Direkt zum Hauptbereich

Hartz-IV-Leistungen für Strom sind 20 Prozent zu niedrig



Die Energiewende wird zu einem sozialen Problem: Nach Berechnungen des Vergleichsportals Verivox ist die monatliche Stromrechnung von Hartz-IV-Empfängern mehr als ein Fünftel höher als die staatlichen Zuschüsse.


Hamburg - Die deutsche Sozialhilfe kann die steigenden Strompreise nicht ausgleichen. Das ergeben Berechnungen des unabhängigen Vergleichsportals Verivox, die SPIEGEL ONLINE vorliegen.


Der Regelbedarf für alleinstehende Empfänger von Arbeitslosengeld II beträgt derzeit 382 Euro pro Monat. Knapp 32 Euro davon sind für Strom und Wohnungsinstandhaltungen vorgesehen. Ein Single-Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 1500 Kilowattstunden Strom zahlt derzeit aber im Schnitt knapp 39 Euro pro Monat, hat Verivox ausgerechnet.

Damit sind die Leistungen für Hilfsbedürftige im Bereich Strom um mindestens 21 Prozent zu niedrig", sagt Jan Lengerke, Mitglied der Geschäftsleitung bei Verivox.

Schon für den Strom allein reiche das zugeteilte Geld nicht, geschweige denn für die Reparaturarbeiten in der Wohnung.

In der sogenannten Grundversorgung beträgt die monatliche Belastung im bundesweiten Schnitt sogar 42 Euro. Das sind 32 Prozent mehr als im Hartz-IV-Regelsatz vorgesehen.


Die Grundversorgung ist der einzige Tarif, zu dem Stromversorger grundsätzlich allen Kunden Elektrizität liefern müssen.

Viele Sozialhilfeempfänger bekommen nur zu diesen Konditionen Strom. Denn überregionale Stromanbieter prüfen die Bonität von Neukunden und verweigern Verbrauchern, die staatliche Unterstützung beziehen, oft einen günstigeren Vertrag.


Ausgerechnet die Belastung für Sozialhilfeempfänger dürfte sich dadurch im kommenden Jahr noch einmal deutlich verschärfen. Der Regelbedarf für Hartz-IV-Empfänger war im Januar um 8 Euro erhöht worden - was zu wenig war, um die steigenden Energiekosten auszugleichen.


Im kommenden Jahr wäre demnach eine weit größere Anpassung nötig, um die Versäumnisse aus 2013 nachzuholen.


Kommentare

  1. Hallo,

    in der Erhöhung des Regelbedarf berücksichtigt ebenfalls nicht die Erhöhung von Sekundärpreisen, durch den gestiegenen Strompreis. Hier sei zu erwähnen, dass der öffentliche Nahverkehr ebenfalls deutlich höhere Preise verlangen wird, ebenso wie Hersteller von Gütern des täglichen Bedarfs. Insbesondere dann, wenn sie nicht von der EEG-Umlage befreit wurden.

    Letztlich wird das zu Kaufkraftverlusten führen, die höher liegen dürften, als die 8,-Euro, die fürs Jahr 2013 zugestanden wurden.

    AntwortenLöschen
  2. "Denn überregionale Stromanbieter prüfen die Bonität von Neukunden und verweigern Verbrauchern, die staatliche Unterstützung beziehen, oft einen günstigeren Vertrag."

    Wie können Unternehmen erfahren ob Kunden staatliche Unterstützung erhalten?

    AntwortenLöschen
    Antworten
    1. Komplexe Materie. Dein Scoringwert setzt sich aus verschiedenen Parametern zusammen, unter anderem Einkommen, Ausgabeverhalten und sowas wie nicht bezahlte Rechnungen, bzw. zu spät bezahlte Rechnungen. Es ist also davon auszugehen, dass jemand mit einem niedrigem Score ein höheres Ausfallrisiko bei Verträgen darstellt. Dieses wird mit eingepreist, bzw. es wird auf einen Vertragsabschluss verzichtet.

      Löschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind auch bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII Einkommen

Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt. Der Kläger macht im Hauptsacheverfahren gegen den beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat Juni 2012 geltend. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten die Anrechnung einer in diesem Monat dem Konto des Hilfeempfängers gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung seines Vermieters als Einkommen auf seinen Bedarf. Hierdurch ergab sich ein geringerer Zahlbetrag der Hilfeleistung als in den Monaten zuvor. Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Ausgangsentscheidung der Behörde sei nach der Rechtsprechung des B...