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Die Regelbedarfsstufe 3 bringt eine Ungleichbehandlung mit sich, da die Leistungen für haushaltsangehörige Leis-tungsberechtigte nach dem SGB XII ab Vollendung des 25. Lebensjahres im Vergleich zum SGB II geringer sind

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 23.05.2013 - S 16 SO 27/13 , die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen


Leitsätze des Verfassers:


Eine erwachsene - dauerhaft voll erwerbsgeminderte - Hilfeempfängerin, die mit einer anderen Frau lediglich in einer - Wohngemeinschaft - lebt, ist bei der Bedarfsberechnung der Regelbedarfsstufe - 1 - zuzuordnen.


An der Rechtsprechung des BSG ( BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R) ist auch nach der Neuregelung zum 01.01.2011 in § 27a SGB XII und der Anlage zu § 28 SGB XII festzuhalten, denn in der Sache hat sich die Rechtslage nicht geändert.



Letztlich kann es aber dahinstehen, ob die Argumentation des Gesetzgebers zutreffend ist oder nicht, denn eine Ungleichbehandlung lässt sich nicht allein dadurch rechtfertigen, dass eine Begründung dafür gegeben wird. Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung ist grundsätzlich das Gesetz und seine Wirkung; auf die Motive des Gesetzgebers kommt es nicht an (vgl. BVerfG, Urteil v. 7.11.2007 - 1 BvR 1840/07).

Die Regelbedarfsstufe 3 bringt eine Ungleichbehandlung mit sich, da die Leistungen für haushaltsangehörige Leis-tungsberechtigte nach dem SGB XII ab Vollendung des 25. Lebensjahres im Vergleich zum SGB II geringer sind. Eine solche Absenkung der Leistungen ließe sich nur dadurch rechtfertigen, dass bei ihnen generell ein geringerer Bedarf ermittelt worden wäre.

Dies ist indes nicht der Fall, denn die Regelbedarfsermittlung nach § 28 SGB XII unterscheidet nicht zwischen erwerbsfähigen und erwerbsunfähigen Personen. Es ist noch nicht einmal ermittelt worden, in welcher Höhe beim Zusammenleben von mehreren erwachsenen Personen ein Einspareffekt auftritt.

Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass eine statistische Ermittlung der Regelbedarfe von Erwachsenen, die in einer Mehrpersonenkonstellation in einem Haushalt leben, auf der Grundlage einer Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, aufgrund der zur Verfügung stehenden Kürze der Zeit mangels einer verfügbaren Konzeption innerhalb des laufenden Gesetzgebungsverfahrens nicht möglich gewesen sei (vgl. BT-Drucks. 17/4095, S. 27).

Es ist lediglich in § 10 Abs. 2 Nr. 3 RBEG festgelegt worden, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Deutschen Bundestag bis zum 1. Juli 2013 in einem Bericht Vorschläge zu unterbreiten hat, für die Ermittlung von regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben von Erwachsenen, die in einem Mehrpersonenhaushalt leben, als Grundlage für die Ermittlung von Regelbedarfen und die danach vorzunehmende Bestimmung von Regelbedarfsstufen für Erwachsene, die nicht in einem Einpersonenhaushalt leben.

Die gesamte Absenkung von Leistungen für haushaltsangehörige Erwachsene auf 80% des Regelsatzes steht damit auf tönernen Füßen.

Jedenfalls ist eine Ungleichbehandlung von haushaltsangehörigen Leistungsbe-rechtigten nach dem SGB XII gegenüber solchen nach dem SGB II ohne entsprechende Ermittlungen nicht zu rechtfertigen


(kritisch zu Einführung der Regelbedarfsstufe 3 auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6.2.2012 - L 20 SO 527/11 B;Lenze in: LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 8 RBEG Rn. 6; Saitzek, in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 20, Rn. 16; anderer Auffassung LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.7.2012 - L 8 SO 13/12 B ER; Wahrendorf, in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl. 2012, § 28, Rn. 61).


