Für einen Ein-Personen-Haushalt in Nordrhein- Westfalen (hier für Duisburg) ist eine Wohnfläche von 50 m² angemessen.
So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Duisburg Urteil vom 08.03.2011, - S 45 AS 3893/10 -
Die Kammer hält es in Übereinstimmung mit dem Bundessozialgericht für zutreffend, von einer angemessenen Wohnungsgröße bis zu 50 qm auszugehen.
Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folgend ist bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche auf die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannten Wohnungsgrößen abzustellen (vgl. BSG Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R, BSG Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 27/09 R).
Entsprechend § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2009 (WFNG NRW) i.V.m. Punkt 8.2 der Wohnnutzungsbestimmungen (WNB, RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr – IV. 5-619-1665/09 vom 12.12.2009) ist eine Wohnungsgröße von 50 qm für eine allein stehende Person als angemessen zugrunde zu legen.
Soweit das Landessozialgericht Nordrhein - Westfalen in seinem Urteil vom 29.04.2010 (Az. L 9 AS 58/08) anders als die hier entscheidende Kammer die Anwendung der aktuellen landesrechtlichen Regelungen ablehnt, vermag die Kammer dieser Auffassung nicht zu folgen.
Die vom Bundessozialgericht herangezogenen Bestimmungen für angemessene Wohnflächen im sozialen Mietwohnungsbau gewährleisten, dass die Auslegung des Begriffs der "Angemessenheit" im Sinne des § 22 SGB II im Gleichklang zu den landes- rechtlichen Bestimmungen des sozialen Wohnungsbaus stehen.
Zwei verschiedene Angemessenheitsgrenzen, eine nach dem SGB II und einen nach dem WFNG, wären kaum zu rechtfertigen. Auslegung – insbesondere die Auslegung des von der Allgemeinheit zu tragenden, für einen Hilfebedürftigen angemessenen Wohnraums - steht immer im Kontext gesellschaftlicher und politischer Wertungen. Die Ankoppelung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 SGB II an die Bestimmungen des sozialen Wohnungsbaus gewährleistet, dass Veränderungen in der gesellschaftlichen und politischen Vorstellung, sobald diese in den landesrechtlichen Vorschriften zum Ausdruck gebracht werden, auch in die Auslegung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 SGB II einfließen.
Ein statisches Verständnis des Begriffs der Angemessenheit und damit eine Abkoppelung des Angemessenheitsbegriffs von den sich verändernden landesrechtlichen Vorschriften ist weder von Seiten des Bundessozialgerichts gewollt noch überzeugend zu begründen.
Vorliegend hält es die Kammer für sachgerecht, das Gebiet der Stadt Essen in den kommunalverfassungsrechtlichen Grenzen als räumlichen Vergleichsmaßstab zur Ermittlung des abstrakt angemessenen Quadratmeterpreises heranzuziehen.
Dieses Vorgehen wurde für die Stadt Essen bereits vom Bundessozialgericht bestätigt (vgl. Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 AS 27/09 R). Nach der Rechtsprechung des Bundes-sozialgerichts muss es sich bei dem Vergleichsraum um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der auf Grund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnraum bildet (BSG Urteil vom 19.02.2009, Az. B 4 AS 30/08 R).
Zu Recht hat das Landessozialgericht hierzu unter anderem festgestellt, dass der öffentliche Nahverkehr in Essen auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen, auch solchen in Randlagen, ausgerichtet ist (vgl. LSG NW Urteil vom 16.02.2009, Az. L 19 AS 62/08). Trotz des relativ großen Vergleichsgebietes würde der Klägerin kein Umzug unter Aufgabe ihres sozialen Umfeldes zugemutet, denn durch das öffentliche Verkehrsnetz ist es möglich und zumutbar soziale Kontakte auch nach einem Umzug in ein relativ weit entferntes Stadtgebiet weiterhin aufrechtzuerhalten (LSG NRW Urteil vom 16.02.2009, L 19 AS 62/08).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148244&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Hartz IV - Für einen Ein-Personen-Haushalt in Nordrhein- Westfalen (hier für das Stadtgebiet der Gemeinde Viersen/Grefrath) ist eine Wohnfläche von 50 m² angemessen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/12/hartz-iv-fur-einen-ein-personen.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Die Kammer hält es in Übereinstimmung mit dem Bundessozialgericht für zutreffend, von einer angemessenen Wohnungsgröße bis zu 50 qm auszugehen.
Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folgend ist bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche auf die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannten Wohnungsgrößen abzustellen (vgl. BSG Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R, BSG Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 27/09 R).
Entsprechend § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2009 (WFNG NRW) i.V.m. Punkt 8.2 der Wohnnutzungsbestimmungen (WNB, RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr – IV. 5-619-1665/09 vom 12.12.2009) ist eine Wohnungsgröße von 50 qm für eine allein stehende Person als angemessen zugrunde zu legen.
Soweit das Landessozialgericht Nordrhein - Westfalen in seinem Urteil vom 29.04.2010 (Az. L 9 AS 58/08) anders als die hier entscheidende Kammer die Anwendung der aktuellen landesrechtlichen Regelungen ablehnt, vermag die Kammer dieser Auffassung nicht zu folgen.
Die vom Bundessozialgericht herangezogenen Bestimmungen für angemessene Wohnflächen im sozialen Mietwohnungsbau gewährleisten, dass die Auslegung des Begriffs der "Angemessenheit" im Sinne des § 22 SGB II im Gleichklang zu den landes- rechtlichen Bestimmungen des sozialen Wohnungsbaus stehen.
Zwei verschiedene Angemessenheitsgrenzen, eine nach dem SGB II und einen nach dem WFNG, wären kaum zu rechtfertigen. Auslegung – insbesondere die Auslegung des von der Allgemeinheit zu tragenden, für einen Hilfebedürftigen angemessenen Wohnraums - steht immer im Kontext gesellschaftlicher und politischer Wertungen. Die Ankoppelung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 SGB II an die Bestimmungen des sozialen Wohnungsbaus gewährleistet, dass Veränderungen in der gesellschaftlichen und politischen Vorstellung, sobald diese in den landesrechtlichen Vorschriften zum Ausdruck gebracht werden, auch in die Auslegung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 SGB II einfließen.
Ein statisches Verständnis des Begriffs der Angemessenheit und damit eine Abkoppelung des Angemessenheitsbegriffs von den sich verändernden landesrechtlichen Vorschriften ist weder von Seiten des Bundessozialgerichts gewollt noch überzeugend zu begründen.
Vorliegend hält es die Kammer für sachgerecht, das Gebiet der Stadt Essen in den kommunalverfassungsrechtlichen Grenzen als räumlichen Vergleichsmaßstab zur Ermittlung des abstrakt angemessenen Quadratmeterpreises heranzuziehen.
Dieses Vorgehen wurde für die Stadt Essen bereits vom Bundessozialgericht bestätigt (vgl. Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 AS 27/09 R). Nach der Rechtsprechung des Bundes-sozialgerichts muss es sich bei dem Vergleichsraum um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der auf Grund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnraum bildet (BSG Urteil vom 19.02.2009, Az. B 4 AS 30/08 R).
Zu Recht hat das Landessozialgericht hierzu unter anderem festgestellt, dass der öffentliche Nahverkehr in Essen auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen, auch solchen in Randlagen, ausgerichtet ist (vgl. LSG NW Urteil vom 16.02.2009, Az. L 19 AS 62/08). Trotz des relativ großen Vergleichsgebietes würde der Klägerin kein Umzug unter Aufgabe ihres sozialen Umfeldes zugemutet, denn durch das öffentliche Verkehrsnetz ist es möglich und zumutbar soziale Kontakte auch nach einem Umzug in ein relativ weit entferntes Stadtgebiet weiterhin aufrechtzuerhalten (LSG NRW Urteil vom 16.02.2009, L 19 AS 62/08).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148244&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Hartz IV - Für einen Ein-Personen-Haushalt in Nordrhein- Westfalen (hier für das Stadtgebiet der Gemeinde Viersen/Grefrath) ist eine Wohnfläche von 50 m² angemessen.
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Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
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