Direkt zum Hauptbereich

Jobcenter sind in Behörden-Kauderwelsch Spitze - Amtsdeutsch adé - Behördisch für Anfänger


Behördisch für Anfänger

Jedes Jahr werden 30.000 Hartz-IV-Klagen beim Berliner Sozialgericht eingereicht. Um die Zahl zu senken, sollen Bescheide der Jobcenter verständlicher werden. Dabei ist das längst so vorgeschrieben.

Der Heizkostenverbrauch ist in der Regel angemessen, wenn der verbrauchsbestimmte Anteil der Heizkostenabrechnung den von der Wohnungsgröße bestimmten Anteil nicht übersteigt. Ist der Anteil nach Verbrauch höher als der Anteil nach Wohnungsgröße wird der übersteigende Teil nach Verbrauch in der Regel wegen unwirtschaftlichen Verhaltens nicht übernommen.

“ Alles klar? Vermutlich nicht.

Bei dem Zitat handelt es sich um einen Bescheid des Jobcenters Berlin Mitte, in dem es um Betriebs- und Heizkosten geht. Adressat ist ein Hartz-IV-Empfänger.

Behördenpost dieser Art ist keine Seltenheit. Da wird vom Jobcenter ein Darlehen abgelehnt, weil kein „unabweisbarer Bedarf“ besteht und die „Bedarfsdeckung“ nicht unaufschiebbar ist.

Da wird das Arbeitslosengeld II wegen eines „Meldeversäumnis““ „monatlich um 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung abgesenkt“.

Bescheide sollen verständlich werden

Durch verständlichere Bescheide, erläuternde Gespräche und Einigungen im Vorfeld von Gerichtsverfahren sollen die Klagen von Hartz-IV-Empfängern gegen die Jobcenter um ein Viertel gesenkt werden.

Ob etwas aus dem Plan wird?

Unter dem Titel „Amtsdeutsch adé“ hat die Bundesagentur für Arbeit schon einmal angekündigt, ihre Bescheide zu überarbeiten. Das war im Mai 2010.





Anmerkung vom Team des Sozialrechtsexperten: Alles nur heiße Luft!


Der Beitrag wurde erstellt vom Teammitglied Detlef Brock.

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist