Umzugskosten gemäß § 22 Abs. 3 SGB II a. F.(jetzt § 22 Abs. 6 SGB II) umfassen nicht den Selbstbehalt der Vollkaskoversicherung eines angemieteten Umzugsfahrzeugs , denn die Schadensverursachung ist bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr entstanden.
So entschieden vom BSG mit Urteil vom 06.10.2011, - B 14 AS 152/10 R -.
Von den Kosten für Unterkunft und Heizung sind auch die Kosten eines durch den Träger der Grundsicherung veranlassten Umzugs erfasst, soweit sie angemessen sind. Solche Kosten wären, die Sonderregelung des § 22 Abs 3 SGB II hinweggedacht, bereits als notwendiger Unterkunftsbedarf iS des § 22 Abs 1 SGB II zu übernehmen (vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37, RdNr 14 und ähnlich BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16, RdNr 15).
Der Umzug war vorliegend durch den Träger der Grundsicherung veranlasst; dementsprechend hat der Beklagte eine Zusicherung zu den Kosten der neuen Unterkunft auf Grundlage des § 22 Abs 2 SGB II erteilt.
Die im Rahmen des § 22 Abs 3 SGB II berücksichtigungsfähigen Umzugskosten beschränken sich auf die eigentlichen Kosten des Umzugs, wie etwa Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft, erforderliche Versicherungen, Benzinkosten und Verpackungsmaterial (vgl BSG Urteil vom 16.12.2009 - BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16, RdNr 15; BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 4 RdNr 12), bei selbst durchgeführten Umzügen gehören hierzu die Kosten, die unmittelbar mit der Anmietung eines Fahrzeuges anfallen.
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Mietkosten inklusive der Versicherungskosten (wobei die Frage nach dem Umfang der Versicherung - gerade auch im Hinblick auf einen Selbstbehalt - die Angemessenheit solcher Kosten betrifft) und die Benzinkosten.
Bei der Schadensersatzforderung, der die Klägerin ausgesetzt ist, handelt es sich dagegen nicht um einen berücksichtigungsfähigen Bedarf iS des § 22 Abs 1 iVm Abs 3 SGB II.
Zwar ist für die Bestimmung des Bedarfs für die Unterkunft grundsätzlich unerheblich, ob erst vorwerfbares - hier leicht fahrlässiges - Handeln den Bedarf entstehen lässt (vgl zum Bedarf für Erstausstattung einer Wohnung BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 15 und zur Übernahme von Mietschulden BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41, RdNr 31).
Die Forderung des Autovermieters gegenüber der Klägerin erwächst aber aus der Teilnahme am Straßenverkehr, nicht aus der Nutzung einer Unterkunft. Zutreffend weisen die Vorinstanzen darauf hin, dass die Schadensverursachung hier in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung der Wohnung steht, sondern nur anlässlich des Umzuges entstanden ist.
Als Kosten der Unterkunft kommen aber im gesamten Anwendungsbereich des § 22 SGB II nur solche Kosten in Betracht, die nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls für das existenzielle Grundbedürfnis "Wohnen" aufgebracht werden müssen. Die (nachträgliche) Übernahme von Kosten, die durch die Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr entstanden sind, dient aber nicht dem Erhalt, der Bewohnbarkeit oder dem geordneten Einzug in eine Wohnung und damit nicht dem Teil der Existenzsicherung, der mit Ansprüchen nach § 22 SGB II abgedeckt wird.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat nach der Rechtsprechung des BSG (vgl für das Recht der Grundsicherung etwa BSG Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R - SozR 4-1200 § 14 Nr 10) zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund des Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch), verletzt hat.
Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (vgl zum Lohnsteuerklassenwechsel BSG Urteil vom 1.4.2004 - B 7 AL 52/03 R - BSGE 92, 267, 279 = SozR 4-4300 § 137 Nr 1, RdNr 30 ff mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Zunächst stimmt der Senat mit den Vorinstanzen darin überein, dass die Klägerin nicht im Nachhinein unter Berufung auf mangelnde Fahrpraxis geltend machen kann, der Beklagte hätte den Umzug durch ein Umzugsunternehmen finanzieren müssen.
Sollte sich die Klägerin nicht im Stande gesehen haben, einen Transporter zu lenken, hätte sie dies anlässlich der Vorsprache vorbringen müssen. Eine eigene mangelhafte Einschätzung des damit verbundenen Risikos kann sie nicht als Beratungsfehler auf den Beklagten abwälzen, schon weil es sich insoweit um einen Sachverhalt handelt, der für den Beratenden nicht erkennbar ist.
Eine Existenzgefährdung durch die ungedeckten Kosten steht nicht in Rede, weil die Klägerin nach den Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) vor Pfändungen durch den Autovermieter geschützt ist.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&nr=12308&pos=14&anz=227
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Von den Kosten für Unterkunft und Heizung sind auch die Kosten eines durch den Träger der Grundsicherung veranlassten Umzugs erfasst, soweit sie angemessen sind. Solche Kosten wären, die Sonderregelung des § 22 Abs 3 SGB II hinweggedacht, bereits als notwendiger Unterkunftsbedarf iS des § 22 Abs 1 SGB II zu übernehmen (vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37, RdNr 14 und ähnlich BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16, RdNr 15).
Der Umzug war vorliegend durch den Träger der Grundsicherung veranlasst; dementsprechend hat der Beklagte eine Zusicherung zu den Kosten der neuen Unterkunft auf Grundlage des § 22 Abs 2 SGB II erteilt.
Die im Rahmen des § 22 Abs 3 SGB II berücksichtigungsfähigen Umzugskosten beschränken sich auf die eigentlichen Kosten des Umzugs, wie etwa Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft, erforderliche Versicherungen, Benzinkosten und Verpackungsmaterial (vgl BSG Urteil vom 16.12.2009 - BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16, RdNr 15; BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 4 RdNr 12), bei selbst durchgeführten Umzügen gehören hierzu die Kosten, die unmittelbar mit der Anmietung eines Fahrzeuges anfallen.
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Mietkosten inklusive der Versicherungskosten (wobei die Frage nach dem Umfang der Versicherung - gerade auch im Hinblick auf einen Selbstbehalt - die Angemessenheit solcher Kosten betrifft) und die Benzinkosten.
Bei der Schadensersatzforderung, der die Klägerin ausgesetzt ist, handelt es sich dagegen nicht um einen berücksichtigungsfähigen Bedarf iS des § 22 Abs 1 iVm Abs 3 SGB II.
Zwar ist für die Bestimmung des Bedarfs für die Unterkunft grundsätzlich unerheblich, ob erst vorwerfbares - hier leicht fahrlässiges - Handeln den Bedarf entstehen lässt (vgl zum Bedarf für Erstausstattung einer Wohnung BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 15 und zur Übernahme von Mietschulden BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41, RdNr 31).
Die Forderung des Autovermieters gegenüber der Klägerin erwächst aber aus der Teilnahme am Straßenverkehr, nicht aus der Nutzung einer Unterkunft. Zutreffend weisen die Vorinstanzen darauf hin, dass die Schadensverursachung hier in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung der Wohnung steht, sondern nur anlässlich des Umzuges entstanden ist.
Als Kosten der Unterkunft kommen aber im gesamten Anwendungsbereich des § 22 SGB II nur solche Kosten in Betracht, die nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls für das existenzielle Grundbedürfnis "Wohnen" aufgebracht werden müssen. Die (nachträgliche) Übernahme von Kosten, die durch die Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr entstanden sind, dient aber nicht dem Erhalt, der Bewohnbarkeit oder dem geordneten Einzug in eine Wohnung und damit nicht dem Teil der Existenzsicherung, der mit Ansprüchen nach § 22 SGB II abgedeckt wird.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat nach der Rechtsprechung des BSG (vgl für das Recht der Grundsicherung etwa BSG Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R - SozR 4-1200 § 14 Nr 10) zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund des Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch), verletzt hat.
Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (vgl zum Lohnsteuerklassenwechsel BSG Urteil vom 1.4.2004 - B 7 AL 52/03 R - BSGE 92, 267, 279 = SozR 4-4300 § 137 Nr 1, RdNr 30 ff mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Zunächst stimmt der Senat mit den Vorinstanzen darin überein, dass die Klägerin nicht im Nachhinein unter Berufung auf mangelnde Fahrpraxis geltend machen kann, der Beklagte hätte den Umzug durch ein Umzugsunternehmen finanzieren müssen.
Sollte sich die Klägerin nicht im Stande gesehen haben, einen Transporter zu lenken, hätte sie dies anlässlich der Vorsprache vorbringen müssen. Eine eigene mangelhafte Einschätzung des damit verbundenen Risikos kann sie nicht als Beratungsfehler auf den Beklagten abwälzen, schon weil es sich insoweit um einen Sachverhalt handelt, der für den Beratenden nicht erkennbar ist.
Eine Existenzgefährdung durch die ungedeckten Kosten steht nicht in Rede, weil die Klägerin nach den Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) vor Pfändungen durch den Autovermieter geschützt ist.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&nr=12308&pos=14&anz=227
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Autovermieter sollten das Urteil bekommen und die Namen der Richter, die derartige Ansichten vertreten, aber eine gesetliche Versicherungspflicht für KFZ für notwenidg erachten.
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