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BSG aktuell zum Abzug von Kosten der Haushaltsenergie bei der Anrechnung eines Betriebskostenguthabens - Befürchtungen des Sozialrechtsexperten sind eingetreten

Ganz aktuell hat das Bundessozialgericht ein Urteil vom 16.10.2012 Az. B 14 AS 188/11 R veröffentlichtlicht, wonach ein Abzug von Kosten der Haushaltsenergie bei der Anrechnung eines Betriebskostenguthabens nicht zu erfolgen hat, wenn eine konkrete Erfassung der tatsächlich für die Haushaltsenergie aufgewendeten Beträge nicht vorliegt.

Begründung: 


Erstattungen aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung stellen Einkommen iS des § 11 SGB II dar.


Durch § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF( jetzt § 22 Abs. 3 SGB II n.F.) werden für die in ihm genannten Rückzahlungen und Guthaben lediglich die in § 19 Satz 3 SGB II aF bestimmte Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen, der Zeitpunkt der Berücksichtigung des Zuflusses als Einkommen und aufgrund der ausdrücklich gesetzlichen Zuordnung zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die Regeln des § 11 Abs 2 SGB II aF modifiziert (Bundessozialgericht <BSG> vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 55 RdNr 14 ff mwN; siehe zudem die Gesetzesbegründung zu § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF in BT-Drucks 16/1696 S 26).


Minderung der Unterkunfts- und Heizkosten durch Rückzahlung bzw Gutschrift nach Nebenkostenabrechnung auch bei Insolvenz des Leistungsempfängers, denn Einkommen des Insolvenzschuldners, das bei der Deckung seines Bedarfs nach dem SGB II zu berücksichtigen ist, unterliegt nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung und wird daher auch nicht Teil der Insolvenzmasse.

Der Anteil in der Betriebs- und Heizkosten-Erstattung, der auf die Kosten der Haushaltsenergie entfällt, ist nicht nach § 22 Abs 1 Satz 4 Halbs 2 SGB II aF herauszurechnen.

Denn es erfolgte keine isolierte Erfassung der tatsächlichen Kosten der Warmwasserbereitung gemäß der Rechtsprechung des BSG (vgl zuletzt nur BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 185/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 42 mwN).


Anmerkung: Gerichtsposse - Sozialgericht Berlin sorgt für Schlagzeilen bei der Anrechnung von Betriebskostenrückerstattungen bei Hartz IV - Empfängern


Sozialgericht Berlin, Urteil vom 24.07.2012 - S 96 AS 37112/08


Leitsatz:


Fehlt es an einer konkreten Erfassung der für die Erzeugung von Warmwasser aufgewendeten Kosten, erfolgt eine Reduzierung eines anzurechnenden Betriebs- und Heizkostenguthabens nach § 22 Abs 1 S 4 Halbs 2 SGB 2 aF nicht (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 -B 4 AS 139/11 R- und Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2009 - Az: L 28 AS 1198/09-).


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

Weitere Anmerkun Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann:

Interessant ist auch, dass das Bundessozialgericht darauf hinweist, dass die Rückzahlung aus der Nebenkostenabrechnung dem Pfändungsschutz unterliegt:
 
"Dem Schuldner und seinen Familienangehörigen soll durch die Pfändungsschutzvorschriften die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um - unabhängig von Sozialhilfe oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende - ein bescheidenes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben führen zu können. Für die Auslegung der Pfändungsvorschriften in §§ 811 ff und §§ 850 ff ZPO geben die Regelungen der genannten Fürsorgesysteme im SGB II und im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), die das Bundessozialhilfegesetz abgelöst haben, wichtige Anhaltspunkte, weil die Pfändungsverbote und die Bestimmungen des SGB II und SGB XII, die jeweils dem Schutz der Erhaltung des Existenzminimums dienen, in einer engen Wechselbeziehung zueinander stehen. Da eine Pfändung nicht zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen darf, dürfen dem Schuldner bei der Zwangsvollstreckung keine Gegenstände entzogen werden, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen der Sozialhilfe wieder zur Verfügung stellen müsste (BGH, Beschluss vom 19.3.2004 - IXa ZB 321/03 - DGVZ 2004, 71 = NJW-RR 2004, 789, RdNr 8; BGH, Beschluss vom 16.6.2011 - VII ZB 12/09; vgl zur Literatur nur Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl 2012, Einführung §§ 850 ff RdNr 2 und § 811 RdNr 2; Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl 2002, § 811 RdNr 1 ff; Stöber in Zöller, ZPO, 29. Aufl 2012, § 811 RdNr 1; Walker in Schuschke, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl 2011, § 811 RdNr 1 f; ähnlich zur Berücksichtigung gepfändeter Einkommensteile: BSG vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 188, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2)."

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