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Ostfriesenwitz oder doch war? Gericht stärkt Position von Hausbesitzern - Eltern müssen Objekte nach Auszug der Kinder nicht verkaufen

Ein Beitrag von Von MARTINA RICKEN

Nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss zur Grundsicherung müssen die Jobcenter der Landkreise Leer und Aurich zwei Ehepaaren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, allgemein besser bekannt als Hartz IV, gewähren, obwohl sie ein Eigenheim besitzen, das den gesetzlich festgelegten Wohnflächenbedarf für zwei Personen überschreitet. Dies entschied das Sozialgericht Aurich.

Geklagt hatten zwei Hausbesitzer aus Südbrookmerland und Neukamperfehn.


Die Familie aus Südbrookmerland hatte das Haus in den 90er Jahren mit öffentlichen Wohnungsbaufördermitteln gebaut. Die Wohnfläche beträgt 143 Quadratmeter – eine angemessene Größe angesichts der vier Kinder, die damals untergebracht werden mussten. Seit 2005 bezog die Familie Hartz-IV-Leistungen. In der Zeit von 2006 bis 2008 zogen drei der vier Kinder aus. Damit sei die Wohnfläche nicht mehr angemessen, kurz gesagt für drei Personen viel zu groß. Die überschüssige Fläche sei als verwertbares Vermögen zu betrachten. Diese Ansicht vertrat das Jobcenter des Landkreises Aurich.


Ähnlich argumentierte auch der Landkreis Leer im zweiten Fall. Nachdem das Haus der Hartz-IV-Bezieher geschätzt worden war, hielt das Jobcenter das Paar für nicht mehr hilfebedürftig. Auch hier war die Größe des 1977 gebauten Hauses mit 121 Quadratmeter Wohnfläche ursprünglich angemessen, denn zwei Kinder wurden dort großgezogen. Aus den Kindern wurden Leute, die einen Beruf lernten, bei den Eltern auszogen und auf eigenen Beinen standen.


Die Jobcenter vertraten die Auffassung, dass die Eigentümer ihre Häuser nach dem Auszug der Kinder verkaufen und von dem Erlös leben müssten, also keinen Anspruch mehr auf einen Zuschuss zur Grundsicherung hätten.

Doch das Sozialgericht Aurich folgte dieser Argumentation nicht, sondern sah sie als sehr problematisch an. „Man kann doch seinen Lebensmittelpunkt nicht verlieren, weil man Kinder großgezogen hat“, stellte Sozialgerichtsdirektor Wilhelm Frank klar.

Das Sozialgericht bezog sich dabei auf das Grundgesetz, das Ehe und Familie und damit den Lebensmittelpunkt unter besonderen Schutz stellt. Auch nach dem Auszug der Kinder, so urteilte das Sozialgericht, ändere sich nichts an der Angemessenheit der Wohnfläche, die ursprünglich auf die Anzahl der kompletten Familie ausgerichtet war und den gesetzlichen Vorgaben entsprach.


Wegen der Bedeutsamkeit dieser Entscheidungen wurde vom Auricher Sozialgericht die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen.


http://harlinger.de/nachrichten.aspx?ArtikelNr=2746

Anmerkung: Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Hiervon ausgenommen ist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung.


Bei dem Begriff der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II bezieht sich die Angemessenheit nur auf die Größe des Hausgrundstücks bzw. der Eigentumswohnung (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2002 - Az.: B 7 AL 126/01 R).


Für die Frage der angemessenen Größe wurde im Recht der Arbeitslosenhilfe stets auf die Wohnflächengrenzen der sozialen Wohnraumförderung abgestellt. Nach dem Außerkrafttreten des zweiten Wohnungsbaugesetzes (2. WoBauG) regelt nunmehr das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) die soziale Wohnraumförderung. Auf der Grundlage des WoFG haben die Länder insbesondere Bestimmungen über Voraussetzungen der Förderung und deren Durchführung zu treffen mit der Folge, dass in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Grenzwerte im Hinblick auf die angemessene Wohnfläche gelten. Aus diesem Grund ist im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit von selbst genutztem Wohneigentum bei SGB Il-Leistungen weiterhin auf die im 2. WoBauG enthaltenen Grenzwerte trotz des Außerkrafttretens dieses Gesetzes abzustellen.


Nur so kann eine in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Gewährung von Grundsicherungsleistungen aufgrund sachfremder Faktoren, die - anders als beispielsweise die Berücksichtigung von örtlich unterschiedlich hohen Mietspiegeln für die Höhe der im konkreten Fall angemessenen Unterkunftskosten - nichts mit den einem Hilfebedürftigen entstehenden Kosten zu tun haben, verhindert werden (BSG, Urteil vom 07.11.2006- Az.: B 7b AS 2/05 R).

Die im 2. WoBauG enthaltenen Wohnflächengrenzen bedürfen jedoch bei Haushalten mit weniger als vier Personen einer Anpassung. Zum einen ist es nicht gerechtfertigt, Haushalte mit beispielsweise zwei Personen genauso viel Wohnfläche als angemessen zuzusprechen wie einem Haushalt mit vier Personen. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) gebietet es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 21.06.2006 - Az.: 2 BvL 2/99). Dem muss auch bei der Bewertung der angemessenen Größe von selbstgenutztem Wohneigentum Rechnung getragen werden.


Aus diesem Grund ist bei Haushalten mit weniger als vier Personen ein angemessener Abschlag von der auf einen Vier-Personen-Haushalt abgestimmten Grundflächenzahl (120 m² bei Eigentumswohnungen und 130 m² bei Einfamilienhäusern) vorzunehmen. Entsprechend der in § 82 Abs. 3 Satz 1 2. WoBauG in Bezug genommenen Größe von 20 m² ist daher bei weniger als vier Personen ein Abschlag von 20 m² pro Person vorzunehmen. Bei einem aus 2 Personen bestehenden Haushalt ist mithin von einer angemessenen Wohnfläche von 90,00 qm auszugehen (vgl. statt vieler: LSG NRW, Urteil vom 21.07.2010 - Az.: L 12 AS 4/09).


Es muss erkennbar sein, dass die Verwertung des Hausgrundstückes durch Verkauf, Beleihung oder Vermietung einzelner Wohnräume (siehe zu Verwertungsmöglichkeiten eines Hausgrundstückes: BSG Urteil vom 16.05.2007 - Az.: B 11b As 37/06 R - Rn 31) für die Kläger offensichtlich unwirtschaftlich (vgl. zum Begriff der Unwirtschaftlichkeit: BSG Urteil vom 06.05.2010 - Az.: B 14 AS 2/09 R - Rn 22 m.w.N.) oder unzumutbar i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II (vgl. zum Begriff der besonderen Härte: BSG Urteil vom 06.05.2010 - Az.: B 14 AS 2/09 R - Rn 25f m.w.N.) ist.


Dass die Verwertung für die Ast. eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II bedeuten würde, muss glaubhaft vorgetragen werden.



Wann von einer besonderen Härte auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein können, die nicht durch die ausdrücklichen Fragestellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs. 1 Alg II-V) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden (vgl. Mücke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 87 f.; Geiger, in: LPK-SGB II, 4. Aufl., § 12 Rdnr. 63 f.).


Die Prüfung des Vorliegens einer besonderen Härte ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BSG, Urteil vom 16.05.2007, – B 11b AS 37/05 R –, Rdnr. 31).




Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles

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