Direkt zum Hauptbereich

VG Potsdam: „Bürgerarbeit“ muss nach Tarifvertrag bezahlt werden

VG Potsdam, 21. Kammer, Beschl. v. 15.01.2013 - 21 K 1480/12.PVL

Das VG Potsdam entschied, dass Arbeitsverhältnisse zwischen kommunalen Arbeitgebern und zuvor arbeitslos gewesenen Arbeitnehmern, die im Rahmen des Modellprojekts Bürgerarbeit mit Bundesmitteln gefördert werden, unter den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) fallen (Az. 21 K 1480/12.PVL).
Subventionierte Arbeitsverhältnisse im Modellprojekt "Bürgerarbeit" unterliegen dem TVöD

Kommentare

  1. Sehr gut! Was ist mit Berlin? Gibt es auch Urteile zu berliner Projekten "Bürgerarbeit"?

    AntwortenLöschen
  2. Hallo


    und für Leipzig ??????

    AntwortenLöschen
  3. KOMMUNALE ARBEITGEBER!!!! Wohlgemerkt! Aber was ist mit nach dem TöfD kommunal GEFÖRDERTEN Arbeitgebern?

    AntwortenLöschen
  4. Na das wäre ja schön, aber was ist mit Bürgerarbeitern, die nicht im öffentlichen Dienst eingesetzt werden???? Ich bekomm 900 Brutto, also 610,55 Netto, nach Abzug der laufenden Kosten bleiben mir für den MONAT 30€ zum leben!!????

    AntwortenLöschen
  5. Man muss sich jeden einzelnen Fall ansehen. Nur wenn nach Tarifvertrag im öffentlichen Dienst gezahlt wird und die Beschäftigung dort erfolgt,ist die Sache klar, dann gibt es nicht mehr Geld. Alle anderen Fälle muss man sich im EInzelnen genau anschauen. Wer sich einen Beratungshilfeschein besorgt, kann sich gernne an mich oder meine Mitarbeioter wenden. info@sozialrechtsexperte.de

    AntwortenLöschen
  6. Wo krieg ich so einen Beratungshilfeschein?
    Ich wohne im Landkreis Meißen.

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist