Direkt zum Hauptbereich

Bundesagentur für Arbeit: Inge Hannemann gefährdet tausende Mitarbeiter der Jobcenter -Frau Hannemann ist keine "Whistleblowerin", die Missstände aufdeckt, denn die behaupteten Missstände gibt es nicht - sie kann daher auch keine "Hartz IV-Rebellin" sein

Nürnberg (ots) - Angesichts der anhaltenden öffentlichen Attacken der (inzwischen freigestellten) Mitarbeiterin des Hamburger Jobcenters Inge Hannemann sieht sich die Bundesagentur für Arbeit gezwungen, Stellung zu nehmen - allein schon zum Schutz der vielen tausend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch die Äußerungen von Frau Hannemann beleidigt, herabgewürdigt und in Gefahr gebracht werden.

Die Behauptungen von Frau Hannemann sind falsch und führen die Öffentlichkeit in die Irre.

Weder widerspricht die Grundsicherung ("Hartz IV") dem Grundgesetz, noch verletzen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jobcenter durch ihre tägliche engagierte Arbeit die Würde der Kunden.

Weder gibt es eine Anweisung oder eine Zielvorgabe, über Sanktionen Geld einzusparen, noch gibt es "tausende von Selbstmorden" unter Kunden der Grundsicherung.

Und in den Jobcentern arbeiten auch keine seelenlosen Maschinen, die nur Zielvorgaben, nicht aber die Menschen im Blick haben.
Die Kolleginnen und Kollegen in den Jobcentern arbeiten Tag für Tag daran, Menschen in Ausbildung und Beschäftigung zu bringen.

Frau Hannemann missbraucht ihre angeblichen Insider-Ansichten, um sich in der Öffentlichkeit als einsame Kämpferin für Entrechtete darzustellen und behauptet dabei auch noch, für die Mehrheit der Jobcenter-Mitarbeiter zu sprechen.

Darüber hinaus gefällt sie sich in der Rolle der Märtyrerin, die von ihrem Arbeitgeber (der Freien und Hansestadt Hamburg) "kaltgestellt" werden soll.

Dazu drei einfache Feststellungen:

- Frau Hannemann spricht bei ihrer Kampagne gegen die Grundsicherung, die Millionen von Menschen die Existenz sichert, nicht für die Belegschaft der Jobcenter. Im Gegenteil: Sie bringt ihre Kolleginnen und Kollegen in Gefahr, die sich zunehmend Aggressionen von Seiten der Kunden ausgesetzt sehen.

- Frau Hannemann ist keine "Whistleblowerin", die Missstände aufdeckt, denn die behaupteten Missstände gibt es nicht - sie kann daher auch keine "Hartz IV-Rebellin" sein.

- Wer in einem Jobcenter arbeitet, hat sich an Recht und Gesetz zu halten. Es kann nicht sein, dass eine Mitarbeiterin nach Gutdünken handelt und persönliche, politische Vorlieben auslebt.

Frau Hannemann hat sich den falschen Beruf ausgesucht. Sie sollte nicht ihre Kolleginnen und Kollegen darunter leiden lassen.

Originaltext: Bundesagentur für Arbeit (BA) Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/6776 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_6776.rss2

Pressekontakt: Bundesagentur für Arbeit Presseteam Regensburger Strasse 104 D-90478 Nürnberg E-Mail: zentrale.presse@arbeitsagentur.de Tel.: 0911/179-2218 Fax: 0911/179-1487

Quelle: Bundesagentur für Arbeit (BA)


Anmerkung vom Sozialberater Detlef Brock:


So dumm sollte man die Dame nicht darstellen, denn wo etwas behauptet wird, ist auch was wahres dran. Außerdem bedenke man die vielen Klagen vor den Sozialgerichten, die führt man doch nicht aus lange weile.

" Die Kolleginnen und Kollegen in den Jobcentern arbeiten Tag für Tag daran, Menschen in Ausbildung und Beschäftigung zu bringen." - in Leiharbeit höhstens oder Minijobs.


Dies sieht ganz nach einer verzweifelten Tat aus, das Ansehen der BA zu retten.

Haben Sie selbst Schicksale mit Hartz IV erlebt? Schildern Sie doch bitte, kurz, wie es Ihnen dabei ging.


Weder gibt es eine Anweisung oder eine Zielvorgabe, über Sanktionen Geld einzusparen, ...


Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Wilhelmshaven, 1./2.10.2007,

"Lokale Zielvorgaben"

"Sanktionsquote:

Das JC Friesland erhöht die Sanktionsquote spätestens ab Juni 2007 bis Oktober 2007 auf die Quote von 2,2% für alle erwerbslosen erwerbsfähigen Hilfebedürftige (eHb) und 3,1% für arbeitslose eHb."

Siehe dazu: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=925206


Ihr Sozialberater Detlef Brock




Kommentare

  1. Wenn dieses "Statement" der BA nicht so traurig wäre, könnte man es als Satire abtun.

    AntwortenLöschen
    Antworten
    1. Ich denke, in seiner grenzenlosen Einfalt: Es IST Satire!

      Löschen
  2. Auf meiner Internetseite http://www.beispielklagen.de/ dokumentiere ich Rechtsstreite und Vorfälle aus dem Bereich des Jobcenter Märkischer Kreis. Darunter sind allein fünf rechtswidrige 100%-Sanktionen, neun weitere Sanktionen, aber auch Missbrauch von Steuergeldern mit Ein-Euro-Jobs.

    Unter http://www.beispielklagen.de/klage034.html dokumentiere ich eine monatelange Leistungsverweigerung, weil dem zuständigen Jobcentermitarbeiter der angegebene Briefkasten nicht gefiel. Als Vorwand wurde "fehlende Erreichbarkeit" behauptet, obwohl jedes Schreiben zugestellt werden konnte.

    Alle Fakten sind überprüfbar dokumentiert.

    AntwortenLöschen
  3. Schließt die BA in punkto "an Recht und Gesetz halten" auch das Grundgesetz mit ein?

    AntwortenLöschen
    Antworten
    1. Da gilt es zu differenzieren. Die sogennannte "Bundesagentur für Arbeit" sieht sich traditionell als ganz normale Bundesbehörde.
      (Ob sie tatsächlich eine Behörde sein kann, da sie durch Fremdgelder finanziert wird, kann man aus staatsrechtlicher Sicht bezweifeln, die meisten Juristen bezweifeln das jedoch (komischerweise) nicht).
      Sie sieht sich nicht nur als Behörde, sondern handelt auch als eine solche, also beachtet im wesentlichen Recht und Gesetz, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und die übrigen Regeln des Verwaltungshandelns.

      VÖLLIG anders sieht das bei den "Jobcentern" aus. Nicht nur, daß diese entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes intalliert wurden: Das BVerfG hatte in seinem Optionskommunen-Urteil ausgeführt, daß es in der Frage der Trennung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern nicht zulässig ist, das Gundgesetz zu ändern, wenn es zweckmäßig erscheint. Denn diese Trennung dient auch gegenüber dem Bürger dazu, Klarheit zu schaffen darüber, wer ihm als Behörde gegenübertritt.

      Zusätzlich haben diese A**enköppe auch nicht die geringste Ahnung davon, was die Bindung der Verwaltung an "Gesetz und Recht" gemäß Artikel 20 III GG bedeutet oder bedeuten könnte. Sie verweigern auch die eigene Geistesarbeit, die nötig wäre, um zu erkennen, daß "Recht und Gesetz" nicht nur die Normen des SGB meint, sondern die Gesamtheit der Rechtsordnung. In einer Geisteshaltung, wie sie sonst nur in Sekten wie Scientologie vorkommt, verweigern und negieren sie solche Zusammemhänge nicht nur, sie lassen auch alle immerzu dieselben Phrasen ab, welche den Verdacht nahelegen, daß sie einer Art Gehirnwäsche unterzogen worden sind. Beispiele: Man spricht die Grundrechte oder das Regelsatz-Urteil des BVerfG an. - "Ich rede mit ihnen nicht über Politik." - Anderes Beispiel: "Wir haben hier das Gesetz anzuwenden." (es ist ausschließlich und immer das SGB gemeint). Typisches Beispiel: "Ich bewerbe mich und habe auch immer wieder Vorstellungsgespräche." "Und warum sind Sie dann immer noch im Leistungsbezug?"

      Der Punkt mit der vermutlichen Gehirnwäsche spricht im übrigen auch aus dieser Pressemitteilung. Sie liest sich wirklich wie von Scientologie. Einfach mal nach Ursula Caberta suchen, die haben sie auf dem Kieker. Ich möchte hier keinen Link zu Scientologie geben, aber was die so schreibseln, ist von ähnlichem Charakter.

      Löschen
    2. Weitere Beispiele:

      "Sie müssen sich an die Regeln halten!" "Wenn Ihnen das nicht passt, müssen Sie sich aus dem Leistungsbezug abmelden." "Wir sind nur die ausführende Partei."

      Löschen
  4. Wenn es keine Sanktionsquoten gibt, was haben dann folgende PDF-Dokumente zu bedeuten?

    Hartz IV / Geschäftspolitische Zielsetzung Sanktionsquote
    http://aufgewachter.wordpress.com/2013/06/15/hartz-iv-geschaeftspolitische-zielsetzung-sanktionsquote/

    -Aufgewachter-

    AntwortenLöschen
  5. Ich kämpfe seid langen mit dem Jobcenter auf Umsetzung des BSG Urteils vom 07.07.2011 B 14 AS 51/10
    das Jobcenter weigert sich standhaft dieses Urteil umzusetzen!!

    AntwortenLöschen
  6. Passend dazu:

    Ist Inge Hannemann eine Hartz-IV-Rebellin? Kann gar nicht sein.

    http://www.die-keas.org/node/593

    Die KEAs e. V. – Kölner Erwerbslose in Aktion

    AntwortenLöschen
  7. Ist Inge Hannemann eine Gefahr für ihre Kollegen?

    Die Bundesagentur attackiert in einer Erklärung das Auftreten der »Hartz-Rebellin« - und erntet dafür Kritik

    http://www.neues-deutschland.de/artikel/824519.ist-inge-hannemann-eine-gefahr-fuer-ihre-kollegen.html

    AntwortenLöschen
  8. Berthold Bronisz: Pressemeldung der BA - Dreiste Lüge der BA?

    http://www.berthold-bronisz.de/index.php/arbeit-und-soziales/196-pressemeldung-der-ba-dreiste-luege-der-ba

    Inge Hannemann selbst: http://altonabloggt.wordpress.com/2013/06/14/bundesagentur-fur-arbeit-diffamiert-inge-hannemann/

    AntwortenLöschen
  9. In Ausbildung ist in sofern nicht richtig, als dass man Menschen ohne berufliche Ausbildung und über 25 Jahren trotz Willensbekundung keine gewährt.

    Mit aller Regelmäßigkeit muss man den Eingliederungsvereinbarungen per VA im einstweiligen Rechtschutz begegnen, weil die Formulierungen, die verwendet werden zu schwammig und im Zweifel gegen den Hilfebedürftigen verwendet werden.

    Da wird unter anderem gefordert, nicht zu Hohe Stundenlöhne zu verlangen oder sich ordentlich zu kleiden. Alles sanktionsbewährt.

    In jeder EinV wird versucht, durch die Hintertür zu verlangen, dass man mehr Bewerbungsbemühungen nachweißt, als durch das halbjährliche Limit gedeckt werden.

    Termine werden auf die frühen Morgenstunden gelegt, obwohl das Arbeitszeitschutzgesetz §5 Abs. 1 eine tägliche Ruhezeit nach der Arbeit von 11 Stunden vorsieht, diese entsprechend nicht eingehalten wird.

    Die Ausbildung oder Qualifizierungsmaßnahmen werden verweigert.

    Beihilfen für Kurse werden verweigert.

    Den letzten Integrationsbeauftragten, den ich verschlissen habe, war tatsächlich der Meinung er könne mich mit Helfertätigkeiten zuschütten und ich hätte das alles anzunehmen.

    Nun weiß ich ja nicht, ob das was teilweise Vermittlung genannt wird, volkswirtschaftlich und gesellschaftlich schädlich ist. Da sei daran erinnert, dass das Sozialsystem darauf ausgelegt ist, dass gute Löhne bezogen werden. Den Schaden haben letztlich die nächsten Generationen zu zahlen. Wir haben nur vergessen, es ihnen zu sagen..

    AntwortenLöschen
  10. Immer wieder bekomme ich die Antwort,sie können ja Klagen!
    Jobcenter Celle

    AntwortenLöschen
  11. Es gibt aber auch andere Beispiele,so bezieht ein Kurde Hartz IV und muss an keiner Maßnahme teilnehmen,fährt Audi A4 TDI
    und gibt eine Party nach der anderen!Alter 25 Jahre,Ort Celle.
    Wie kann das sein?

    AntwortenLöschen
  12. Ich begleite seit 2006 ehrenamtlich ALG II Empfänger zu Meldeterminen in die Jobcenter. Nicht in einem einzigen Fall wurden die Gesetze richtig umgesetzt. Mein Spruch ist mittlerweile "IRGENDWAS IST IMMER RECHTSWIDRIG". Dazu kommt herabwürdigende Behandlung und die Kunden werden dreist belogen und finanziell über den Tisch gezogen.
    ES MUSS NOCH VIEL MEHR GEKLAGT WERDEN, erst dann ändert sich vielleicht etwas.

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist