 16d SGB II vermitteltkeinen Rechtsanspruch auf Schaffung oder Zuweisung eines 1-Euro-Jobs (Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 16 Rn. 205a und Münder, LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 16d Rn. 7). Die Zuweisung eines solchen ist eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, die wie die anderen Eingliederungsmaßnahmen im Ermessen der Behörde liegen. Insbesondere lässt sich aus § 16d Satz 1 SGB II, wonach für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden sollen, kein Soll-Anspruch auf eine Arbeitsgelegenheit ableiten, wenn ein typischer Fall vorliegt. Diese Vorschrift wendet sich an die Behörde in Sinne einer generellen Vorgabe, dieses Eingliederungsinstrument zu nutzen. Satz 2 HS 2 dieser Vorschrift begründet nur einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, wenn denn ein 1-Euro-Job zugewiesen wurde und ausgeführt wird.
Damit steht demjenigen, der die Zuweisung eines 1-Euro-Jobs begehrt, nach § 39 Abs. 1 SGB I nur ein Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens zu. Aus § 16d Satz 1 SGB II lässt sich entnehmen, dass nur Erwerbsfähige, die keine Arbeit finden können, einen derartigen Anspruch auf Ermessensausübung haben können. Zu dieser Gruppe könnte der Antragsteller gehören, weil er sich seit Jahren ohne Erfolg um Arbeit bewirbt.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144465&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 04.07.2011, - L 7 AS 472/11 B ER -
§ 16d SGB II vermitteltkeinen Rechtsanspruch auf Schaffung oder Zuweisung eines 1-Euro-Jobs (Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 16 Rn. 205a und Münder, LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 16d Rn. 7). Die Zuweisung eines solchen ist eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, die wie die anderen Eingliederungsmaßnahmen im Ermessen der Behörde liegen. Insbesondere lässt sich aus § 16d Satz 1 SGB II, wonach für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden sollen, kein Soll-Anspruch auf eine Arbeitsgelegenheit ableiten, wenn ein typischer Fall vorliegt. Diese Vorschrift wendet sich an die Behörde in Sinne einer generellen Vorgabe, dieses Eingliederungsinstrument zu nutzen. Satz 2 HS 2 dieser Vorschrift begründet nur einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, wenn denn ein 1-Euro-Job zugewiesen wurde und ausgeführt wird.
Damit steht demjenigen, der die Zuweisung eines 1-Euro-Jobs begehrt, nach § 39 Abs. 1 SGB I nur ein Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens zu. Aus § 16d Satz 1 SGB II lässt sich entnehmen, dass nur Erwerbsfähige, die keine Arbeit finden können, einen derartigen Anspruch auf Ermessensausübung haben können. Zu dieser Gruppe könnte der Antragsteller gehören, weil er sich seit Jahren ohne Erfolg um Arbeit bewirbt.
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