Vor diesem Hintergrund ist an der Rechtsprechung des BSG festzuhalten, dass nach Maßgabe des Gleichheitssatzes gem. Art. 3 GG und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII Einsparungen bei gemeinsamen Haushalt nur angenommen werden können, wenn die zusammenlebenden Personen eine Bedarfsgemeinschaft i. S. des SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft i. S. des SGB XII bilden.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt.

Der Beitrag wurde verfasst vom Sozialberater Detlef Brock.

Kommentare

  1. Die Voraussetzung für die Regelbedarfsstufe 3 kann (!) ja nur die Zugehörigkeit zu einer SGB-II-Bedarfsgemeinschaft oder einer SGB-XII-Einsatzgemeinschaft sein, denn ansonsten könnte § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gar nicht greifen. Darin ist nämlich festgelegt, dass zur Bedarfsgemeinschaft der erwerbsfähigen Angehörigen die (dem Haushalt angehörenden) unverheirateten Kinder nur dann gehören, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das bedeutet: Wenn deshalb die Regelbedarfsstufe 1 Anwendung findet, weil man nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehört (obwohl man dort noch wohnt), dann muss das laut BSG analog auch im SGB XII so gelten - also Regelbedarfsstufe 3 nur bei Vorliegen einer SGB-XII-Einsatzgemeinschaft!

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  2. Sehr geehrte Frau Maubach, wenn das so einfach wäre, hätte ich es nicht gebracht hier, denn dies ist völlig umstritten und das SG Detmold ist das 1. Gericht, welches die Sprungrevision zulässt.


    Ganz aktuell siehe nur: Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.05.2013 - S 1 SO 4182/12, die Berufung wird zugelassen


    Ein erwachsener - dauerhaft voll erwerbsgeminderter - Hilfeempfänger, der im Elternhaus lebt und dort keinen eigenen Haushalt führt, ist bei der Bedarfsberechnung der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen.


    Dem stehe nicht entgegen, dass der Hilfeempfänger bei einem Anspruch nach dem SGB II der Regelbedarfsstufe 1 zuzuordnen wäre. Dies rechtfertige sich nach dem Willen des Gesetzgebers und obergerichtlicher Rechtsprechung aus Systemunterschieden zwischen dem SGB II und dem SGB XII.

    MfG Detlef Brock

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  3. Sehr geehrter Herr Brock,

    mir ist bewusst, dass es nicht einfach ist, aber vielleicht ist bisher nur (noch) nicht ausreichend berücksichtigt worden, warum denn ein Ü-25er im SGB II der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet wird. Auch für ihn findet das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) Anwendung, und da ist die Regelbedarfsstufe 3 halt für diejenigen erwachsenen leistungsberechtigten Personen vorgegeben, die keinen eigenen Haushalt führen usw.
    Aber warum wird dann überhaupt ein Ü-25er im SGB II, der im Haushalt seiner Eltern lebt (also auch keinen eigenen Haushalt führt!), der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet?
    Grund ist ausschließlich § 7 Abs. 3 Nr. 4 SBG II, wonach der Ü-25er ab dem 25. Geburtstag nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehört. Ab dem 25. Geburtstag bildet er eine eigene Bedarfsgemeinschaft, so dass dann zwei Bedarfsgemeinschaften im Haushalt leben.
    Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft ist also Voraussetzung für die Regelbedarfsstufe 3 im SGB II.
    Ein behinderter Erwachsener, der Grundsicherung nach dem SGB XII erhält, bildet demnach (laut BSG-Rechtsprechung) auch seine eigene Einsatzgemeinschaft, sofern die Eltern ihrerseits keine Leistungen bekommen.
    Mal ganz abgesehen davon, dass es Urteile gibt, in denen anders entschieden wurde - findet jemand einen Fehler in meiner Darstellung, oder sollte einfach mehr auf die Voraussetzung der Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft hingewiesen werden?

    Beste Grüße
    Gisela Maubach

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  4. Ihrer privaten Minung folgen im moment die Gerichte nicht!


    Sozialgericht Berlin, Urteil vom 04.12.2012 - S 51 SO 2013/11 , Berufung wird zugelassen

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 3 für im Haushalt seiner Mutter lebenden über 25-jährigen Leistungsempfänger - Verfassungsmäßigkeit der Einführung eines gesonderten Regelsatzes für Leistungsberechtigte nach dem SGB 12 - Gleichheitsgrundsatz - Systemunterschiede

    Leitsatz
    1. Die Bemessung und Ermittlung des Bedarfes, der der Regelbedarfsstufe 3 zu Grunde gelegt worden ist, genügt den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 (AZ. 1 BvL 1/09 ua) aufgestellt hat.

    2. Es bestehen Systemunterschiede zwischen SGB 2 und SGB 12, die die tatsächliche Lebenssituation von Leistungsempfängern nach dem SGB 2 und dem SGB 12 in einer Weise beeinflussen, dass die Regelungen zur Regelbedarfsstufe 3 (Anlage zu § 28 SGB 12) auch vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 3 GG nicht als verfassungswidrig anzusehen sind.





    Die seit dem 1.1.2011 geltende Regelung zur Regelbedarfsstufe 3 ist verfassungsgemäß. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht.


    Der Gesetzgeber hat die unterschiedliche Bedarfshöhe von Personen der Regelbedarfsstufe 2 und Personen der Regelbedarfsstufe 3 schlüssig und nachvollziehbar begründet und erläutert, weshalb für Konstellationen wie der hier vorliegenden, in denen ein dauerhaft voll erwerbsgemindertes Kind im Haushalt der Eltern lebt, lediglich ein Bedarf in Höhe von 80% der Regelbedarfsstufe 1 besteht (ebenso im Ergebnis LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2011, L 12 AS 1077/11 ; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.10.2011, L 8 SO 275/11 B ER).



    Gegen die Regelbedarfsstufe 3 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken - Die Regelbedarfsstufe 3 beinhaltet auch keine gegen Artikel 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderung.

    So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Aachen, Urteil vom 13.12.2011, - S 20 SO 79/11 - ,Berufung zugelassen .


    http://sozialrechtsexperte.blogspot.....arfsstufe-3-bestehen.html


    Neue Regelsätze verfassungskonform


    Sozialgericht Aachen, Urteil vom 20.01.2012,- S 19 SO 108/11 - , Berufung zugelassen.

    http://sozialrechtsexperte.blogspot.....erfassungskonform_07.html

    Schönen Abend wünscht Ihr Berater Detlef Brock

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    1. Die Regelbedarfsstufe 3 als solche war ja gar nicht Inhalt meines Kommentars, sondern die Voraussetzung für die Anwendung dafür. Ist es denn falsch, dass im SGB II die Regelbedarfsstufe 1 deshalb (!)Anwendung findet, weil keine Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern (mehr) vorliegt - trotz eines gemeinsamen Haushaltes?
      Ich kann nämlich keine andere Erklärung dafür finden, warum ansonsten ab 25 Jahre der Regelbedarf eines Alleinstehenden gezahlt wird, obwohl noch eine Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern geführt wird.
      Auch einen "gesonderten Regelsatz" für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII kann ich nicht finden, denn die Regelbedarfsstufen des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes gelten doch sowohl für's SGB II als auch für's SGB XII - oder nicht?
      Und laut BSG vom 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R - sind doch Einsparungen bei gemeinsamen Haushalt nur bei Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II oder Einsatzgemeinschaft gemäß § 19 SGB XII anzunehmen.
      Und in der Sache hat sich die Rechtslage laut Ihren Leitsätzen doch nicht geändert.
      Also wäre es für die Betroffenen nicht tatsächlich hilfreich, das Argument der Bedarfsgemeinschaft als Voraussetzung für die Anwendung der Regelbedarfsstufe 3 in den Vordergrund zu rücken?

      Auch von hier einen schönen Abend
      Gisela Maubach

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