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Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind die Einzelbeträge der monatlichen Leistung nach § 41 Abs. 2 SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010 (a.F.) zu runden und die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II a. F. auch bei den Kosten für Unterkunft und Heizung anzuwenden

So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.12.2011, - L 19 AS 1538/11 B - .


Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind die Einzelbeträge der monatlichen Leistung nach § 41 Abs. 2 SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010 (a.F.) zu runden (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R, Rn 38) und die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II a. F. auch bei den Kosten für Unterkunft und Heizung anzuwenden (BSG, Urteile vom 19.03.2008 - B 11b AS 23/06 R, Rn 25, vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R,,Rn 22 und vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R,Rn 30).


Insoweit sind die durch den bestandskräftigen Bescheid vom 26.11.2007 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Monat November 2007 von 583,90 mtl. (261,33 EUR Regelleistung + 322,27 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) auf 784,00 EUR mtl. zu runden.


Mithin ist die Ablehnung des Überprüfungsantrags des Klägers nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) durch den angefochtenen Bescheid vom 10.03.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2011 rechtswidrig.


Die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) findet keine Anwendung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 21.06.2011 - B 4 AS 118/10 R).


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148091&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Anmerkung: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 09.05.2011, - L 14 AS 1705/09 NZB -

Die Rechtsfrage, ob (monatliche) Kosten der Unterkunft nach § 41 Abs. 2 SGB 2 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung zu runden sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung, nachdem § 41 Abs. 2 SGB 2 in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung in Kraft getreten ist.


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=141688&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles

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