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Es werden Posts vom Januar, 2013 angezeigt.

TAZ, 31.01.2013 - Prof. Dr. Stefan Sell: Antwort auf den Aufsatz von Prof. Dr. Helga Spindler

Prof. Dr. Stefan Sell : Ein Plan für echte Jobs ZWEITER ARBEITSMARKT Lebenslang Hartz IV: Das droht Langzeitarbeitslosen, wenn nicht endlich anders gefördert wird. Eine Antwort auf Helga Spindler Ein großer Plan für Billigjobs" lautet der Titel von Helga Spindlers verschwörungstheoretisch daherkommender Bewertung der neuen Vorschläge für einen "sozialen Arbeitsmarkt" von SPD und Grünen, die von mir mitentwickelt wurden ( taz vom 24. Januar 2013 ). Aber wie so oft im Leben - so einfach ist es nicht. Weiterlesen : taz - Ein Plan für echte Jobs

Hartz-IV-Murks - Unter Verschluss gehaltene Studie zeigt massive Mängel der Jobcenter - Niemand weiß offenbar, wohin die 1,5 Milliarden Euro für die Unterstützung und Vermittlung von Hartz-IV-Empfängern fließen – Missbrauchsgefahr - Einsparpotienzial in Höhe von bis zu 75 Millionen Euro möglich durch Koordinierungsstelle

Jobcenter unterstützen Langzeitarbeitslose schlecht: Mitarbeiter kennen Ziele nicht, Ämter arbeiten nicht zusammen. Miete, Ausbildungsplätze, Job-Coaching: Jedes Jahr gibt Berlin rund 1,5 Milliarden Euro für die Unterstützung und Vermittlung der 163.000 Berliner Hartz-IV-Empfänger aus. Doch wie gut arbeiten die zwölf Jobcenter, die Bezirke und die Senatsverwaltung für Arbeit zusammen? Die Antwort ist: katastrophal! Das geht aus einer unter Verschluss gehaltenen Studie der Verwaltung von Arbeitssenatorin Dilek Kolat (45, SPD) hervor, die der B.Z. vorliegt. Die wichtigsten Ergebnisse: • Keine gemeinsamen Ziele: Um Arbeitslose in Arbeit zu bringen, werkeln Jobcenter, Bezirksämter und Senat offenbar blind vor sich hin. Eine gemeinsame Strategie fehlt. Ausgerechnet den Jobcentern sei nicht klar, was der Senat arbeitsmarktpolitisch erreichen wolle. „Die gesamtstädtischen Ziele sind besonders in den Jobcentern nicht bekannt.“ • Zu viele verschiedene Anlaufstellen: Es

Enthält die Eingliederungsvereinbarung zur Übernahme der Kosten für die Bewerbungen keine Ausführungen, bestehen alleine aus diesem Grund erhebliche Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes

Dass ist die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, rechtskräftiger Beschluss vom 17.01.2013 - L 7 AS 2045/12 B , welcher das Team des Sozialrechtsexperten folgt. Denn - Erfordern die in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten Bemühungen etwa für die Bewerbungsunterlagen zusätzliche finanzielle Bemühungen, ist in der Eingliederungsvereinbarung auch deren Finanzierung zu regeln (Beschluss des erkennenden Senats vom 20.12.2012, Az.: L 7 AS 2193/12 B ER, Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.04.2012, Az.: L 15 AS 77/12 B ER ; Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 15, Rdn. 29; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 15, Rdn. 25). Rechtstipp: So auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 20.12.2012 - L 7 AS 2193/12 B ER und - L 7 AS 2194/12 B Aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt des Jobcenters, denn zur Übernahme der Kosten für die Bewerbungen enthält die Eingliederungsvereinba

Das Ausbildungsgeld ist als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen, denn es handelt sich um eine Einnahme in Geld

So die Rechtsauffassung des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.05.2012 - L 5 AS 234/09 , Revision zugelassen Das Ausbildungsgeld ist als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen, denn es handelt sich um eine Einnahme in Geld (so auch BSG, Urteil vom 23. März 2010, B 8 SO 17/09 R (23) zur Anrechnung von Ausbildungsgeld im Rahmen des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Ein Abzug für zweckbestimmte Einnahmen gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II ist von den bewilligten Leistungen nicht vorzunehmen, insbesondere nicht für Fahrtkosten oder einen ausbildungsbedingten Bedarf. Denn von der Bundesagentur für Arbeit sind Lehrgangskosten und Reisekosten gesondert bewilligt worden. Das dem Hilfebedürftigem gewährte und auf den grundsicherungsrelevanten Bedarf anzurechnende Ausbildungsgeld enthält keinen derartigen Anteil (so auch: Sächsisches LSG, Urteil vom 1. November 2007, L 3 AS 158/06 ; BSG, Urteil vom 22. März 2010, B 4 AS 69/09 (31) zur Berufsausbildungsbeihilfe im Ra

Bundessozialgericht aktuell zu Ausländern und Hartz IV - 1. Schwangere bulgarische Staatsangehörige hat Anspruch auf Hartz IV

1. BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R Kein Leistungsausschluss von ALG II für - schwangere bulgarische Staatsangehörige. Aus § 11 Abs 1 Satz 5 FreizügG/EU iVm der Auffangregelung des § 7 Abs 1 Satz 3 AufenthaltsG können sich in begründeten Fällen Aufenthaltserlaubnisse auch für nicht ausdrücklich erfasste Aufenthaltszwecke ergeben. Dies betrifft insbesondere Aufenthaltsrechte aus dem Zusammenleben von Partnern mit einem gemeinsamen Kind und bevorstehenden Familiengründungen. Der zu erwartenden Geburt des Kindes, das einen aus Art 6 GG geschützten Anspruch auf Ermöglichung und Aufrechterhaltung eines familiären Bezugs zu beiden Elternteilen von Geburt an hat, kommen aufenthaltsrechtliche Vor- und Schutzwirkungen für das Aufenthaltsrecht seiner Eltern zu. Somit bestand bereits vor SGB II-Antragstellung ein unabhängiges Aufenthaltsrecht für die bulgarische Staatsangehörige. 2. BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 37/12 R Ein nicht erwerbstätiger Ausländer hat Anspruch

Notunterkünfte - Hartz-IV-Empfänger sind hoffnungslos wohnungslos

Hartz-IV-Empfänger sind ohne Chance auf günstige Mietwohnungen. Die schäbige Alternative heißt Notunterkunft. Weiter hier: Anmerkung: So wie hier sieht es in vielen Teilen Deutschlands aus, eine Schande für Jedermann. Wir, dass Team des Sozialrechtsexperten möchten darauf hinweisen, dass der Auszug aus einer Gemeinschaftsunterkunft oder Notunterkunft einen erforderlichen Umzugsgrund darstellt. Lesehinweis: Eine Unterkunft muss nicht jede religiöse Ausgestaltung des Privatlebens ermöglichen - Keine andere Unterkunft aus religiösen Gründen - Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft zumutbar Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

Als Lebensgrundlage ist das Jobcenter untauglich

Heinz Buschkowsky-Kolumne   Bei mir in Neukölln haben zwei von drei Langzeitarbeitslosen keinen Berufsabschluss. Junge Leute im wunderbaren Alter bis Mitte zwanzig stehen normalerweise in Saft und Kraft, heiraten und bauen ihr Nest. Bei mir steht über die Hälfte im Hartz-IV-Bezug. Ein erfolgreicher Berufsabschluss ist das Signal an alle anderen: „Ich habe etwas zu Ende gebracht, kann was, und es gibt ein Metier, das ich beherrsche.“ Dabei fällt nicht so ins Gewicht, ob man den Beruf zeitlebens ausübt. Jedes vierte Ausbildungsverhältnis wurde 2011 abgebrochen. In Berlin sogar jedes dritte. Insgesamt waren es deutschlandweit 150 000 geplatzte Verträge. Sicher gibt’s da auch Fälle mit objektiver Begründung. Gesundheitliche Unverträglichkeiten, falsche Vorstellungen vom Beruf, Veränderung in den persönlichen Verhältnissen. Das Leben ist eben manchmal unberechenbar und oft findet sich etwas Neues. Problematischer wird es dort, wo einfach die Lust und das Durchhaltevermögen unter

EU-Einwanderer in Deutschland: Hartz IV für alle?

Steht Einwanderern aus der Europäischen Union Hartz IV zu? Die schwarz-gelbe Koalition sperrt sich dagegen. Doch ein Gericht könnte die Bundesregierung zu mehr Großzügigkeit zwingen. Weiterlesen : Hartz IV: Gericht entscheidet über Sozialleistungen für EU-Ausländer - SPIEGEL ONLINE S. dazu : BSG: Grundsicherung für Arbeitsuchende - Terminvorschau Nr. 2/13 für den 30.01.2013 Anmerkung vom Team des Sozialrechtsexperten- Wie wird das BSG entscheiden etwa so? Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II kann bei europarechtskonformer Auslegung nicht zur Anwendung kommen ( vgl. LSG Hessen, Beschl. v. 18.12.2012 - L 7 AS 624/12 B ER),  er widerspricht nämlich dem europarechtlich eng ausgestalteten Gleichbehandlungsgebot aus Art. 4 i.V.m. 70 VO (EG) 883/2004 - VO - (siehe hierzu Schreiber, NZS 2012, 647 ff und in: ders./Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, 2012, Art. 70 Rn. 26 mit jeweils weiteren Nachweisen). Dieses schließt eine Ungleichbehandlung aus Gründen

Jobcenter sind in Behörden-Kauderwelsch Spitze - Amtsdeutsch adé - Behördisch für Anfänger

Behördisch für Anfänger Jedes Jahr werden 30.000 Hartz-IV-Klagen beim Berliner Sozialgericht eingereicht. Um die Zahl zu senken, sollen Bescheide der Jobcenter verständlicher werden. Dabei ist das längst so vorgeschrieben. Der Heizkostenverbrauch ist in der Regel angemessen, wenn der verbrauchsbestimmte Anteil der Heizkostenabrechnung den von der Wohnungsgröße bestimmten Anteil nicht übersteigt. Ist der Anteil nach Verbrauch höher als der Anteil nach Wohnungsgröße wird der übersteigende Teil nach Verbrauch in der Regel wegen unwirtschaftlichen Verhaltens nicht übernommen. “ Alles klar? Vermutlich nicht. Bei dem Zitat handelt es sich um einen Bescheid des Jobcenters Berlin Mitte, in dem es um Betriebs- und Heizkosten geht. Adressat ist ein Hartz-IV-Empfänger. Behördenpost dieser Art ist keine Seltenheit. Da wird vom Jobcenter ein Darlehen abgelehnt, weil kein „unabweisbarer Bedarf“ besteht und die „Bedarfsdeckung“ nicht unaufschiebbar ist. Da wird das Arbeitslosengeld II w

Zur Einkommensanrechnung bei gemischten Bedarfsgemeinschaften (hier Erwerbseinkommen mit unterschiedlichen Freibeträgen nach SGB II und SGB XII)

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vonm 14.06.2012 - L 8 SO 161/09 Die Höhe des notwendigen Bedarfs des Partners und des von ihm einzusetzenden Einkommens richtet sich allein nach den Vorschriften des SGB XII. Dies ergibt sich schon aus den Worten "nach diesem Buch" in § 43 Abs. 1 SGB XII aF (Coseriu in JurisPK-SGB XII § 19 SGB XII Rdnr. 35f; noch deutlicher in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung des § 43 Abs. 1 SGB XII aufgrund der Verweisung auf § 27a SGB XII). Besonderheiten bei gemischten Bedarfsgemeinschaften, die sich aus dem Regelungskonzept des SGB II ergeben, ist dabei mit Hilfe von Härteregelungen Rechnung zu tragen (Stölting/Greiser, SGB 2010, 631, 635; zur Berücksichtigung von Vermögen bei gemischten Bedarfsgemeinschaften: Urteil des Senats vom 23. Februar 2012 L 8 SO 159/09 ), weil die Leistungssysteme nur unzulänglich aufeinander abgestimmt sind (Eicher in JurisPK-SGB XII, § 21 SGB XII, Rdnr. 14; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII,

ALG II und das Internet -

Die Bedeutung des Internets im täglichen Leben – neu definiert Der Bundesgerichtshof hat mit seinem jüngsten Urteil zum Thema "Die Internetnutzung und ihre Bedeutung im täglichen Leben" die Weichen für etliche weitere Diskussionen gestellt. Die Frage, ob ein internetfähiger Computer sowie ein Internetzugang für ALG II-Empfänger vom Staat finanziert werden müssen, ist eine Frage, die bereits seit langem diskutiert wird. Erst 2010 urteilte das Landessozialgericht Bayern hinsichtlich eines Darlehens zur Beschaffung eines interntfähigen Computers: Es wäre sinnvoll und wünschenswert, einen eigenen PC für die Arbeitssuche benutzen zu können, es sind aber keine Umstände ersichtlich, die dies zu einer erforderlichen Eingliederungsleistung machen könnten (vgl. Wortlaut § 3 Abs. 1 S. 1 und § 14 S. 3 SGB II). Wenn der Beschwerdeführer einen Personalcomputer anschaffen möchte, muss er dies aus einer Regelleistung ansparen. Es handelt sich nicht um einen unabweisbaren Existenzb

Jobcenter - Ohne Stempel kein Beweis - Aber Sanktionsandrohungen

Gut ein Jahr nach dem Start der Optionskommune läuft die Betreuung der Hartz-IV-Empfänger im Kreis Recklinghausen längst noch nicht rund. Jetzt berichten Kunden der Vestischen Arbeit, dass ihnen Sanktionen drohen. Weil der Behörde notwendige Unterlagen angeblich nicht vorliegen, die sie längst eingereicht haben – nach eigener Aussage zum Teil sogar mehrfach. Fehlende Ansprechpartner, überlastete Mitarbeiter oder Probleme mit der Computersoftware. Seit einem Jahr sorgen unter anderem diese Punkte für Dauerkritik an der Hartz-IV-Behörde. Hinzu kommt, dass die Vermittlungsquote von Langzeitarbeitslosen in Arbeit weit hinter den vorgebenen Zahlen zurückbleibt. Jetzt müssen sogar für 2012 bereitgestellte Zuschüsse für die Arbeitsmarktintegration an den Bund zurückgezahlt werden, wie jüngst der Leiter des Jobcenters Marl Heinrich Lange dem städtischen Sozialausschuss berichtete. Allein für Marl rund eine halbe Million Euro. Die Klagen häufen sich: Seit Dezember ist es nach Aussage von

Hartz IV - Empfänger müssen wahrhaftige Zauberkünstler sein, denn Reisekosten aus Anlass der Teilnahme an der Beisetzung eines Angehörigen müssen aus dem Regelsatz bezahlt werden

So die Rechtsauffassung des LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Juli 2012 - L 20 SO 40/12. Ein Anspruch nach § 74 SGB XII scheidet aus, weil es von vornherein nicht um Bestattungskosten im Sinne des Gesetzes geht. Zwar werden nach dieser Vorschrift die erforderlichen "Kosten einer Bestattung" übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Unter diesen Begriff fallen - im Sinne eines Zurechnungszusammenhangs, aber auch nach dem Gesetzeswortlaut - nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung dienen bzw. mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind; Kosten für Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind, fallen hingegen nicht darunter. Bestattungskosten sind mithin von vornherein all die Kosten, die aus öffentlichrechtlichen Vorschriften resultierend notwendigerweise entstehen, damit die Bestattung überhaupt durchgeführt werden kann

Die neuen Tagelöhner - Immer mehr Arbeitssuchende werden von den Jobcentern in die Zeitarbeit gedrängt- der Gesetzgeber und die BA haben einen Teufelskreis geschaffen - die Wahrheit kommt ans Licht - Alles nur Fehlentwicklung?

Immer mehr Arbeitssuchende werden von den Jobcentern in die Zeitarbeit gedrängt. von Norma Spindler Wer beim Jobcenter einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen muss oder sich auf den Seiten der »Jobbörse«, der offiziellen Stellenvermittlungsbörse der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Internet, auf Arbeitssuche begibt, hat wenig Aussicht darauf, einen Job zu finden, von dem man leben oder sich eine Zufkunft aufbauen kann. Dass mittlerweile ausgerechnet die BA der denkbar schlechteste Partner bei der Jobsuche ist, hat mehrere Gründe. Zum einen stellt die BA ihre »Jobbörse« zahlreichen privaten Stellenvermittlern zur Verfügung, die in Form sogenannter Vermittlungsgutscheine Provisionen für eine Leistung einfordern, die eigentlich von der BA selbst zu erbringen wäre. Zum anderen arbeitet die BA immer häufiger mit Zeitarbeitsfirmen zusammen. Einzelne Jobcenter in Berlin gehen dabei sogar so weit, private Zeitarbeitsfirmen in ihren Räumlichkeiten sogenannte Messen abzuhalten z

Der Vorschlag kapituliert vor dem Stellenabbau - Ein großer Plan für Billigjobs - Die Entrechtung von Arbeitslosen ignoriert

Kommentar von Helga Spindler Im Oktober waren noch viele überrascht, als sich der Paritätische Wohlfahrtsverband mit dem FDP-Abgeordneten Pascal Kober zusammentat, um ein neues Beschäftigungsmodell für Langzeitarbeitslose vorzuschlagen. Inzwischen haben aber SPD und Grüne in enger Kooperation mit Beschäftigungsfirmen und Verbänden ein ähnliches Konzept für 200.000 Langzeitarbeitslose entwickelt – einen „echten sozialen Arbeitsmarkt“. Beide Parteien brachten inzwischen entsprechende Anträge in den Bundestag ein. Alles klingt zunächst recht harmlos: Ganz freiwillig, existenzsichernd bezahlt und möglichst langfristig soll Langzeitarbeitslosen am ersten Arbeitsmarkt eine Beschäftigung verschafft werden. Der Bundestag debattierte im November über die Anträge, zu später Stunde, aber auf hohem Niveau. Langzeitarbeitslose seien die Verlierer der gegenwärtigen Arbeitsmarktpolitik, hieß es bei SPD und Grünen. Verhaltene Sympathie für die Anträge bekundete selbst die CDU. Professor St

Stadtroda: Jobcenter mit peinlichem Musterfall - Jahrelang boxt sich Hartz IV - Empfägerdurch mehrere Instanzen,um zu seinem Recht zu kommen - Nun wartete er monatelang auf seine Nachzahlung vom Jobcenter - So kann man nicht mit Menschen umgehen

Monatelang wartete Helmut Minde vergeblich auf eine ihm per Gerichtsbeschluss zustehende Nachzahlung vom Jobcenter Saale-Holzland. Mahnschreiben und Beschwerden ließen die Behörde kalt. Agentur bedauert die Sache zutiefst. Kundenfreundlichkeit wird beim Jobcenter des Saale-Holzland-Kreises groß geschrieben. Zumindest auf dem Papier. Von spezialisiertem Personal ist da die Rede, und davon, dass Kunden gut über ihre Rechte und Pflichten informiert würden. Minijobber Helmut Minde hat indes ein anderes Jobcenter kennengelernt. Monatelang wartete der Stadtrodaer vergeblich auf eine ihm per Gerichtsbeschluss zustehende Nachzahlung vom Jobcenter. Es ging um rund 315 Euro nebst Zinsen Geld, das Minde am 18. April 2012 in einer Berufungsverhandlung vor dem Landessozialgericht in einem Teilvergleich zuerkannt worden war. Briefe und Beschwerden seiner Anwältin blieben unbeantwortet, selbst Mahnschreiben und Beschwerden ließen die Mitarbeiter der Behörde weitgehend kalt. Den Eingang

LSG Hamburg: Bei der Prüfung, ob eine Eigentumswohnung angemessen i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist, ist auch die Anzahl der Bewohner miteinzubeziehen

So die Rechtsauffassung des LSG Hamburg, Urteil vom 24.09.2012 - L 4 AS 110/09 Nur Anspruch auf ALG II als Darlehen, da er über anspruchsausschließendes Vermögen in Gestalt der Eigentumswohnung verfügt. 105 qm große Eigentumswohnung ist für eine Einzelperson nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II, denn bei der Prüfung, ob eine Wohnung angemessen i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist, ist auch die Anzahl der Bewohner miteinzubeziehen (grundlegend BSG, Urteil vom 7.11.2006, B 7b AS 2/05 R; weiterhin BSG, Urteil vom 29.3.2007, B 7b AS 12/06 R ; BSG, Urteil vom 16.5.2007, B 11 b AS 37/06 R; BSG, Urteil vom 19.9.2008, B 14 AS 54/07 R; BSG, Urteil vom 22.3.2012, B 4 AS 99/11 R; aus der Literatur etwa Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., 2008, § 12 Rn. 71;Striebinger, in: Gagel, SGB II / SGB III, 45. EL 2012, , § 12, Rn, 80 f.). § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II schützt die Unterkunft nur im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als r

Kein Recht für Arme - Bundesregierung will Prozesskostenhilfe kürzen und Wie deutsche Kommunen osteuropäische Obdachlose im Stich lassen

Monitor Nr. 643 vom 24.01.2013 Kein Recht für Arme - Bundesregierung will Prozesskostenhilfe kürzen ver.di Erwerbslose - Beratungs- und Prozesskostenhilfe Der Zugang zur Beratungs- & Prozesskostenhilfe soll noch stärker eingeschränkt werden. Betroffen würden insbesondere Frauen, prekär Beschäftigte und Erwerbslose sein – also genau diejenigen, die auf Rechtshilfen angewiesen sind. Für die Aufrechterhaltung eines freien Zugangs zum Rechtsstaat wollen wir deswegen erneut eine Unterschriftenaktion machen.  Petition 38829 : Arbeitslosengeld II - Prozesskosten- und Beratungshilfe für Arbeitslosengeld II-Empfänger vom 30.12.2012 und Monitor Nr. 643 vom 24.01.2013: Elend zweiter Klasse - Wie deutsche Kommunen osteuropäische Obdachlose im Stich lassen

Sozialrechtsanwälte der billigste Schreibdienst der Nation, 87,50 € für sechs Briefe im Beschwerdeverfahren

LSG Thüringen stellt klar was der Gesetzgeber will: Vertreter von Hartz IV Empfänger sollen nicht kostendeckend arbeiten können LSG Thüringen, 21.08.2012 -  L 6 SF 1037/12 B Im Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht hatte ein Kollege Rechtsanwalt, der an das Gute im Menschen glaubt, einen Antrag auf Festsetzung seiner Gebühren im Prozesskostenhilfeverfahren gestellt. Er hatte insgesamt sechs Schreiben verfasst und eine Verfahrensgebühr in Höhe von 465 € beantragt (Nr. 3204 VV-RVG) Nun hat ihn das LSG Thürungen eines anderen belehrt, denn hier ist die Gebühr Nr. 3501 VV-RVG einschlägig und die beträgt halt nur 87,50 € (als Mittelgebühr). Und das für sechs Schreiben in einem Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wo es um existenzsichernde Leistungen geht. Merke für ein hochqualifizierte Leistung, wofür man mindestens sechs Jahre Ausbildung benötigt.

Die seit dem 1.1.2011 geltende Regelung zur Regelbedarfsstufe 3 ist verfassungsgemäß. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht

So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Berlin, Urteil vom 04.12.2012 - S 51 SO 2013/11 , Berufung wird zugelassen 1. Die Bemessung und Ermittlung des Bedarfes, der der Regelbedarfsstufe 3 zu Grunde gelegt worden ist, genügt den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 (AZ. 1 BvL 1/09 ua) aufgestellt hat. 2. Es bestehen Systemunterschiede zwischen SGB 2 und SGB 12, die die tatsächliche Lebenssituation von Leistungsempfängern nach dem SGB 2 und dem SGB 12 in einer Weise beeinflussen, dass die Regelungen zur Regelbedarfsstufe 3 (Anlage zu § 28 SGB 12) auch vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 3 GG nicht als verfassungswidrig anzusehen sind. 3. Der Gesetzgeber hat die unterschiedliche Bedarfshöhe von Personen der Regelbedarfsstufe 2 und Personen der Regelbedarfsstufe 3 schlüssig und nachvollziehbar begründet und erläutert, weshalb für Konstellationen wie der hier vorliegenden, in denen ein dauerhaft voll erw

Anmerkung von RiLSG Uwe Söhngen bei juris zu BSG - B 4 AS 163/11 R: Berücksichtigung berufsbezogener Aufwendungen beim Bezug von Arbeitslosengeld II

Anmerkung zu : BSG 4. Senat, Urteil vom 19.06.2012 - B 4 AS 163/11 R Autor : Uwe Söhngen, RiLSG Normen : § 9 EStG, § 1 SGB 2, § 14 SGB 2, Art 1 GG, Art 20 GG, § 16a SGB 2, § 16 SGB 2, § 44 SGB 3, § 45 SGB 3, § 16f SGB 2, § 11 SGB 2, § 11b SGB 2 Berücksichtigung berufsbezogener Aufwendungen beim Bezug von Arbeitslosengeld II Leitsatz Eine bei der Einkommensberücksichtigung über die steuerrechtliche Sichtweise hinausgehende Berücksichtigung von berufsbezogenen Aufwendungen ist nur geboten, wenn dies durch das Ziel des SGB II, den Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben einzugliedern, geboten ist. Kontext der Entscheidung: Zitat: " Zu beachten ist im Übrigen, dass es auf die Auslegung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II a.F. bzw. § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II überhaupt erst dann ankommt, wenn das Bruttoeinkommen des Erwerbstätigen 400 Euro übersteigt (vgl. nur Söhngen in: jurisPK-SGB II, § 11a Rn. 36 f.). Denn liegt das Einkommen darunter, ist nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II

Der Grundsicherungsträger muss mit der Sanktionsentscheidung zeitgleich auch darüber entscheiden , ob im konkreten Fall ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen sind

So die Rechtsauffassung des LSG NRW, Urteil vom 18.10.2012 - L 7 AS 998/11  Die zeitliche Verbindung der beiden Verwaltungsentscheidungen in den Fällen, in denen der Grundsicherungsträger bei jungen Erwachsenen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 31 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F.), einen Wegfall des Arbeitslosengeldes II verfügt, ist durch eine verfassungskonforme Auslegung in der Weise zu reduzieren, dass der Grundsicherungsträger mit der Sanktionsentscheidung zeitgleich auch darüber entscheiden muss, ob im konkreten Fall ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen sind. Dieses Erfordernis zeitgleicher Entscheidung gilt auch für die sonstigen Fälle des vollständigen Wegfalls des Arbeitslosengeldes II und damit auch bei Erwachsenen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Denn ein hinreichender Grund für eine unterschiedliche Behandlung ist nicht zu erkennen. In beiden Fällen ist der Gefährdung des physischen Existenzminimums Rechnung zu tragen

Jobcenter argumentiert - Für die Gewährung eines Mehrbedarfs auf Behinderung nach § 21 Abs. 4 SGB II sei ein Bezug zwischen der absolvierten Maßnahme und der bestehenden Behinderung erforderlich

Zwischen dem behinderungsbedingten Hindernis und der konkreten Maßnahme müsse eine Kausalität dahingehend bestehen, dass Ziel der Maßnahme ist, das Hemmnis zu beseitigen. Eine Kausalität sei nicht gegeben, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die auch nichtbehinderten erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen in einer vergleichbaren Situation vermittelt würde. Die Maßnahme der Klägerin sei eine allgemeine Qualifizierungsmaßnahme gewesen und habe nicht darauf abgezielt, etwaige Hemmnisse und Defizite zu verringern, sondern die allgemeinen Vermittlungschancen zu verbessern. Dieser Auffassung des Jobcenters ist das Gericht nicht gefolgt, denn Anspruch auf Mehrbedarf für Behinderte nach § 21 Abs. 4 SGB II besteht auch, wenn Leistungen nach § 16 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 4 SGB III a.F. in Form eines Bildungsgutscheins bezogen werden. Diese Leistungen sind als „sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben“ im Sinne des § 21 Abs. 4 SGB II anzusehen. So die Rechtsauffassun

BSG 14.Senat aktuell:Alleinerziehende haben keinen Anspruch auf einen Wohnflächenmehrbedarf von zehn Quadratmetern - Wann ist ein Umzug für eine alleinerziehende ALG II- Empfängerin unzumutbar?

BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, dass Regelungen in Wohnraumförderbestimmungen, die weitergehend differenzierend auf die Raumzahl abstellen, für die Auslegung des § 22 Abs 1 SGB II unbeachtlich sind (vgl für Bayern BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 24). Aber auch wohnraumförderungsrechtliche Sonderregelungen, die (entsprechend den Vorgaben des § 10 Abs 1 Nr 2 WoFG) auf persönliche Lebensverhältnisse Bezug nehmen, sind bei Bestimmung der Wohnflächen für die abstrakte Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nicht zu berücksichtigen. Unbeachtlich ist deshalb, dass nach den Regelungen in Schleswig-Holstein für Alleinerziehende die Vergabe von Wohnungen in Betracht kommt, die bis zu 70 qm groß sind). Persönliche Lebensumstände sind im SGB II bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten (auch soweit sie in einem bestimmten Raumbedarf Ausdruck finden) nicht unbeachtlich, schon weil § 22 Abs 1 SGB II die Umstände