Direkt zum Hauptbereich

Berthold Bronisz - L.E.O., Köln: Abpfiff - Zwischenstand zur „Sicherheit im Jobcenter Köln“

Abpfiff - Zwischenstand zur "Sicherheit im Jobcenter Köln"

Köln - Am 27. Mai 2013 tagte der Ausschuss Soziales und Senioren. Das Jobcenter Köln stellte zur Tagung seinen Bericht vor in dem unter Punkt 5 auch der Zwischenstand zur Sicherheit im Jobcenter Köln erläutert wurde.

Demnach fand Ende Januar eine Begehung der Kölner Jobcenter-Standorte statt, um Installationen von Videokameras an diesen Standorten vorzubereiten. Zudem sollen dort, wo es möglich ist und sinnvoll erscheint, Fluchttüren eingebaut werden. In zwei Standorten wurde das "Sicherheitspersonal" aufgestockt und in zwei weiteren Standorten gab es eine zeitliche Ausweitung.

Weitere Maßnahmen, um die Sicherheit in den Jobcentern zu erhöhen, waren und sind Schulungen für die Führungskräfte aller Standorte zum Thema Arbeitsplatzergonomie und sicherheit und eine Verfahrensregelung zur Erteilung von Hausverboten und Strafanzeigen. Auf Empfehlung der Polizei wurden für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Trillerpfeifen angeschaft.

Wie man unschwer erkennen kann werden hier wieder einmal nur Symptome, aber keine Ursachen behandelt. Zudem bringen alle diese Maßnahmen keine Erhöhung der Sicherheit. Denn eine Videokamera klettert keine Wand herunter, um jemanden zu Hilfe zu eilen.

Um die Sicherheit in den Jobcentern zu erhöhen muss primär die Ursache für die Gewalt gegen Mitarbeiter der Jobcenter bekämpft werden. Und diese findet man oft bei den Mitarbeitern selbst. Sie üben gegen Betroffene oftmals psychische, aber auch physische Gewalt aus.

Nämlich durch Zwänge gegen die Betroffenen, die in Sanktionen, -also den ganz oder teilweisen Entzug der Lebensgrundlage-, münden können. Mitunter auch in die Obdachlosigkeit oder den Suizid. Dies wird gerne von den Mainstream-Medien verschwiegen.

Die Wut der Betroffenen richtet sich dabei eher nicht gegen die Behördenmitarbeiter, sondern ist vielmehr in der unsäglichen Hartz-IV-Gesetzgebung zu suchen deren Erfinder nicht müde werden, sich ob dieser unmenschlichen Gesetzgebung selbst zu bejubeln.

Nicht jeder Betroffene weiß sich rechtlich zu wehren, wenn er denn ungerecht behandelt wurde. Hinzu kommt auch, dass nicht wenige Mitarbeiter nicht mehr den Menschen sehen, sondern ein Subjekt zweiter Klasse wie auch ein SWR-Beitrag am Ende dieses Artikels aufzeigt.

Die Behandlung von oben herab kann dann auch schon einmal der Auslöser einer Kurzschlussreaktion sein.

Videokameras, Trillerpfeifen und Fluchttüren lösen keine Probleme. Was kommt als Nächstes? Drohnen zur Überwachung der ALGII-Empfänger? Immerhin können Sachbearbeiter nicht rund um die Uhr im Jobcenter sein. Wer morgens kommt will ja auch beim Feierabend wieder gehen.

Die Sicherheitsvorkehrungen in den Jobcentern könnten dann dazu führen, dass die Konflikte außerhalb der Jobcenter ausgetragen werden.

Es bleibt nur ein Weg. Hartz IV muss durch eine sanktionsfreie Mindestsicherung ersetzt werden.


Kommentare

  1. Berthold Bronisz: http://www.berthold-bronisz.de/

    AntwortenLöschen
  2. Kurt Wolfgang Ringel: JOBCENTER BRUTAL

    Enttäuschungen wegen asozialem Verhalten der Profiteure kriminalisiert die menschliche Gesellschaft.

    Lesen: http://tinyurl.com/lfk72la (Scharf Links)

    "Daraus wird sichtbar, dass nicht die Arbeitssuchenden sind die Brutalos der Gesellschaft sind, sondern die Maßlos-Habgierigen wie auch ihre Diener im Jobcenter. Die Arbeitslosen sind es, die sozial Entrechteten die schlimmer und öfter als Hunde getreten, beleidigt und obendrein verhöhnt werden. Wissen Sie einen Hund, der sich dies still und friedlich gefallen läßt?

    Aber von Menschen wird verlangt, dass diese ein solches entwürdigendes Verhalten ohne Widerspruch hinnehmen. Aber das ist zuviel verlangt. Wem wundert es, dass unter solchen Bedingungen nicht nur die Luft brennt. Die Proleten, die nichts oder nur sehr wenig besitzen, erhalten vom Staate permanent noch weniger als bisher. Das habgierige kapitalistische System ist es, dass Menschen auf die Barrikaden treibt."

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist