Direkt zum Hauptbereich

In den Vorschriften des § 31 a Abs. 2 Satz 1, 31 SGB II kann weder ein Verstoß gegen Artikel 3 GG noch eine Altersdiskriminierung gesehen werden - Sanktionen für unter 25-jährige sind nicht verfassungswidrig

So die Rechtsauffassung des Gerichts mit heute veröffentlichtem, rechtskräftigem Beschluss vom 21.12.2012 - L 12 AS 2232/12 B.


Die Regelung sei durch das rechtmäßige Ziel sachlich gerechtfertigt, mit der schärferen Sanktionierung der 15- bis 24-Jährigen der Langzeitarbeitslosigkeit gerade dieser Altersgruppe besonders nachhaltig entgegenzuwirken (BT-Drucks. 15/1516 Seite 61).

Das Gericht hält die Vorschrift des § 31 a Abs. 2 SGB II nicht  für verfassungswidrig.

Das Sozialgericht hat unter Hinweis auf die Bundestagsdrucksache das gesetzgeberische Motiv für die Schaffung dieser Regelung dargelegt. Aus dieser Motivation ergibt sich der sachliche Grund für die unterschiedliche Behandlung von Angehörigen der Altersgruppe unter bzw. über 25 Jahren.

Dieses gesetzgeberische Motiv ist nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist entscheidend, dass § 31 a Abs. 2 SGB II Regelungen enthält, mit denen die Rechtsfolgen der Sanktionierung abgeschwächt werden können.

So sieht Satz 4 insbesondere vor, dass sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nachträglich bereit erklären, ihren Pflichten nachzukommen, der Leistungsträger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ab diesem Zeitpunkt wieder die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen gewähren kann.

Des Weiteren kann der Sanktionierungszeitraum auf 6 Wochen beschränkt werden (§ 31 b Abs. 1 Satz 4 SGB II).

Unter Berücksichtigung dieser Umstände spricht nichts für die Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift (vgl. hierzu auch Herold Tews in Löns/Herold Tews, SGB II, 3. Auflage 2011, § 31a Rdz 13; Berlit in Münder, SGB II, 4. Auflage 2011, § 31 a Rdz 31).

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 21.12.2012 - L 12 AS 2232/12 B


Anmerkung: Weniger Hartz IV für junge Arbeitslose


Das reine Arbeitslosengeld II ist für junge Erwachsene unter 25 Jahre trotz gestiegener Lebenshaltungskosten spürbar gesunken. Das geht nach einem Bericht der "Saarbrücker Zeitung" (Mittwoch-Ausgabe) aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linkspartei im Bundestag hervor.



Im Dezember 2011 lag die durchschnittliche Höhe der gesamten Zahlungsansprüche von den jungen Erwachsenen, also auch einschließlich der Kosten für die Warmmiete, demnach bei 338 Euro.

 Davon verblieben den Betroffenen im Schnitt 135 Euro zum Leben. Ende 2007 betrug dieser Anspruch noch 142 Euro, also sieben Euro mehr.

Die Sozialexpertin der Linken, Yvonne Ploetz, führt diese rückläufige Entwicklung auf verstärkte Sanktionen der Arbeitsagenturen gegen die Betroffenen zurück.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

Kommentare

  1. Warum immer so umständlich ? Man könnte doch eine Variante des früheren 249 DDR-StGB (Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch asoziales Verhalten) wieder in das derzeitige StGB aufnehmen. Die derzeitigen Sanktionsvorschriften laufen doch auf das Gleiche hinaus.

    Wer nach 6 Monaten keine Arbeit nachweisen kann, kriegt eine letzte Frist von 3 Monaten und wird dann mit Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monate bestraft. Im Wiederholungsfall nach Entlassung natürlich mehr. Das würde die Arbeitslosigkeit spürbar senken. Ein Teil würde jede Tätigkeit annehmen, egal wie gering bezahlt, andere würden dann inhaftiert, sind somit nicht mehr arbeitssuchend und würde vom letzten Teil bewacht...
    Allerdings steht einer Inhaftierung natürlich ein wesentliches Argument entgegen - sie kostet mehr, als man durch eine Leistungskürzung spart...

    Speziell für die jungen Erwachsenen könnte man auch wieder eine Art Jugendwerkhöfe zur (Um-)Erziehung und Gewöhnung an regelmäßige Arbeit einrichten - wenn die Unterbringungskosten nicht so hoch wären...

    Aber mal ernsthaft. Die derzeitigen Vergehen erfüllen doch in der Regel nur - falls überhaupt - den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Die Höhe der Sanktionen ist aber ähnlich Geldstrafen im Strafrecht. Dort wird aber auf das Existenzminimum Rücksicht genommen und die Höhe der Raten entsprechend gemildert. Nur im Sozialrecht wird weit unter dem Existenzminimum sanktioniert, obwohl in der Regel auch bei Beachtung der Anweisungen die Hilfsbedürftigkeit nicht beendet wäre. Also ich bin der Ansicht das ein Verstoß gegen Artikel 3 GG und auch gegen das Übermaßverbot vorliegt. Genauso gut könnte man ja auch die sanktionieren, die z.B. Wohngeld oder andere Sozialleistungen beziehen und sich nicht ausreichend bemühen, mehr zu verdienen.

    AntwortenLöschen
  2. gut! (Achtung Ironie!)
    somit ist der Weg geebnet für alle Ü 25ziger, wenn di Sanktionen nicht gegen das GG verstoßen,bei U 25, tun sies auch nicht bei Ü 25! Alles o.k. im Staate Deutschland!
    Ihr Komentar @ LV - ich bin ganz Ihrer Meinung!!!

    AntwortenLöschen
  3. Willkürliche Altersgrenze!
    Kinder im Haushalt => Sonderermessen!
    0% RB => Kläger sollte mal mit entspechenden Gruppierungen Kontakt aufnehmen.

    ExMin 3 Monate kann wie später wieder aufgestockt werden.

    Leider findet sich noch kein RA der mal den Pfad des engstirnigen Denkens verlassen möchte!

    Vorm BVerfG braucht es aber glücklicherweise diese RA nicht.

    ANhörungsrüge, Gegenvorstellung und ab zum BVerfG ich helfe gerne.

    durftoeschen@web.de

    AntwortenLöschen
    Antworten
    1. Die Überschrift diese Beitrages finde ich irreführend. Zitat : " Sanktionen für unter 25-jährige sind nicht verfassungswidrig"
      Ob Sanktionen verfassungswidrig sind , war jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens. Gegenstand war lediglich die Anders-Behandlung der U 25.

      Löschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist