Direkt zum Hauptbereich

Kein Recht für Arme - Bundesregierung will Prozesskostenhilfe kürzen und Wie deutsche Kommunen osteuropäische Obdachlose im Stich lassen

Monitor Nr. 643 vom 24.01.2013 Kein Recht für Arme - Bundesregierung will Prozesskostenhilfe kürzen

ver.di Erwerbslose -
Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Der Zugang zur Beratungs- & Prozesskostenhilfe soll noch stärker eingeschränkt werden. Betroffen würden insbesondere Frauen, prekär Beschäftigte und Erwerbslose sein – also genau diejenigen, die auf Rechtshilfen angewiesen sind. Für die Aufrechterhaltung eines freien Zugangs zum Rechtsstaat wollen wir deswegen erneut eine Unterschriftenaktion machen. 

Petition 38829: Arbeitslosengeld II - Prozesskosten- und Beratungshilfe für Arbeitslosengeld II-Empfänger vom 30.12.2012

und
Monitor Nr. 643 vom 24.01.2013: Elend zweiter Klasse - Wie deutsche Kommunen osteuropäische Obdachlose im Stich lassen

Kommentare

  1. Hier ist ein interessantes Video. In seiner Beschreibung finden sich Links zu Unterschriftenaktionen und zwei Diskussionsthreads zum Thema "H4 und Minijobs - Staatlich GEWOLLTE Armut" (KEIN Log-in fürs Mitdiskutieren nötig):

    http://youtu.be/fxmeDxyFzQ8

    AntwortenLöschen
  2. Hier ist ein interessantes Video. In seiner Beschreibung finden sich Links zu Unterschriftenaktionen und 2 Diskussionsthreads zum Thema "H4 und Minijobs - Staatlich GEWOLLTE Armut" (KEIN Log-in zum Mitdiskutieren nötig):

    http://youtu.be/fxmeDxyFzQ8

    AntwortenLöschen
  3. - Wie deutsche Kommunen osteuropäische Obdachlose im Stich lassen -
    ----------------------------------------------------------------

    Mein Vorschlag: Wenn die europäischen Obdachlosen hier im Stich gelassen werden, warum gehen diese dann nicht in ihre Heimat zurück? Erhalten sie dort keine Hilfe, weshalb sich jeder in Deutschland aushalten läßt?

    Ist das deutsche Volk verpflichtet, mit ihren Steuern für die ganze Welt aufzukommen? Ich kann das nicht mehr hören. Haben wir nicht genug eigene Obdachlose? Vielleicht sollte man sich erst einmal um die kümmern und wenn dann noch etwas überig ist, kann darüber nachgedacht werden, ob man es sich finanziell leisten kann, auch noch die ganze Welt zu versorgen.
    Wenn das jemandem nicht paßt, dann soll er sich die osteuropäischen Obdachlosen nach Hause holen. Dann braucht er/sie nicht mnehr zu meckern. Ich habe diese Abzocke durch eine gewissernlose Politik satt.

    AntwortenLöschen
  4. Warum werden solche rassistischen Kommentare wie der obrige hier veröffentlicht?

    AntwortenLöschen
  5. WEIL ER NICHT RASSISTISCH IST?

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind auch bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII Einkommen

Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt. Der Kläger macht im Hauptsacheverfahren gegen den beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat Juni 2012 geltend. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten die Anrechnung einer in diesem Monat dem Konto des Hilfeempfängers gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung seines Vermieters als Einkommen auf seinen Bedarf. Hierdurch ergab sich ein geringerer Zahlbetrag der Hilfeleistung als in den Monaten zuvor. Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Ausgangsentscheidung der Behörde sei nach der Rechtsprechung des B...