Abgesehen von der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 5 SGB II ist eine Personenmehrheit nach dem SGB II nur dann von rechtlicher Bedeutung, wenn die Voraussetzungen für eine Bedarfsgemeinschaft vorliegen. Dies gilt auch bei der Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten
So die Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts 16. Senat, Urteil vom 14.11.2012 - L 16 AS 90/12 .
Für die Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist nicht von einem Zwei-Personen-Haushalt auszugehen, sondern allein auf den Kläger abzustellen, weil der in der Wohnung des Klägers lebende S. nicht (mehr) Mitglied der Bedarfsgemeinschaft war.
Da S. nach Abschluss seiner Ausbildung im Jahr 2006 genug verdiente, um seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, ist der Tatbestand gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht mehr erfüllt.
Nach dieser Vorschrift gehören zur Bedarfsgemeinschaft die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nrn. 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Der Kläger ist "allein stehend" im Sinn des § 20 Abs. 2 SGB II.
Allein stehend im Rechtssinn ist jeder, der nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 6/06 R, Rn. 18; Urteil vom 18.06.2008, B 14/11b AS 61/06, Rn. 21).
Rechtlich unerheblich ist, ob der Kläger und S. eine Haushaltsgemeinschaft bilden und welcher Grad der Verbundenheit und gegenseitigen Verantwortlichkeit zwischen dem Kläger und seinem Sohn besteht.
Abgesehen von der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 5 SGB II kennt das SGB II die Kategorie der Haushaltsgemeinschaft nicht.
Nach dem SGB II ist eine Personenmehrheit nur dann von Bedeutung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 SGB II vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/11b AS 61/06, Rn. 21; außerdem Urteil vom 19.05.2009, B 8 SO 8/08 R; Urteil vom 23.03.2010, B 8 SO 17/09 R; Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.06.2012, L 13 AS 246/09).
Wie das BSG in der Entscheidung vom 18.06.2008 (B 14/11b AS 61/06) dargelegt hat, gilt dies gerade auch bei der Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten.
Im Übrigen bestätigt die Regelung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, dass es nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch bei den Unterkunftskosten nur den Anknüpfungspunkt des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft gibt.
Danach sind Unterkunftskosten, die den angemessenen Umfang übersteigen, so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Kosten zu senken.
Anmerkung: S.a.Sozialrechtsexperte: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.06.2012,- L 13 AS 246/09
Eine Personenmehrheit ist bei der Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach den Maßstäben des SGB II grundsätzlich nur dann rechtlich relevant, wenn sie eine Bedarfsgemeinschaft i. S. d. § 7 Abs. 3 SGB II bildet.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Für die Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist nicht von einem Zwei-Personen-Haushalt auszugehen, sondern allein auf den Kläger abzustellen, weil der in der Wohnung des Klägers lebende S. nicht (mehr) Mitglied der Bedarfsgemeinschaft war.
Da S. nach Abschluss seiner Ausbildung im Jahr 2006 genug verdiente, um seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, ist der Tatbestand gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht mehr erfüllt.
Nach dieser Vorschrift gehören zur Bedarfsgemeinschaft die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nrn. 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Der Kläger ist "allein stehend" im Sinn des § 20 Abs. 2 SGB II.
Allein stehend im Rechtssinn ist jeder, der nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 6/06 R, Rn. 18; Urteil vom 18.06.2008, B 14/11b AS 61/06, Rn. 21).
Rechtlich unerheblich ist, ob der Kläger und S. eine Haushaltsgemeinschaft bilden und welcher Grad der Verbundenheit und gegenseitigen Verantwortlichkeit zwischen dem Kläger und seinem Sohn besteht.
Abgesehen von der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 5 SGB II kennt das SGB II die Kategorie der Haushaltsgemeinschaft nicht.
Nach dem SGB II ist eine Personenmehrheit nur dann von Bedeutung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 SGB II vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/11b AS 61/06, Rn. 21; außerdem Urteil vom 19.05.2009, B 8 SO 8/08 R; Urteil vom 23.03.2010, B 8 SO 17/09 R; Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.06.2012, L 13 AS 246/09).
Wie das BSG in der Entscheidung vom 18.06.2008 (B 14/11b AS 61/06) dargelegt hat, gilt dies gerade auch bei der Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten.
Im Übrigen bestätigt die Regelung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, dass es nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch bei den Unterkunftskosten nur den Anknüpfungspunkt des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft gibt.
Danach sind Unterkunftskosten, die den angemessenen Umfang übersteigen, so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Kosten zu senken.
Anmerkung: S.a.Sozialrechtsexperte: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.06.2012,- L 13 AS 246/09
Eine Personenmehrheit ist bei der Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach den Maßstäben des SGB II grundsätzlich nur dann rechtlich relevant, wenn sie eine Bedarfsgemeinschaft i. S. d. § 7 Abs. 3 SGB II bildet.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen