Direkt zum Hauptbereich

Zur Reichweite des Auskunftsanspruchs aus § 83 SGB X - Der Kläger macht Sozialdatenschutz geltend


Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.09.2012 - L 18 SO 78/09

Die Beklagte hat sich verpflichtet, dem Kläger mitzuteilen, wann und auf welche Anforderung welche Daten an die ARGE bis zur Klageerhebung tatsächlich übermittelt wurden.

Die Beklagte hat damit ihre Bereitschaft dokumentiert ihrer Verpflichtung aus § 83 Abs. 1 S 4 SGB X Rechnung zu tragen.


Der Kläger macht Sozialdatenschutz geltend.


Nach § 35 Abs. 1 S. 1 SGB I hat der Betroffene Anspruch darauf, dass seine Sozialdaten nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

Sozialdaten sind gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 Abs. 1 SGB X genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

"Einzelangaben" bedeutet nicht, dass diese Informationen von dem Betroffenen ausgehen müssen; es reicht aus, wenn sie sich auf ihn beziehen oder bezogen werden können (Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 66. ErgLiefg., § 35 SGB I, Rdnr. 6 m.w.N.).

Mit dem Anspruch auf Sozialdatenschutz korrespondiert ein Auskunftsanspruch nach § 83 SGB X gegen die Behörde, welche Sozialdaten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, da der Datenschutzanspruch ansonsten nicht durchsetzbar wäre.

Unter Verarbeitung versteht man neben der Speicherung auch die Übermittlung der Sozialdaten an Dritte (§ 67 Abs. IV SGB X), wobei unter "Dritte" jede Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle (hier der Beklagten) zu verstehen ist, also auch die ARGE.

Nach § 67b Abs. 1 SGB X ist die Verarbeitung zulässig, soweit sie durch Rechtsvorschrift gestattet ist oder der Betroffene eingewilligt hat.

 Letzteres ist anzunehmen für den Erstantrag auf Leistungen nach dem SGB II, den der Kläger im Jahre 2004 bei der Beklagten gestellt und den diese an die ARGE weitergeleitet hat.

Für alle anderen Übermittlungen von Sozialdaten, auch aus den ehemaligen Bundessozialhilfegesetz-Akten, benötigt die Beklagte eine Übermittlungsbefugnis (§67d SGB X), wobei sie als übermittelnde Stelle auch die Verantwortung trägt (§ 67d Abs. 2 S. 1 SGB X).

Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden sollen, trägt lediglich die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in seinem Ersuchen (§ 67 d Abs. 2 S. 2 SGB X).

Eine Übermittlung von Sozialdaten ist insbesondere zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben wurden oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35 SGB I genannte Stelle ist (§ 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB X).

Durch die Beschränkung auf die erforderliche Übermittlung ist nur die Übermittlung solcher Daten zulässig, die die genannte Stelle unbedingt kennen oder mitteilen müssen; eine Übermittlung ist daher dann nicht erforderlich, wenn und soweit der andere Sozialleistungsträger die Daten selbst erheben kann.

Hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Die Regelungen des Zweiten Kapitels des SGB X werden ergänzt durch § 51b SGB II (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 45/07 R, juris-Rdnr. 22; a.A: Brünner in LPK-SGB II, 3. A 2009, Rdrnr. 4 zu § 51b) und die Mitwirkungspflichten des § 60 SGB I.


Anmerkung: S.a.Datenschutz beim Bezug von Arbeitslosengeld II - Jobcenter durfte nicht mit ehemaligem Vermieter telefonieren.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint